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Auszug - Bebauungsplan Nr. 131 "Lüneburger Straße/Häcklinger Weg"; Auslegungsbeschluss  

 
 
Öffentliche/nichtöffentliche Sitzung des Ausschusses für Bauen und Stadtentwicklung
TOP: Ö 5
Gremium: Ausschuss für Bauen und Stadtentwicklung Beschlussart: ungeändert beschlossen
Datum: Mo, 23.06.2008    
Zeit: 15:30 - 18:00 Anlass: Sitzung
Raum: Traubensaal
Ort: Rathaus
VO/2878/08 Bebauungsplan Nr. 131 "Lüneburger Straße/Häcklinger Weg";
Auslegungsbeschluss gem. § 3 Abs. 2 BauGB
   
 
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Verfasser:Klang, Anja
Federführend:Bereich 61 - Stadtplanung Bearbeiter/-in: Klang, Anja
 
Wortprotokoll
Beschluss

Beratungsinhalt:

 

Beratungsinhalt:

 

TOP 4 und 5 werden gemeinsam beraten.

 

Stadtbaurätin Gundermann begrüßt zur Beratung Herrn Gosch vom Büro Gosch, Schreyer & Partner, Bad Segeberg, dass mit der Begleitung des B-Plans und der Grünordnungsplanung beauftragt ist. In Erinnerung wird gebracht, dass auf dem Gelände die Ausweisung eines Sonder- und eines Mischgebietes vorgesehen sei. Die durchgeführten Beteiligungen sowie die Festsetzungen der Fachgutachten fließen in den heutigen Entwurfsbeschluss ein. In der weiteren zeitlichen Abfolge ist vorgesehen, nach Beschlussfassung den Plan nachfolgend öffentlich auszulegen, damit im Herbst der Satzungsbeschluss gefasst werden kann.

 

Herr Gosch – Büro Gosch, Schreyer & Partner – umreißt noch einmal den Geltungsbereich und erläutert die Grundzüge der Planung für diesen B-Plan.

Zum Lärmgutachten wird ausgeführt, dass sich die Lärmwerte aus der derzeit vorhandenen Situation ergeben. Durch die vorgesehenen Festsetzungen ist davon auszugehen, dass die Lärmwerte nur um 0,2 dBA zunehmen werden. Dies ist insofern unerheblich, weil unter 1 dBA Veränderungen nicht wahrnehmbar sind. Nur in einer kleinen aufgezeigten Fläche wäre zur Abgrenzung aktiver Lärmschutz erforderlich. Dies aber auch nur dann, wenn dort Baukörper entstehen, die schutzbedürftig sind. Das wäre dann der Fall, wenn dort Wohngebäude mit einer entsprechenden Ausrichtung entstehen würden. Zur Lärmminderung müsste zur Abdeckung des EG eine Lärmschutzwand eine Höhe von 2 m, mit Abdeckung des OG eine Höhe von 3 m haben. Dies ist hauptsächlich bedingt durch die Anordnung der Anlieferungsbereiche. Außerhalb des Geltungsbereiches ist aufgrund der Aussagen des Verkehrsgutachtens vorgesehen, auf der Lüneburger Straße vom OT kommend, wie bereits im Ausschuss ausgeführt, eine Linksabbiegespur einzurichten. Die Verkehrsführung wird in diesem Zusammenhang noch einmal dargestellt.

 

Beigeordnete Schellmann  geht ein auf die vorgesehenen verkehrlichen und baulichen Maßnahmen, die tlw. außerhalb des Geltungsbereiches vorgenommen werden sollen. Sie interessiert, wer hierfür die Kosten zu tragen haben wird.

Von Interesse ist auch, ob zu den Hausgärten der vorhandenen Wohnhäuser Lärmschutzmaßnahmen erforderlich werden.

 

Herr Gosch – Büro Gosch, Schreyer & Partner –  erklärt, dass solche Dinge, wie auch in diesem Fall, üblicherweise durch einen städtebaulichen Vertrag geregelt werden. Der Vorhabensträger ist in diesem Falle der Verursacher der erforderlichen Maßnahmen und hat demzufolge auch die Kosten zu tragen. Lärmschutzmaßnahmen zu den Hausgärten der vorhandenen Wohngebäude werden nicht erforderlich. Die Abstände der möglichen neuen Gebäude werden in diesem Zusammenhang dargestellt.

 

Ratsherr Bruns hat den Erläuterungen entnommen, dass Lärmschutzmaßnahmen nur dann erforderlich werden, wenn schützenswerte Wohngebäude auf der aufgezeigten Fläche auch tatsächlich errichtet werden. Der Lkw-Anlieferverkehr verursacht demzufolge gegenüber der jetzt schon im Umfeld vorhandenen Wohnbebauung nicht so viel zusätzlichen Lärm gegenüber der jetzigen Situation, als dass Lärmschutzmaßnahmen erforderlich werden.

 

Herr Gosch – Büro Gosch, Schreyer & Partner –  erklärt, dass genau diese geschilderte Situation auch im Lärmgutachten mit dem bereits dargestellten Ergebnis untersucht wurde.

 

Beigeordneter Dörbaum verweist darauf, dass sich auch der Ortsrat Oedeme hinreichend mit der Lärmthematik auseinandergesetzt habe.

 

Beigeordneter Körner merkt hierzu an, dass nach seiner Ansicht entscheidendes Kriterium für die Notwendigkeit von zu ergreifenden Lärmschutzmaßnahmen sein wird, welcher Art von Gewerbe dort angesiedelt wird und wie groß die Grundstückszuschnitte für die Wohnhausgrundstücke bemessen werden. Mehrfamilienhäuser sollten in diesem Bereich deshalb auch nicht zulässig sein, weil sie auch nicht zum Charakter der umliegenden Wohnbebauung passen würden.

Er geht davon aus, dass unabhängig davon, was dort nachher tatsächlich gebaut wird, Lärmschutzmaßnahmen auf jeden Fall erforderlich werden. Er erinnert daran, dass die Anwohner des Häcklinger Weges sich schon seit längerer Zeit über Lärm, ausgehend aus diesem Bereich, beklagen. Die vorhandenen Lärmschutzwände sind nach seiner Ansicht unzureichend und außerdem in einem baulich abgängigen Zustand. Die Standfestigkeit der dort stehenden Platten sollte auf jeden Fall noch einmal untersucht werden.

 

Herr Gosch – Büro Gosch, Schreyer & Partner –  verdeutlicht, dass in einem MI-Gebiet vom Grundsatz her nur nichtstörendes Gewerbe zulässig sei. Was darunter falle, sei hinreichend definiert. Die für eine ergänzende Wohnbebauung angedachte Fläche ist relativ gesehen so klein, dass dort maximal 4 – 6 WE entstehen könnten. Die Bewohner dieser Wohnhäuser werden verkehrlich nicht so viel Lärm verursachen, als dass es für Lärmschutzmaßnahmen relevant wäre. Aufgezeigt wird, wo die Zulieferungsverkehre geführt werden und wo diese auf dem Areal enden.

Die vorhandene Mauer ist nicht Gegenstand des Bauleitverfahrens. Gleichwohl liegt es in der Zuständigkeit des Investors, die Standsicherheit der Mauer prüfen und erforderlichenfalls sicherstellen zu lassen.

Nicht ganz ausgeschlossen werden kann, dass Pkw-Verkehre im Einzelfall über den Häcklinger Weg in das Gebiet einfahren. Bewusst wird im aufgezeigten Bereich auch auf eine fußläufige Verbindung verzichtet.

Das Verkehrsgutachten beinhaltet die Aussagen, dass die Zu- und Abfahrten verkehrlich funktionieren werden und auch der vorhandene Knotenpunkt funktionsfähig im verkehrlichen Ablauf bleibt.

Das BIZ-Gebäude wird zunächst stehen bleiben.

 

Ratsherr Kroll interessiert, wie die Verkehrsführung für Lkw mit Anhänger oder Auflieger auf dem Gelände vorgesehen sei und wo Wendemöglichkeiten eingerichtet werden.

 

Herr Gosch – Büro Gosch, Schreyer & Partner –  erklärt, dass die Verkehrsführung auf der Fläche im Detail Sache des Geschäftsbetreibers sein wird. Konkrete Festlegungen dazu werden im Bauleitverfahren nicht getroffen.

 

Beigeordneter Dörbaum erklärt, dass die Zulieferverkehre auch in anderen EKZ, wie beispielsweise im Loewe-Center, reibungslos funktionieren.

 

Stadtbaurätin Gundermann ergänzt, dass im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens entsprechende Nachweise durch den Bauherrn zu erbringen sein werden, die im Detail geprüft werden.

 

Beigeordneter Körner merkt nochmals an, das dadurch, dass Fahrrad fahrende Kinder auf dem Häcklinger Weg die Straße benutzen müssen, es zu gewissen Beeinträchtigungen kommen wird. Radfahrer können in diesem Bereich nicht auf den schmalen Fußweg ausweichen.

 

Herr Gosch – Büro Gosch, Schreyer & Partner –  erklärt dass die Situation sich aus seiner Sicht gegenüber der jetzigen Situation nicht verschlechtern wird.

 

Beigeordneter Dörbaum weist darauf hin, dass es eine ganz normale Zufahrt werden wird. Wer diese Zu- und Abfahrt wird nutzen dürfen, wurde bereits hinreichend dargelegt. Vorgesehen ist heute, einen Auslegungsbeschluss zu fassen. Mit den eingehenden Anregungen wird man sich im Fortgang des Verfahrens erforderlichenfalls neuerlich zu befassen haben.

 

Weitere Wortmeldungen liegen nicht vor.

 

 

Beschluss:

Beschluss:

Der Ausschuss für Bauen und Stadtentwicklung fasst einen der Beschlussempfehlung der Verwaltung folgenden einstimmigen Beschluss.