Bürgerinformationssystem
Städt.
Direktor SORGER führt aus: für die 11 Grundschulen in Trägerschaft der Stadt
Lüneburg wurden Schulbezirke eingerichtet, deren Grenzen auf Grund der entsprechenden
städtischen Satzung vom 05.06.2003 verbindlich festgelegt worden sind. Das
Niedersächsische Schulgesetz sieht dazu in § 63 Abs. 3 S. 1 vor, dass
Schülerinnen und Schüler die Schule zu besuchen haben, in deren Schulbezirk sie
ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben. Eine Ausnahme vom
Schulbezirk kann nach § 63 Abs. 3 S. 4 NSchG gestattet werden, wenn der Besuch
der zuständigen Schule eine unzumutbare Härte für Schüler oder deren Familie
darstellen würde oder der Besuch einer anderen Schule aus pädagogischen Gründen
geboten erscheint. Bei
der Erteilung von Ausnahmegenehmigungen ist ein strenger Maßstab anzulegen. Dies
wird so ausführlich dargelegt, um zu verdeutlichen, dass schon allein die
rechtliche Grundlage keinen Ansatzpunkt für ein angebliches "Verdrängen"
von Schülerinnen und Schülern aus dem Schulbezirk Am Sandberg bietet. Die
Schule hat alle Schülerinnen und Schüler aus ihrem Schulbezirk aufzunehmen. Die
Aussage, dass wegen der Einzügigkeit der Schule aus Kapazitätsgründen schon
jetzt nicht alle schulpflichtigen Kinder Ochtmissens in dieser Schule
eingeschult werden könnten ist nicht richtig. Grundlage ist die
Zuordnung zum Schulbezirk, danach können alle Schülerinnen und Schüler
aufgenommen werden Schulleiterin
Böttger wendet sich an Ortsratsmitglied PLIKAT und erklärt, er hätte diese
Auskunft auch ohne weiteres von ihr erhalten können, dann hätte er die
Verwaltung nicht zu bemühen brauchen. |
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