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Auszug - Bebauungsplan Nr. 2 "Kreideberg-Zeltberg", 5. Änderung und Bebauungsplan Nr. 33 "Kreideberg-Nord", 4. Änderung; Aufstellungsbeschlüsse  

 
 
Öffentliche/nichtöffentliche Sitzung des Ausschusses für Bauen und Stadtentwicklung
TOP: Ö 7
Gremium: Ausschuss für Bauen und Stadtentwicklung Beschlussart: ungeändert beschlossen
Datum: Fr, 01.06.2007    
Zeit: 14:00 - 17:40 Anlass: Sitzung
Raum: Traubensaal
Ort: Rathaus
VO/2389/07 Bebauungsplan Nr. 2 "Kreideberg-Zeltberg", 5. Änderung und
Bebauungsplan Nr. 33 "Kreideberg-Nord", 4. Änderung;
Aufstellungsbeschlüsse
   
 
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Verfasser:Niesmann, StephanAktenzeichen:60 50 20
Federführend:Bereich 61 - Stadtplanung Beteiligt:06 - Bauverwaltungsmanagement
Bearbeiter/-in: Niesmann, Stephan  Fachbereich 6 - Stadtentwicklung
   Bereich 63 - Bauaufsicht, Denkmalpflege
   Bereich 61 - Stadtplanung
 
Wortprotokoll
Beschluss

Beratungsinhalt:

 

Beratungsinhalt:

 

Stadtbaurätin Gundermann geht ein auf die bestehenden B-Pläne mit ihren Festsetzungen. Anhand des in der Beschlussvorlage dargestellten Sachverhaltes wird aufgezeigt, dass insbesondere durch die zu erwartenden Veränderungen im äußeren Erscheinungsbild der Häuser im Zuge von Modernisierungsmaßnahmen im Rahmen der Energie-Einspar-Verordnung es erforderlich ist, für den Gebietscharakter Rechtsschutz zu erlangen. Die Geltungsbereiche der B-Pläne werden aufgezeigt. Mit den Aufstellungsbeschlüssen wird quasi der Startschuss gegeben, um das qualitätsvolle, einheitliche Erscheinungsbild zu sichern. Die Bebauung besteht vorrangig aus 3-geschossigen Mehrfamilienhäusern mit Satteldach, 7-9 geschossigen Hochhäusern mit Flachdach sowie Einfamilienhäusern, vorwiegend mit flach geneigten Dächern. Die Fassaden bestehen aus Verblendmauerwerk, die jeweiligen Dächer sind mit roten Ziegeln eingedeckt. Derzeit bestehen keine Gestaltungsvorschriften. Umbauten und Modernisierungen wurden bisher nur genehmigt, wenn die Eigenart des Gebietes dadurch nicht verändert wurde und für das Gebiet verträglich waren. Im Laufe der Jahre wurden bei den Einfamilienhäusern Anbauten und Aufstockungen und bei den Mehrfamilienhäusern das Einziehen von Öffnungen im Giebelbereich sowie die Anordnung von Gauben genehmigt.

Jetzt liegt jedoch ein Antrag für den Umbau eines Mehrfamilienhauses vor, der den Rahmen für die Einhaltung der Geschossigkeit und der Dachform sprengt. Zum Schutz der Eigenart der B-Planbereiche sollen die B-Pläne um eine Gestaltungssatzung ergänzt werden. Geregelt werden soll in dieser Satzung die maximalen Trauf- und Firsthöhen. In der Außenwandgestaltung soll die Material- und Farbauswahl eingeschränkt werden. Ohne diese Einschränkungen wäre die städtebauliche Harmonie der relativ einheitlichen Bebauung dieses Gebietes in Frage gestellt.

 

Mit Aufstellungsbeschlüssen mit der Zielsetzung für diese B-Planbereiche ergänzende Gestaltungsvorschriften zu erlassen, würde die Möglichkeit eingeräumt werden, Bauanträge, die den Rahmen sprengen, zurückzustellen.

 

Erinnert wird daran, dass aus dem Rat heraus immer wieder die Anregung kommt, die Qualität bestehender B-Pläne zu sichern. Die Verwaltung wird diesbezüglich immer dann tätig, wenn wie in diesem Fall, ein konkreter Anlass für ein Handeln besteht. Nicht machbar und leistbar aber auch nicht gewollt ist es, bereits im Vorfeld die ganze Stadt mit Vorschriften zu überziehen.

 

Ratsherr Meihsies interessiert, ob Anlass der Gestaltungssatzung nur Fragen der Gestaltung seien oder ob auch andere Belange wie energetische Bereiche damit angesprochen werden.

 

Stadtbaurätin Gundermann stellt klar, dass auch weiterhin Baugenehmigungen erteilt werden, wenn sie denn den zukünftigen Festsetzungen entsprechen. Die einheitliche Architektursprache dieses Gebietes soll erhalten werden.

 

Ratsherr Althusmann deutet das Ansinnen so, dass rechtlich abgesichert werden soll, um nicht gewollte Gestaltungselemente verhindern zu können. Ihn interessiert, ob es rechtlich geprüft sei, dass bei bereits vorliegendem Bauantrag so verfahren werden kann.

 

Stadtbaurätin Gundermann erinnert daran, dass die Argumentation bisher immer die war, die Stadt nicht flächendeckend vorab mit gestalterischen Vorschriften zu überziehen, sondern stattdessen auf konkrete Anlässe wie in diesem Fall zu reagieren. Wenn die Änderungsabsicht wie hier näher definiert ist, ist die Zurückstellung eines bestehenden Bauantrages möglich. Das nähere Verfahren wird erläutert.

 

Oberbürgermeister Mädge führt ergänzend aus, dass nach dem Baugesetzbuch eine Veränderungssperre oder eben die Zurückstellung mögliche Instrumente sind. Erhalten werden sollen die Fassadengestaltung und die Dachlandschaften. Wer mit seinem Antrag hier hineinpasst, bekommt auch eine Genehmigung. Die Frage die sich immer stellt ist die, ob es einen entschädigungsrelevanten Eingriff in das Eigentum darstellt.

Veränderungssperren und Zurückstellungen müssen auch nicht immer ein Einzelfall sein, sondern sind als Instrumente der Bauleitplanung durchaus üblich und damit gang und gäbe.

 

Beigeordneter Körner interessiert, ob die Backsteinfassaden erhalten bleiben werden. Für einen Dachausbau möchte er wissen, ob dieser auch zukünftig noch möglich sein wird.

 

Stadtbaurätin Gundermann erklärt, dass ein Dachausbau auch zukünftig möglich sein wird, wenn die Dachform und –deckung beibehalten wird. Ein Aufsetzen eines Staffelgeschosses würde jedoch die Geschossigkeit sprengen. Zusätzliche Parkplätze wären auf den jeweiligen Grundstücken nachzuweisen, was jedoch bei der Größe der Grundstücke in der Regel kein Problem darstellt.

 

Ratsherr Riechey merkt an, dass er in dem Gebiet auch schon blaue Zäune gesehen habe. Ihn interessiert, ob die Gestaltungssatzung dann auch für Einfriedungen greifen wird.

In der Thorner Straße hat er festgestellt, dass die Autos auch auf der Straße geparkt werden. Für ihn ist es nicht überzeugend, dass Parkplätze ausreichend vorhanden seien und es keine Probleme bereitet, notwendige Stellplätze zusätzlich nachzuweisen.

 

Stadtbaurätin Gundermann stellt klar, dass die Gestaltungssatzung u. a. die Farbauswahl in ihrer Palette einschränkt. Zu der Parkplatzthematik merkt sie an, dass man unterscheiden muss, zwischen baurechtlich nachzuweisenden Stellplätzen und möglichen tatsächlich vorhandenen verkehrlichen Problemen. Der Stellplatzfaktor bei den überwiegend in den 60er Jahren gebauten Häusern war ein anderer, als der, der bei einer heutigen Bebauung zugrunde gelegt wird. Die Bebauung aus den 60er Jahren genießt zur Frage des Stellplatznachweises jedoch Bestandsschutz.

 

Ratsherr Meihsies merkt an, dass nicht der Eindruck entsteht, dass es vorrangig darum geht, dass man etwas verhindern will. Für ihn erscheint es wichtig, dass deutlich wird, wo wir etwas sichern und auch wo wir zulassen wollen.

 

Beigeordneter Dörbaum stellt klar, dass es hier nicht vorrangig um das Verhindern geht. Hier geht es darum, den Gebietscharakter zu erhalten, aber auch darum, im Rahmen der aufzustellenden Gestaltungssatzung Veränderungen zuzulassen.

Anhand der Gestaltungssatzung ist klar ablesbar, was machbar ist und was nicht. Eine Gestaltungssatzung ist insofern im positiven Sinne zu sehen, das ein möglicher Antragsteller genau weiß, was geht und was nicht geht.

 

Herr Burgdorff – ALA –  verdeutlicht, dass sich ein Eigentümer hier der Sozialpflichtigkeit des Eigentums unterwerfen muss. Um mehr geht es auch in diesem Falle nicht.

 

Ratsherr Reinecke merkt an, dass sich die Angelegenheit so nicht darstellen lässt. Im Vorfeld wurden mit dem Bauherrn mehrere Gespräche geführt. Leider fehlte seitens des Bauherrn die Einsichtigkeit, dass das Vorhaben für das Gebiet unverträglich ist.

 

Weitere Wortmeldungen liegen nicht vor.

 

 

Beschluss:

Beschluss:

Der Ausschuss für Bauen und Stadtentwicklung fasst zwei der Beschlussempfehlungen der Verwaltung jeweils folgenden einstimmigen Beschlüsse.