Bürgerinformationssystem
Beratungsinhalt: Stadtbaurätin
Gundermann geht ein
auf die bestehenden B-Pläne mit ihren Festsetzungen. Anhand des in der
Beschlussvorlage dargestellten Sachverhaltes wird aufgezeigt, dass insbesondere
durch die zu erwartenden Veränderungen im äußeren Erscheinungsbild der Häuser
im Zuge von Modernisierungsmaßnahmen im Rahmen der Energie-Einspar-Verordnung
es erforderlich ist, für den Gebietscharakter Rechtsschutz zu erlangen. Die
Geltungsbereiche der B-Pläne werden aufgezeigt. Mit den Aufstellungsbeschlüssen
wird quasi der Startschuss gegeben, um das qualitätsvolle, einheitliche
Erscheinungsbild zu sichern. Die Bebauung besteht vorrangig aus 3-geschossigen
Mehrfamilienhäusern mit Satteldach, 7-9 geschossigen Hochhäusern mit Flachdach
sowie Einfamilienhäusern, vorwiegend mit flach geneigten Dächern. Die Fassaden
bestehen aus Verblendmauerwerk, die jeweiligen Dächer sind mit roten Ziegeln
eingedeckt. Derzeit bestehen keine Gestaltungsvorschriften. Umbauten und
Modernisierungen wurden bisher nur genehmigt, wenn die Eigenart des Gebietes
dadurch nicht verändert wurde und für das Gebiet verträglich waren. Im Laufe
der Jahre wurden bei den Einfamilienhäusern Anbauten und Aufstockungen und bei
den Mehrfamilienhäusern das Einziehen von Öffnungen im Giebelbereich sowie die
Anordnung von Gauben genehmigt. Jetzt
liegt jedoch ein Antrag für den Umbau eines Mehrfamilienhauses vor, der den
Rahmen für die Einhaltung der Geschossigkeit und der Dachform sprengt. Zum
Schutz der Eigenart der B-Planbereiche sollen die B-Pläne um eine
Gestaltungssatzung ergänzt werden. Geregelt werden soll in dieser Satzung die
maximalen Trauf- und Firsthöhen. In der Außenwandgestaltung soll die Material-
und Farbauswahl eingeschränkt werden. Ohne diese Einschränkungen wäre die
städtebauliche Harmonie der relativ einheitlichen Bebauung dieses Gebietes in
Frage gestellt. Mit
Aufstellungsbeschlüssen mit der Zielsetzung für diese B-Planbereiche ergänzende
Gestaltungsvorschriften zu erlassen, würde die Möglichkeit eingeräumt werden,
Bauanträge, die den Rahmen sprengen, zurückzustellen. Erinnert
wird daran, dass aus dem Rat heraus immer wieder die Anregung kommt, die
Qualität bestehender B-Pläne zu sichern. Die Verwaltung wird diesbezüglich
immer dann tätig, wenn wie in diesem Fall, ein konkreter Anlass für ein Handeln
besteht. Nicht machbar und leistbar aber auch nicht gewollt ist es, bereits im
Vorfeld die ganze Stadt mit Vorschriften zu überziehen. Ratsherr
Meihsies
interessiert, ob Anlass der Gestaltungssatzung nur Fragen der Gestaltung seien
oder ob auch andere Belange wie energetische Bereiche damit angesprochen
werden. Stadtbaurätin
Gundermann stellt
klar, dass auch weiterhin Baugenehmigungen erteilt werden, wenn sie denn den
zukünftigen Festsetzungen entsprechen. Die einheitliche Architektursprache
dieses Gebietes soll erhalten werden. Ratsherr
Althusmann deutet
das Ansinnen so, dass rechtlich abgesichert werden soll, um nicht gewollte
Gestaltungselemente verhindern zu können. Ihn interessiert, ob es rechtlich
geprüft sei, dass bei bereits vorliegendem Bauantrag so verfahren werden kann. Stadtbaurätin
Gundermann erinnert
daran, dass die Argumentation bisher immer die war, die Stadt nicht
flächendeckend vorab mit gestalterischen Vorschriften zu überziehen, sondern
stattdessen auf konkrete Anlässe wie in diesem Fall zu reagieren. Wenn die
Änderungsabsicht wie hier näher definiert ist, ist die Zurückstellung eines
bestehenden Bauantrages möglich. Das nähere Verfahren wird erläutert. Oberbürgermeister
Mädge führt
ergänzend aus, dass nach dem Baugesetzbuch eine Veränderungssperre oder eben
die Zurückstellung mögliche Instrumente sind. Erhalten werden sollen die
Fassadengestaltung und die Dachlandschaften. Wer mit seinem Antrag hier
hineinpasst, bekommt auch eine Genehmigung. Die Frage die sich immer stellt ist
die, ob es einen entschädigungsrelevanten Eingriff in das Eigentum darstellt. Veränderungssperren
und Zurückstellungen müssen auch nicht immer ein Einzelfall sein, sondern sind
als Instrumente der Bauleitplanung durchaus üblich und damit gang und gäbe. Beigeordneter
Körner interessiert,
ob die Backsteinfassaden erhalten bleiben werden. Für einen Dachausbau möchte
er wissen, ob dieser auch zukünftig noch möglich sein wird. Stadtbaurätin
Gundermann erklärt,
dass ein Dachausbau auch zukünftig möglich sein wird, wenn die Dachform und
–deckung beibehalten wird. Ein Aufsetzen eines Staffelgeschosses würde jedoch
die Geschossigkeit sprengen. Zusätzliche Parkplätze wären auf den jeweiligen
Grundstücken nachzuweisen, was jedoch bei der Größe der Grundstücke in der
Regel kein Problem darstellt. Ratsherr
Riechey merkt an,
dass er in dem Gebiet auch schon blaue Zäune gesehen habe. Ihn interessiert, ob
die Gestaltungssatzung dann auch für Einfriedungen greifen wird. In
der Thorner Straße hat er festgestellt, dass die Autos auch auf der Straße
geparkt werden. Für ihn ist es nicht überzeugend, dass Parkplätze ausreichend
vorhanden seien und es keine Probleme bereitet, notwendige Stellplätze
zusätzlich nachzuweisen. Stadtbaurätin
Gundermann stellt
klar, dass die Gestaltungssatzung u. a. die Farbauswahl in ihrer Palette
einschränkt. Zu der Parkplatzthematik merkt sie an, dass man unterscheiden
muss, zwischen baurechtlich nachzuweisenden Stellplätzen und möglichen
tatsächlich vorhandenen verkehrlichen Problemen. Der Stellplatzfaktor bei den überwiegend
in den 60er Jahren gebauten Häusern war ein anderer, als der, der bei einer
heutigen Bebauung zugrunde gelegt wird. Die Bebauung aus den 60er Jahren
genießt zur Frage des Stellplatznachweises jedoch Bestandsschutz. Ratsherr
Meihsies merkt an,
dass nicht der Eindruck entsteht, dass es vorrangig darum geht, dass man etwas
verhindern will. Für ihn erscheint es wichtig, dass deutlich wird, wo wir etwas
sichern und auch wo wir zulassen wollen. Beigeordneter
Dörbaum stellt
klar, dass es hier nicht vorrangig um das Verhindern geht. Hier geht es darum,
den Gebietscharakter zu erhalten, aber auch darum, im Rahmen der
aufzustellenden Gestaltungssatzung Veränderungen zuzulassen. Anhand
der Gestaltungssatzung ist klar ablesbar, was machbar ist und was nicht. Eine
Gestaltungssatzung ist insofern im positiven Sinne zu sehen, das ein möglicher
Antragsteller genau weiß, was geht und was nicht geht. Herr
Burgdorff – ALA – verdeutlicht, dass sich ein
Eigentümer hier der Sozialpflichtigkeit des Eigentums unterwerfen muss. Um mehr
geht es auch in diesem Falle nicht. Ratsherr
Reinecke merkt an,
dass sich die Angelegenheit so nicht darstellen lässt. Im Vorfeld wurden mit
dem Bauherrn mehrere Gespräche geführt. Leider fehlte seitens des Bauherrn die
Einsichtigkeit, dass das Vorhaben für das Gebiet unverträglich ist. Weitere
Wortmeldungen liegen nicht vor. Beschluss: Der
Ausschuss für Bauen und Stadtentwicklung fasst zwei der Beschlussempfehlungen
der Verwaltung jeweils folgenden einstimmigen Beschlüsse. |
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