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Beratungsinhalt: Ratsherr
SOLDAN beantragt, Tagesordnungspunkt
18 von der Tagesordnung zu nehmen, da gemäß § 55 g Absatz 3 NGO zunächst der
Ortsrat beteiligt werden müsse. Erster
Stadtrat KOCH erläutert,
dass es nach der genannten Vorschrift im Zusammenhang mit der Aufstellung von
Bebauungsplänen ein Anhörungsrecht des Ortsrates gebe, jedoch kein
Mitentscheidungsrecht. Der Ortsrat sei regelmäßig in Verfahren nach dem
Baugesetzbuch anzuhören, dies diene dazu, im Interesse bürgernaher Verwaltung
die besonderen Ortskenntnisse des Ortsrates und die ortschaftlichen Belange in
die Entscheidungsfindung des Rates einzubeziehen. Die Vorschrift diene nicht
dazu, sich mit weiteren Einwendungen zu befassen und diese abzuwägen. Es habe
eine sehr frühzeitige und eingehende Information des Ortsrates stattgefunden,
der Entwurf sei von Frau Stadtbaurätin Gundermann vorgestellt und Nachfragen
erläutert worden. Damit sei den gesetzlichen Vorschriften mehr als genüge getan,
so dass es keine rechtlichen Hindernisse gebe, den Tagesordnungspunkt 18 heute
zu behandeln. Ratsherr
SOLDAN zieht seinen
Antrag zurück. Ratsherr
RIECHEY bittet
darum, den Tagesordnungspunkt 9.1 unter Tagesordnungspunkt 7.2 mit zu
behandeln, da die immer noch aktuelle Begründung der Sondersitzung mit der
Resolution inhaltlich zusammenhänge. Beides sollte gemeinsam behandelt werden,
um das Verfahren zu beschleunigen. Beigeordneter
DÖRBAUM befürwortet
zwar eine Zusammenlegung beider Punkte, jedoch unter Tagesordnungspunkt 9.1. Beigeordnete
BAUMGARTEN schließt
sich dieser Auffassung an. Beschluss: Der
Antrag der Fraktion DIE LINKE auf
Zusammenlegung der Tagesordnungspunkte 7.2 und 9.1 unter TOP 7.2 wird
mehrheitlich mit den Stimmen der Gruppe SPD/CDU und der FDP-Fraktion bei 7 Ja-Stimmen der Fraktion Bündnis 90/Die
Grünen und der Fraktion DIE LINKE abgelehnt. Der Tagesordnungspunkt
7.1, Antrag der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen zum Beitritt zur Initiative
‚Mayors for Peace’ wird im Einvernehmen aller Fraktionen bis zur
nächsten Sitzung zurückgestellt, die Tagesordnung im übrigen in der mit der
Einladung verschickten Fassung festgestellt. |
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