Bürgerinformationssystem
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Beratungsinhalt: Beigeordneter
ALTHUSMANN stellt
dar, dass eine einheitliche Gefahrenabwehrverordnung ein wichtiges Instrument
sei, um Polizei und Verwaltung zu entlasten und Kosten zu senken. Ziel sei es
zudem, das subjektive Sicherheitsgefühl der Lüneburgerinnen und Lüneburger zu
stärken. Es könne nicht richtig sein, dass es innerhalb des Gebietes einer
Polizeiinspektion für die einzelnen Gemeinden, Samtgemeinden oder Städte
entweder keine oder unterschiedliche Regelungen gebe. Ohne eine einheitliche
Verordnung müsse der Polizeibeamte es leisten, seine Entscheidungen und
Maßnahmen auf der Basis des jeweiligen Einsatzgebietes nach unterschiedlichen
Verordnungen zu treffen. Die vorhandene Satzung in Uelzen gehe über die
Verordnung in Lüneburg hinaus, dort sei auch das Durchwühlen von Straßenmüll, das
Abstellen von Kartons an Recyclingcontainern, wilde Plakatwerbung, öffentliche
Musikdarbietungen im Innenstadtbereich, Lärmbekämpfung und Einhaltung von
Ruhezeiten geregelt. Fachbereichsleiterin
SCHRÖDER-EHLERS
weist darauf hin, dass viele der genannten Tatbestände überörtlich geregelt
seien und Verfahren bei Verstößen nach dem höherrangigen Recht eingeleitet
würden. Die Verwaltung habe zur Vereinfachung bereits vor einiger Zeit alle
vorhandenen örtlichen Richtlinien auf solche Doppelregelungen untersucht und
diese entfernt, da Änderungen der Regelungen auf höherer Ebene dazu führen
würden, dass auch die jeweiligen örtlichen Richtlinien mit großem Aufwand
geändert werden müssten. In Lüneburg sei bereits sehr früh eine Verordnung in
Zusammenarbeit mit der Polizei erlassen worden, diese habe sich sehr gut
bewährt. Die Unterschiede in den verschiedenen Verordnungen innerhalb des
Landkreises seien auf die jeweiligen örtlichen Gegebenheiten und Strukturen
zurückzuführen, in einer ländlichen Gemeinde seien beispielsweise Regelungen
zum Leinenzwang für Hunde von geringerer Bedeutung als in der Stadt Lüneburg.
Die Stadt Lüneburg sei gerne bereit, bei der Vereinheitlichung von Regelungen
mit den Nachbargemeinden zusammen zu arbeiten. Beigeordneter
DÖRBAUM entgegnet,
dass der Antrag ins Leere gehe, da eine umfangreiche Gefahrenabwehrverordnung
und eine Vereinbarung mit der Polizei für den Bereich der Stadt Lüneburg
bereits vorbildlich umgesetzt sei. Gefordert seien die Entscheidungsträger des
Landkreises Lüneburg, um eine entsprechende Verordnung zu erlassen. Auch
Ratsherr MEIHSIES bezeichnet den Antrag als im Kern erledigt, da die
Stadt Lüneburg durch die bereist vorhandenen Vereinbarungen mit der Polizei gut
aufgestellt sei. Bürgermeisterin
SCHELLMANN hält den
Landkreis Lüneburg mit seinen Gemeinden für den richtigen Adressaten des
Antrages, man könne sich später bei Bedarf noch zusammensetzen, um die
Verordnungen zu harmonisieren. Im übrigen verbiete es sich für die Kommune,
Dinge zu regeln, für die das Land bereits von seiner Regelungsbefugnis Gebrauch
gemacht habe. Der Vorrang des Landes
müsse in solchen Fällen anerkannt werden. Ratsherr
DAMMANN erläutert,
dass die Zuständigkeit für den Erlass von Gefahrenabwehrverordnungen zunächst
bei den Gemeinden liege. Die Zuständigkeit des Landkreises trete erst ein, wenn
ihm diese von den Gemeinden übertragen werde. Oberbürgermeister
MÄDGE führt aus,
dass die Stadt Lüneburg für den Erlass von Verordnungen außerhalb ihres Gebietes
nicht zuständig oder weisungsbefugt sei und sich die betroffenen Gemeinden eine
derartige Einmischung in ihre Gebietshoheit zu recht verbitten würden. Der
richtige Weg sei es, den Bedarf an einer Regelung festzustellen und die
Umsetzung zu koordinieren, dies sei jedoch vom Landkreis Lüneburg zu
veranlassen. Aus Gesprächen im Kreise der Hauptverwaltungsbeamten sei
hervorgegangen, dass in vielen Gebieten ein Bedarf nicht bestehe. Es
widerspreche zudem dem angestrebten Bürokratieabbau, wenn in örtlichen Regelungen
Tatbestände aufgeführt würden, die bereits anderweitig reglementiert seien. Vom
Land Niedersachsen sei im Jahre 2002 eine Broschüre „Alles schon geregelt“
herausgegeben worden, in der für die Bürger umfassend dargestellt sei, wo
welche Regelungen auf den verschiedenen Ebenen getroffen worden sind. Beschluss: Der
Rat der Stadt Lüneburg fasst einstimmig folgenden Beschluss: Der
Antrag ist erledigt (s. Stellungnahme) und wird dem Landkreis Lüneburg zur
Kenntnis gegeben. |
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