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Der Vorsitzende begrüßt den Leiter der Ausländerbehörde
(ABH) der Hansestadt Lüneburg, Herrn Martin Stallmann, der sich bereit erklärt
hatte, den Mitgliedern des Gemeinsamen Integrationsbeirates einen Überblick über
das geltende Ausländerrecht zu geben (die Zusammenfassung seines Vortrages ist
der Niederschrift beigefügt). Neben den Ausführungen über die rechtlichen Grundlagen eines
längerfristigen Aufenthalts und den Voraussetzungen für die Erteilung eines
Aufenthaltsrechts steht die Aufgabe der Ausländerbehörde im Rahmen der
Umsetzung von Integrationsmaßnahmen im Vordergrund. Sie kann gem. § 44a
AufenthG einen Ausländer bei der Erteilung eines Aufenthaltstitels zur
Teilnahme an einem Sprachkurs verpflichten, wenn dieser sich nicht zumindest
auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen kann. Im Falle einer
Verpflichtung durch die Ausländerbehörde kann diese eine Teilnahme zwar mit
Zwangsmitteln durchsetzen, was in der Praxis jedoch selten geschieht, da man
einer erzwungenen Teilnahme an einem Integrationskurs erfahrungsgemäß keine
hohen Erfolgsschancen beimisst. Die Nichtteilnahme an einem Sprachkurs kann sich jedoch
negativ auf die Dauer einer zu verlängernden Aufenthaltserlaubnis auswirken.
Dies sei nicht in jedem Fall die ideale Lösung, allerdings fehle es derzeit
noch an geeigneten Maßnahmen zur Durchsetzung der Teilnahme an einem
Integrationskurs, worüber man vor Ort nachdenken müsse. Im Jahre 2009 sind etwa 50 Verpflichtungen zur Teilnahme an
einem Sprachkurs ausgesprochen worden, wovon etwa 30 auf sog.
„Neuzuwanderer“ entfallen. Von diesen 30 Personen hatten ca. ¼ nach
einem Jahr noch keinen Sprachkurs besucht. Spricht die ARGE eine solche Verpflichtung im Rahmen einer
mit einem Leistungsempfänger abgeschlossenen Integrationsvereinbarung aus, ist
die ARGE berechtigt, im Falle der Nichtteilnahme die Leistungen des Beziehers
von ALG II zu kürzen. Integrationskurse sind jedoch nicht für Analphabeten
geeignet. Für diese sind besondere Angebote (Alphabetisierungskurse)
vorgesehen. Die erfolgreiche Teilnahme an einem Sprachkurs muss,
unabhängig vom Alter, nachgewiesen werden. Im Gegensatz dazu besteht im Falle
der Einbürgerung keine Verpflichtung zur Teilnahme an einem Integrationskurs,
der Bewerber muss jedoch seine Sprachkenntnisse im Rahmen eines Sprachtestes
nachweisen. Auf die weiteren Erfordernisse geht Herr Stallmann auf Nachfrage
ein. Für Kinder wäre der möglichst frühe Besuch eines
Kindergartens zum Erlernen der deutschen Sprache von großer Bedeutung. Er
sollte daher gefördert werden, insbesondere dort, wo ein besonderer Bedarf
festgestellt wird. Die ABH kann hierbei jedoch nur am Rande mitwirken. Die ABH
führt Ausländerakten, die nur für den dienstlichen Bereich verwendet werden.
Statistik über Deutschkenntnisse von Familienangehörigen werden nicht geführt.
Im Einzelfall könnte die ABH jedoch z. B. gemeinsame Gespräche anbieten, wenn
im Rahmen der Tätigkeit der Migrationsberatung entsprechende Feststellungen
getroffen werden. Einer listenmäßigen Erfassung der Sprachkenntnisse steht der
Datenschutz entgegen. Problematisch ist, dass keine klaren Zahlen über den
Besuchsgrad des Kindergartens durch Kinder mit Migrationshintergrund vorliegen.
So werde zwar allgemein davon ausgegangen, dass der Anteil der Kinder mit
Migrationshintergrund am Kindergartenbesuch niedriger sei als bei einheimischen
Kindern. Eine Untersuchung in Kaltenmoor im letzten Jahr habe jedoch nach
Angaben einer Vertreterin der AWOSOZIALE Dienste gezeigt, dass nur ein
einziges Kind in die GS eingeschult wurde, welches nicht vorher den
Kindergarten besucht hatte. Aufgrund
der von Herrn Stallmann gegebenen Hinweise macht der Vorsitzende den Vorschlag,
in der nächsten Sitzung des Integrationsbeirates die Träger von Sprachkursen
einzuladen, um ihr Angebot vorzustellen. Abschließend dankt er Herrn Stallmann
für seinen umfassenden Vortrag. ALLRIS DokumenteDieses Dokument wurde von
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