Betreff: |
Änderung der Satzung der Hansestadt Lüneburg zur Förderung der Kindertagespflege und zur Erhebung von Kostenbeiträgen für Kindertagespflege |
Status: | öffentlich | Vorlage-Art: | Beschlussvorlage |
Verfasser: | Frau Bauer |
Federführend: | Bereich 53 - Frühkindliche Bildung und Betreuung |
Beteiligt: | Fachbereich 5b - Familie und Bildung |
Bearbeiter/-in: | Bauer, Jutta |
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Beratungsfolge: |
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ALLRIS® Office Integration 3.9.2Sachverhalt: Die Kindertagespflege ist unersetzlicher Baustein in der Betreuung der Kinder im Krippenalter. Sie ist aus Verwaltungssicht zu finanzieren und abzusichern. Die Untersagung des Betriebs der Kindertagespflege zur Bekämpfung der Ausbreitung des Coronavirus seit dem 16. März 2020 hat bei den Tageseltern zu erheblicher Verunsicherung geführt. Die Hansestadt hat in enger Abstimmung mit dem Landkreis die Regelungen der Satzung dazu genutzt, die Folgen des shut downs für die Tageseltern abzumildern. So ist die Weiterzahlung der Tagespflege unter Anwendung der Regelung des § 9 Absatz 5 erfolgt. Danach haben die Tageseltern einen Anspruch auf Weiterzahlung für sechs Wochen pro Kalenderjahr bei Krankheit und/oder Urlaub. Die Tageseltern hatten sich mit diesem Vorgehen einverstanden erklärt. Unter Anwendung dieser Regelung konnte eine Weiterzahlung der Entgelte an die Tageseltern bis Ende April erfolgen. Damit sind die Weiterzahlungsansprüche für das Kalenderjahr 2020 aufgebraucht. Lediglich die Tageseltern, die Kinder im Rahmen der möglichen Notbetreuung betreut haben, haben ihre Weiterzahlungsansprüche noch nicht aufgebraucht. Der Verbrauch sämtlicher Urlaubs- und Krankheitstage des Jahres 2020 lässt die Tageseltern befürchten, dass sie bei Krankheit im laufenden Jahr in finanzielle Not geraten könnten, da der Weiterzahlungsanspruch aufgebraucht ist. Ebenso können sie keinen Erholungsurlaub nehmen. Die Tageeltern sind daher auf die Verwaltungen zugegangen und haben um Gewährung weiterer Ausfallzeiten für 2020 gebeten. Die Verwaltungen von Hansestadt und Landkreis halten einen Anspruch von höchstens weiteren vier Wochen für angemessen. Die Satzung sieht eine Weitergewährung nicht vor, daher bedarf sie einer Änderung in diesem Punkt. Da seit Inkrafttreten der Satzung noch weitere regelungsbedürftige Punkte hinzugekommen sind, sollen auch diese aufgenommen werden. Nach § 20 Absatz 9 in Verbindung mit § 33 Nr.1 Infektionsschutzgesetz müssen Personen, die in Kindertagesstätten arbeiten, entweder einen ausreichenden Masernimpfschutz nachweisen oder belegen, dass sie bereits an Masern erkrankt waren oder dass bei ihnen medizinische Gründe vorliegen, die eine Impfung verhindern. Ohne diesen Nachweis besteht nach § 20 Absatz 9 Satz 8 Infektionsschutzgesetz ein Beschäftigungsverbot. Der Katalog der Ablehnungsgründe für die Erteilung der Pflegeerlaubnis in § 3 Absatz 4 der Satzung ist um diesen Punkt zu erweitern. Ebenfalls nicht geregelt ist die Weiterzahlung der Tageseltern bei Ausfallzeiten des Kindes, die nicht durch die Tagespflegeperson zu vertreten ist. Im Kindertagesstätten- und Krippenbereich erfolgt in diesen Fällen eine Weiterzahlung bis zum Ende des darauffolgenden Monats. Die Tageseltern sollen in diesem Punkt den Krippen gleichgestellt werden. Die Regelung ist § 9 Absatz 5 der Satzung aufgenommen worden. Die Änderung des § 8 Absatz 1 der Satzung zu den Betreuungszeiten ist notwendig, da die bestehende Regelung nicht mit der Rechtsprechung übereinstimmt, wonach den Eltern keine Vorgaben zum angemessenen Betreuungsumfang gemacht werden dürfen. Diese Anpassung soll allerdings erst zum 01.08.2020 erfolgen, um Nachberechnungen zu bestehenden Bescheiden zu verhindern. Die Passagen zur Einkommensermittlung ab § 12 a werden gestrichen, da diese lediglich bis zum 31.12.2018 Gültigkeit hatten. Eine vorherige Abstimmung im Jugendhilfeausschuss konnte aufgrund der Corona-Bestimmungen nicht erfolgen. Eine Information des JHA ist in der Sitzung am 07.05.2020 im TOP „Kindertagesbetreuung – Entwicklung der Notbetreuung in der Kindertagespflege“ erfolgt.
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Finanzielle Auswirkungen: Kosten (in €) a) für die Erarbeitung der Vorlage: 100,00 aa) Vorbereitende Kosten, z.B. Ausschreibungen, Ortstermine, etc. b) für die Umsetzung der Maßnahmen: Es entstehen ca. 130.000 € Mehrkosten aufgrund der Verlängerung der Fehlzeiten im Haushaltsjahr 2020 c) an Folgekosten: d) Haushaltsrechtlich gesichert: Ja. Kosten für Kindertagespflege gem. § 22 SGB VIII werden im Rahmen des Finanzvertrages vom Landkreis Lüneburg erstattet. Teilhaushalt / Kostenstelle: 57810 Produkt / Kostenträger: 36120102 Haushaltsjahr: e) mögliche Einnahmen:
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Anlage/n: Entwurf der Satzung der Hansestadt Lüneburg zur Förderung der Kindertagespflege und zur Erhebung von Kostenbeiträgen für kindertagespflege gem. §§ 23 und 24 Sozialgesetzbuch VIII (AGB VIII) im Stadtgebiet Lüneburg
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Beschlussvorschlag: 1. Dem als Anlage vorgelegten Entwurf für eine Änderung der Satzung zur Förderung der Kindertagespflege und zur Erhebung von Kostenbeiträgen zur Kindertagespflege gemäß §§ 23, 24 SGB VIII wird zugestimmt. 2. In Anwendung des § 9 Absatz 5 der geänderten Satzung werden den Tageseltern aufgrund der Corona Pandemie für das Jahr 2020 Ausfallzeiten von höchstens weiteren 4 Wochen gewährt.
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