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Auszug - Einheitliche Gefahrenabwehrverordnung für Stadt und Landkreis Lüneburg (Antrag der CDU-Fraktion vom 15.05.06, eingegangen am 23.05.06)  

 
 
Öffentliche/nichtöffentliche Sitzung des Rates der Stadt Lüneburg
TOP: Ö 5.3
Gremium: Rat der Hansestadt Lüneburg Beschlussart: ungeändert beschlossen
Datum: Do, 20.07.2006    
Zeit: 17:00 - 21:00 Anlass: Sitzung
Raum: Huldigungssaal
Ort: Rathaus
VO/1957/06 Einheitliche Gefahrenabwehrverordnung für Stadt und Landkreis Lüneburg (Antrag der CDU-Fraktion vom 15.05.06, eingegangen am 23.05.06)
   
 
Status:öffentlichVorlage-Art:Antrag der CDU-Fraktion
Federführend:01 - Büro der Oberbürgermeisterin Bearbeiter/-in: Plett, Anke
 
Wortprotokoll
Beschluss

Beratungsinhalt:

 

Beratungsinhalt:

 

Beigeordneter ALTHUSMANN stellt dar, dass eine einheitliche Gefahrenabwehrverordnung ein wichtiges Instrument sei, um Polizei und Verwaltung zu entlasten und Kosten zu senken. Ziel sei es zudem, das subjektive Sicherheitsgefühl der Lüneburgerinnen und Lüneburger zu stärken. Es könne nicht richtig sein, dass es innerhalb des Gebietes einer Polizeiinspektion für die einzelnen Gemeinden, Samtgemeinden oder Städte entweder keine oder unterschiedliche Regelungen gebe. Ohne eine einheitliche Verordnung müsse der Polizeibeamte es leisten, seine Entscheidungen und Maßnahmen auf der Basis des jeweiligen Einsatzgebietes nach unterschiedlichen Verordnungen zu treffen. Die vorhandene Satzung in Uelzen gehe über die Verordnung in Lüneburg hinaus, dort sei auch das Durchwühlen von Straßenmüll, das Abstellen von Kartons an Recyclingcontainern, wilde Plakatwerbung, öffentliche Musikdarbietungen im Innenstadtbereich, Lärmbekämpfung und Einhaltung von Ruhezeiten geregelt.

 

Fachbereichsleiterin SCHRÖDER-EHLERS weist darauf hin, dass viele der genannten Tatbestände überörtlich geregelt seien und Verfahren bei Verstößen nach dem höherrangigen Recht eingeleitet würden. Die Verwaltung habe zur Vereinfachung bereits vor einiger Zeit alle vorhandenen örtlichen Richtlinien auf solche Doppelregelungen untersucht und diese entfernt, da Änderungen der Regelungen auf höherer Ebene dazu führen würden, dass auch die jeweiligen örtlichen Richtlinien mit großem Aufwand geändert werden müssten. In Lüneburg sei bereits sehr früh eine Verordnung in Zusammenarbeit mit der Polizei erlassen worden, diese habe sich sehr gut bewährt. Die Unterschiede in den verschiedenen Verordnungen innerhalb des Landkreises seien auf die jeweiligen örtlichen Gegebenheiten und Strukturen zurückzuführen, in einer ländlichen Gemeinde seien beispielsweise Regelungen zum Leinenzwang für Hunde von geringerer Bedeutung als in der Stadt Lüneburg. Die Stadt Lüneburg sei gerne bereit, bei der Vereinheitlichung von Regelungen mit den Nachbargemeinden zusammen zu arbeiten.

 

Beigeordneter DÖRBAUM entgegnet, dass der Antrag ins Leere gehe, da eine umfangreiche Gefahrenabwehrverordnung und eine Vereinbarung mit der Polizei für den Bereich der Stadt Lüneburg bereits vorbildlich umgesetzt sei. Gefordert seien die Entscheidungsträger des Landkreises Lüneburg, um eine entsprechende Verordnung zu erlassen.

 

Auch Ratsherr MEIHSIES bezeichnet den Antrag als im Kern erledigt, da die Stadt Lüneburg durch die bereist vorhandenen Vereinbarungen mit der Polizei gut aufgestellt sei.

 

Bürgermeisterin SCHELLMANN hält den Landkreis Lüneburg mit seinen Gemeinden für den richtigen Adressaten des Antrages, man könne sich später bei Bedarf noch zusammensetzen, um die Verordnungen zu harmonisieren. Im übrigen verbiete es sich für die Kommune, Dinge zu regeln, für die das Land bereits von seiner Regelungsbefugnis Gebrauch gemacht habe.  Der Vorrang des Landes müsse in solchen Fällen anerkannt werden.

 

Ratsherr DAMMANN erläutert, dass die Zuständigkeit für den Erlass von Gefahrenabwehrverordnungen zunächst bei den Gemeinden liege. Die Zuständigkeit des Landkreises trete erst ein, wenn ihm diese von den Gemeinden übertragen werde.

 

Oberbürgermeister MÄDGE führt aus, dass die Stadt Lüneburg für den Erlass von Verordnungen außerhalb ihres Gebietes nicht zuständig oder weisungsbefugt sei und sich die betroffenen Gemeinden eine derartige Einmischung in ihre Gebietshoheit zu recht verbitten würden. Der richtige Weg sei es, den Bedarf an einer Regelung festzustellen und die Umsetzung zu koordinieren, dies sei jedoch vom Landkreis Lüneburg zu veranlassen. Aus Gesprächen im Kreise der Hauptverwaltungsbeamten sei hervorgegangen, dass in vielen Gebieten ein Bedarf nicht bestehe. Es widerspreche zudem dem angestrebten Bürokratieabbau, wenn in örtlichen Regelungen Tatbestände aufgeführt würden, die bereits anderweitig reglementiert seien. Vom Land Niedersachsen sei im Jahre 2002 eine Broschüre „Alles schon geregelt“ herausgegeben worden, in der für die Bürger umfassend dargestellt sei, wo welche Regelungen auf den verschiedenen Ebenen getroffen worden sind.

Beschluss:

 

Beschluss:

 

Der Rat der Stadt Lüneburg fasst einstimmig folgenden Beschluss:

 

Der Antrag ist erledigt (s. Stellungnahme) und wird dem Landkreis Lüneburg zur Kenntnis gegeben.