Bürgerinformationssystem
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Sachverhalt:
Gemäß § 61 Abs. 1 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) wählt der Rat in seiner ersten Sitzung unter der Leitung des ältesten anwesenden und hierzu bereiten Ratsmitgliedes (Altersvorsitz), das dazu den Vorsitz übernimmt, aus seiner Mitte die/ den Ratsvorsitzende/n.
Gemäß § 67 Satz 1 NKomVG wird schriftlich gewählt. Steht nur eine Person zur Wahl, wird durch Zuruf oder Handzeichen gewählt, wenn niemand widerspricht. Auf Verlangen eines Ratsmitgliedes ist geheim zu wählen (§ 67 Satz 2 NKomVG).
Gemäß § 67 Sätze 3 bis 7 NKomVG ist die Person gewählt, für die die Mehrheit der Ratsmitglieder gestimmt hat (mindestens 23 Stimmen). Wird dieses Ergebnis im ersten Wahlgang nicht erreicht, findet ein zweiter Wahlgang statt. Im zweiten Wahlgang ist die Person gewählt, die die meisten Stimmen erhalten hat. Ergibt sich im zweiten Wahlgang Stimmengleichheit, so entscheidet das Los, das das Ratsmitglied zu ziehen hat, das die Leitung der Wahl der/des Ratsvorsitzenden wahrnimmt.
Es wird vorgeschlagen, dem oder der Altersvorsitzenden die drei jüngsten anwesenden und hierzu bereiten Ratsmitglieder als Wahlhilfe zur Seite zu stellen. Diese 3 Ratsmitglieder sollen dabei weder selbst kandidieren noch sollen diese 3 Personen Mitglieder nur einer Fraktion oder Gruppe sein. Ansonsten ist vielmehr als dritte Wahlhelferin/dritter Wahlhelfer das nächstjüngste, dazu bereite Mitglied aus einer anderen Partei oder Gruppe zu bestimmen.
Die/ der gewählte Ratsvorsitzende übernimmt nach ihrer/ seiner Wahl die Leitung der Sitzung.
Finanzielle Auswirkungen: Kosten (in €) a) für die Erarbeitung der Vorlage: 34,-- € b) für die Umsetzung der Maßnahmen: c) an Folgekosten: d) Haushaltsrechtlich gesichert: Ja X Teilhaushalt / Kostenstelle: Produkt / Kostenträger: Haushaltsjahr:
e) mögliche Einnahmen: ---
Beschlussvorschlag:
Der Rat der Hansestadt Lüneburg wählt ______________________zur/ zum Ratsvorsitzenden.
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