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Sachverhalt: Anlässlich der Verlagerung der Psychiatrischen Klinik Häcklingen nach Uelzen ist beabsichtigt, das Klinikgrundstück und die sich nördlich, westlich und östlich anschließenden Flächen südlich des Pilgerpfades städtebaulich neu zu ordnen. Planungsrechtlich ist das Grundstück der Klinik mit den unter Denkmalschutz stehenden Gebäuden dem Außenbereich i. S. von § 35 Baugesetzbuch (BauGB) zuzuordnen. Der wirksame Flächennutzungsplan stellt diesen Bereich als Gemeinbedarfsfläche mit der Zweckbestimmung "Krankenhaus" dar. Die weiteren unmittelbar anliegenden Flächen südlich des Pilgerpfades sind ebenfalls als Außenbereichsflächen zu beurteilen und im Flächennutzungsplan als Flächen für die Landwirtschaft dargestellt. Als
planungsrechtliche Voraussetzung für künftige anderweitige Nutzungen ist daher
zunächst im Rahmen der vorbereitenden Bauleitplanung der Flächennutzungsplan
der Stadt in einem 52. Änderungsverfahren für den Teilbereich "Pilgerpfad-Süd"
entsprechend zu ändern. Die Planungen sollen durch den parallel aufzustellenden
Bebauungsplan Nr. 127 "Pilgerpfad-Süd" mit örtlicher Bauvorschrift
über die Gestaltung konkretisiert werden. Der Geltungsbereich des künftigen
Bebauungsplanes ist in der Anlage zu dieser Beschlussvorlage zeichnerisch näher
beschrieben. Für
das Gelände der Klinik soll der Bebauungsplan weiterhin eine
Gemeinbedarfsnutzung ermöglichen. Dieses gilt ebenso für die zwischen der
Klinik und dem Pilgerpfad gelegene unbebaute Fläche. Denkbar sind insbesondere
Einrichtungen wie Schulen, Kirchen, Jugendzentrum sowie sonstige kirchlichen,
sozialen, gesundheitlichen und kulturellen Zwecken dienende Gebäude. Im
nordwestlichen Geltungsbereich soll außerdem die nördlich des Pilgerpfades bereits
vorhandene Wohnbebauung durch Festsetzung eines Wohngebietes nach Süden
fortgeführt werden, um auch den für die Zukunft prognostizierten Bedarf nach
Grundstücken für eine Einfamilienhausbebauung befriedigen zu können. Östlich
der Klinik ist die Festsetzung eines Wohngebietes aufgrund der vorhandenen
Hochspannungsleitungen und aus landschaftspflegerischen Gründen nicht möglich.
Daher ist hier insbesondere eine Nutzung als Ausgleichsfläche vorgesehen. Unmittelbar
westlich der Schule Häcklingen und des dortigen Kindergartens sollen zudem die
planungsrechtlichen Voraussetzungen für den Bau einer Schulsportanlage
geschaffen werden. Als
erster Schritt zur Durchführung des Bebauungsplanverfahrens ist der
Aufstellungsbeschluss gemäß § 2 Abs. 1 BauGB zu fassen. Ferner kann über die
Art und Weise der frühzeitigen Bürgerbeteiligung i. S. von § 3 Abs. 1 BauGB
beschlossen werden. Finanzielle
Auswirkungen: Kosten (in €) a) für die
Erarbeitung der Vorlage: 250,00 € aa)
Vorbereitende Kosten, z.B. Ausschreibungen, Ortstermine, etc. b) für die Umsetzung
der Maßnahmen: c) an Folgekosten: d) Haushaltsrechtlich
gesichert: Ja Nein Haushaltsstelle: Haushaltsjahr: e) mögliche
Einnahmen: Anlagen: Lageplan,
Verfahrensübersicht
Beschlussvorschlag: 1.
Der
Verwaltungsausschuss beschließt gemäß § 2 Abs. 1 BauGB, den Bebauungsplan Nr.
127 "Pilgerpfad-Süd" mit örtlicher Bauvorschrift über die Gestaltung
für den in der Anlage zeichnerisch beschriebenen Geltungsbereich aufzustellen.
Ziel der Planung ist insbesondere die Festsetzung eines Wohngebietes, von
Gemeinbedarfs-, Ausgleichs- sowie von Sportflächen. 2.
Im
Rahmen des Verfahrens zur Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 127 mit örtlicher
Bauvorschrift über die Gestaltung ist eine frühzeitige Bürgerbeteiligung i. S.
von § 3 Abs. 1 BauGB durchzuführen. Öffentliche Darlegung und Anhörung sollen
durch Pressebekanntmachung und Aushängen von Planvorentwürfen im Bereich
Stadtplanung erfolgen. |
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