Bürgerinformationssystem
Sachverhalt: Die Psychiatrische Klinik Häcklingen beabsichtigt, ihren Betrieb nach Uelzen zu verlagern. Nach Aufgabe der z. Z. ausgeübten Nutzung wird auf dem Klinikgrundstück südlich des Pilgerpfades auch weiterhin eine Verwendung für den Gemeinbedarf angestrebt. Dieses gilt ebenso für die zwischen der Klinik und dem Pilgerpfad gelegene unbebaute Fläche. Denkbar sind insbesondere Einrichtungen wie Schulen, Kirchen, Jugendzentrum sowie sonstige kirchlichen, sozialen, gesundheitlichen und kulturellen Zwecken dienende Gebäude. Planungsrechtlich
ist dieses Gebiet dem Außenbereich i. S. von § 35 Baugesetzbuch (BauGB)
zuzuordnen. Der wirksame Flächennutzungsplan stellt lediglich das Klinikgelände
als Gemeinbedarfsfläche mit der Zweckbestimmung "Krankenhaus" und im
übrigen Flächen für die Landwirtschaft dar. Eine weitergehende Nutzung in dem
eingangs erwähnten Sinne erfordert somit eine entsprechende Änderung des
Flächennutzungsplanes sowie parallel die Aufstellung eines Bebauungsplanes. Im
Zusammenhang mit diesen Planungszielen bietet es sich jedoch an, auch die
westlich und östlich der Klinik gelegenen landwirtschaftlichen Flächen
unmittelbar südlich des Pilgerpfades städtebaulich neu zu ordnen. Nordwestlich
soll die nördlich des Pilgerpfades bereits vorhandene Wohnbebauung nach Süden
fortgeführt werden, um auch den für die Zukunft prognostizierten Bedarf nach
Grundstücken für eine Einfamilienhausbebauung befriedigen zu können. Östlich
der Klinik ist die Umwandlung der dargestellten Flächen für die Landwirtschaft
in Wohnbauflächen aufgrund der vorhandenen Hochspannungsleitungen und aus
landschaftspflegerischen Gründen nicht möglich. Im Rahmen der anstehenden 52.
Änderung des Flächennutzungsplanes für den in der Anlage zeichnerisch
beschriebenen Teilbereich "Pilgerpfad-Süd" ist daher hier
insbesondere eine Darstellung als Ausgleichsfläche vorgesehen. Unmittelbar
westlich der Schule Häcklingen und des dortigen Kindergartens sollen die planungsrechtlichen
Voraussetzungen für den Bau einer Schulsportanlage geschaffen werden. Im
Rahmen der parallel durchzuführenden Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 127
"Pilgerpfad-Süd" mit örtlicher Bauvorschrift über die Gestaltung
werden die o. a. Planungen konkretisiert. Als
erster Verfahrensschritt ist zunächst der Aufstellungs- bzw. Änderungsbeschluss
(§ 2 Abs. 1 und 4 Baugesetzbuch (BauGB) für die 52. Änderung des
Flächennutzungsplanes zu fassen. Ferner kann über die Art und Weise der
frühzeitigen Bürgerbeteiligung i. S. von § 3 Abs. 1 BauGB beschlossen werden. Finanzielle
Auswirkungen: Kosten (in €) a) für die
Erarbeitung der Vorlage: 250,00 € aa)
Vorbereitende Kosten, z.B. Ausschreibungen, Ortstermine, etc. b) für die Umsetzung
der Maßnahmen: c) an Folgekosten: d) Haushaltsrechtlich
gesichert: Ja Nein Haushaltsstelle: Haushaltsjahr: e) mögliche
Einnahmen: Anlagen: Lageplan,
Verfahrensübersicht
Beschlussvorschlag: 1. Der Verwaltungsausschuss beschließt gemäß § 2 Abs. 1 und 4 BauGB, den Flächennutzungsplan in einem 52. Änderungsverfahren für den Teilbereich "Pilgerpfad-Süd" zu ändern. Ziel der Planung ist insbesondere die Darstellung von Wohnbau-, Gemeinbedarfs-, Ausgleichs- sowie von Sportflächen. Der Geltungsbereich ist in der Anlage zu dieser Beschlussvorlage zeichnerisch beschrieben. 2.
Im
Rahmen des Verfahrens zur 52. Änderung des Flächennutzungsplanes ist eine
frühzeitige Bürgerbeteiligung i. S. von § 3 Abs. 1 BauGB durchzuführen.
Öffentliche Darlegung und Anhörung sollen durch Pressebekanntmachung und
Aushängen von Planvorentwürfen im Bereich Stadtplanung erfolgen. |
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