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Vorlage - VO/8490/19  

 
 
Betreff: Anpassung der städtischen Finanzrichtlinie
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Verfasser:Frau Breitenstein
Federführend:Bereich 20 - Kämmerei, Stadtkasse und Stiftungen Bearbeiter/-in: Breitenstein, Eva
Beratungsfolge:
Ausschuss für Finanzen, Personal, Rechnungsprüfung und Verwaltungsreform Vorberatung
15.08.2019 
Sitzung des Ausschusses für Finanzen, Personal, Rechnungsprüfung und Verwaltungsreform ungeändert beschlossen   
Verwaltungsausschuss Vorberatung
27.08.2019 
Nichtöffentliche Sitzung des Verwaltungsausschusses      
Rat der Hansestadt Lüneburg Entscheidung
29.08.2019 
Sitzung des Rates der Hansestadt Lüneburg ungeändert beschlossen   

Sachverhalt
Finanzielle Auswirkungen
Anlage/n
Beschlussvorschlag

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Sachverhalt:

Die derzeit geltende Fassung der „Richtlinie für den Abschluss und die Abwicklung von Finanzgeschäften der Hansestadt Lüneburg“ vom 01.09.2018 wurde in einigen Punkten überarbeitet.

 

Die Richtlinie wurde ergänzt beim Abschnitt 3.3 „Bieterkreis und Fristen“. Dabei ist grundsätzlich zu unterscheiden zwischen Kommunalkrediten und Schuldscheindarlehen. Die Bieter für Kommunalkredite sind Finanzdienstleister wie Banken und Makler. Bei Schuldscheindarlehen treten zwar anfangs die Kreditinstitute als Kreditgeber auf, allerdings wird in der Regel der zugrunde liegende Kredit an externe Investoren wie beispielsweise Versicherungen oder Pensionskassen abgetreten. Für diese Investoren sollen die Grundsätze der Nachhaltigkeit im Sinne der Definition der Weltkommission für Umwelt und Entwicklung der Vereinten Nationen gelten.

 

Außerdem wurde ergänzt, dass die Finanzdienstleister ihren Hauptfirmensitz in der Europäischen Union haben müssen.

 

Diese beiden Ergänzungen dienen dazu, dass ein Handel mit wirtschaftlichen oder politischen Risikoländern ausgeschlossen wird. So soll beispielsweise Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung nicht unterstützt werden. Des Weiteren soll sichergestellt werden, dass bei langfristigen Kreditaufnahmen bei Schuldscheingläubigern der Grundsatz der Nachhaltigkeit berücksichtigt wird und so ethische, ökologische und soziale Aspekte bei der Darlehensvergabe Berücksichtigung finden.

 

Ebenfalls wurde in der vorliegenden Anlage der Abschnitt 10.1.2 „Gläubigerstrukturlimit“ angepasst. Das Limit für den größten Gläubiger soll maximal 33% des gesamten Investitionskreditportfolios betragen und nicht wie bisher 33% des Gesamtportfolios. Diese Neuerung ist auf den Schuldenabbau der Liquiditätskredite zurückzuführen.

 

Durch die Richtlinie wird ein einheitliches Verfahren, Transparenz und die Beachtung des Gleichheitsgrundsatzes gewährleistet. Die Einhaltung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit bei einer Kreditaufnahme wird in standardisierter Weise dokumentiert. 

 

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Finanzielle Auswirkungen:

 

Kosten (in €)

a) für die Erarbeitung der Vorlage:  60,00 EUR

aa)  Vorbereitende Kosten, z.B. Ausschreibungen, Ortstermine, etc.

b) für die Umsetzung der Maßnahmen:

c)  an Folgekosten: 

d) Haushaltsrechtlich gesichert:

 Ja

 Nein 

 Teilhaushalt / Kostenstelle: 

 Produkt / Kostenträger:

 Haushaltsjahr: 

 

e)  mögliche Einnahmen:

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Anlage/n:

Anlage 1: Neufassung: Richtlinie für den Abschluss und die Abwicklung von Finanzgeschäften der Hansestadt Lüneburg

 

Anlage 2: Synopse Richtlinie für den Abschluss und die Abwicklung von Finanzgeschäften der Hansestadt Lüneburg Stand 08.08.2019

 

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 Anlage 1: Neufassung der Richtlinie für den Abschluss und die Abwicklung von Finanzgeschäften der Hansestadt Lüneburg (256 KB)      
Anlage 2 2 Anlage 2: Synopse Richtlinie für den Abschluss und die Abwicklung von Finanzgeschäften der Hansestadt Lüneburg Stand 08.08.2019 (140 KB)      
Anlage 3 3 Änderungsantrag Pauly vom 29.08.2019 (84 KB)      
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Beschlussvorschlag:

Der Rat der Hansestadt Lüneburg beschließt die „Richtlinie für den Abschluss und die Abwicklung von Finanzgeschäften der Hansestadt Lüneburg“.

 

Die überarbeitete Richtlinie tritt mit Wirkung vom 01.10.2019 in Kraft, gleichzeitig tritt die alte Fassung vom 01.09.2018 außer Kraft.