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Vorlage - VO/8425/19  

 
 
Betreff: Hansestadt Lüneburg als Steuerschuldner
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Verfasser:Herr Sporleder
Federführend:Bereich 22 - Betriebswirtschaft und Beteiligungsverwaltung, Controlling Bearbeiter/-in: Sporleder, Jens
Beratungsfolge:
Ausschuss für Finanzen, Personal, Rechnungsprüfung und Verwaltungsreform Entscheidung
12.06.2019 
Sitzung des Ausschusses für Finanzen, Personal, Rechnungsprüfung und Verwaltungsreform zur Kenntnis genommen   

Sachverhalt
Finanzielle Auswirkungen
Anlage/n
Beschlussvorschlag

ALLRIS® Office Integration 3.9.2

Sachverhalt:

Nach § 27 Abs. 22 Umsatzsteuergesetz (UStG) gelten die Neuregelungen zum UStG grundsätzlich ab dem 1. Januar 2017, wobei jede juristische Person des öffentlichen Rechts (jPdöR) beim zuständigen Finanzamt einen Antrag (sogenannte Optionserklärung) stellen konnte, dass die bisherige Regelung noch – längstens bis Ende 2020 – gelten soll.

 

Diese Optionserklärung hat der Rat in seiner Sitzung am 28.10.2016 (VO/6838/16) mehrheitlich beschlossen. Die Anknüpfung an das Körperschaftsteuergesetz gilt für die Hansestadt Lüneburg aufgrund der ausgeübten Option nach § 27 Abs. 22 UStG längstens bis zum 31. Dezember 2020.

 

Für die Hansestadt Lüneburg bedeutet das, dass sich die bislang allein auf die Betriebe gewerblicher Art (BgA) begrenzte Umsatzsteuerpflicht der Hansestadt auf alle Aktivitäten ausweitet, in denen die Stadt wettbewerbsrechtlich tätig ist.

 

 

Ab dem 01.01.2021 gilt der allgemeine Unternehmerbegriff nach § 2 Abs. 1 UStG, sofern jPdöR selbstständig eine nachhaltige wirtschaftliche Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen ausüben und sie nicht durch den neuen § 2b UStG als nicht unternehmerisch einzuordnen sind.

 

Nach § 2b UStG gelten jPdöR nicht als Unternehmer soweit sie Tätigkeiten ausüben, die ihnen im Rahmen der öffentlichen Gewalt obliegen und eine Behandlung der jPdöR als Nichtunternehmer im Hinblick auf diese Tätigkeiten nicht zu größeren Wettbewerbsverzerrungen führen würde.

 

Die Neuregelungen verursachen eine erhebliche Ausweitung des umsatzsteuerlichen Betätigungsbereiches und mithin viele Abgrenzungsfragen zu den steuerpflichtigen und den nichtsteuerpflichtigen Betätigungen der Hansestadt Lüneburg.

 

Durch diese geänderten rechtlichen Rahmenbedingungen wird die Hansestadt Lüneburg in deutlich höherem Umfang als Steuerschuldnerin auftreten.

 

Zur Vorbereitung eines geordneten und risikominimierten Übergangs in das neue Umsatzsteuerrecht wird durch den Bereich 22 zurzeit eine Inventur aller Einzahlungen und Erträge mit steuerrechtlichen Prüfung der betroffenen Sachverhalte durchgeführt. Ziel ist es, Steuerpflichten zu identifizieren und steuerrechtlich korrekt abzuarbeiten.

 

Zu erfassen sind alle Sachverhalte ohne Rücksicht auf die Qualität des Rechtsverhältnisses, also sowohl privat- als auch öffentlich-rechtliche. Dies gilt nicht nur für bestehende Sachverhalte, sondern auch für künftige Vorhaben der nachfolgend beschriebenen Art:

 

  • alle Tätigkeiten aufgrund privatrechtlicher Verträge mit Dritten
  • alle Tätigkeiten, die schon jetzt BgA wären, aber unter der Geringfügigkeitsgrenze von 35.000 € liegen
  • Kooperationsverträge mit Dritten gegen Entgelt oder Kostenerstattung
  • Beistandsleistungen, die nicht öffentlich-rechtlicher Natur sind, an andere Kommunen, Bund und Länder, Region, Zweckverbände oder AöR
  • Beistandsleistungen auf öffentlich-rechtlicher Grundlage, wenn größere Wettbewerbsverzerrungen möglich wären
  • Zuschusszahlungen an Dritte (z.B. Vereine), wenn der Zuschuss einen Leistungsaustausch beinhaltet
  • Personalgestellungen an Dritte

 

Zum Sachstand wird in der Sitzung vorgetragen.

 

Darüber hinaus führt die Verwaltung ein Tax Compliance System (TCS) ein, um der Komplexität des Steuerrechtes gerecht zu werden.

 

Aus Sicht der Verwaltung bezeichnet Tax Compliance die Implementierung und Pflege eines Systems zur Sicherstellung der steuerlichen Rechtsbefolgung im Interesse der Hansestadt Lüneburg und seiner Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, ohne dass eine Rechtspflicht zur Einrichtung eines solchen Systems besteht.

 

Aus der Sicht der Bundesfinanzverwaltung soll eine Tax Compliance Strategie strukturelle Anreize dafür bieten, dass die Steuerpflichtigen ohne unmittelbaren hoheitlichen Zwang an der Erfüllung ihrer steuerlichen Pflichten mitwirken.

 

Wie oben dargestellt wird das Steuerrecht immer komplexer. Dem trägt der Gesetzgeber mit einer Vielzahl novellierter Vorschriften Rechnung. Unter anderem wurde dabei auch der Anwendungserlass nach § 153 AO überarbeitet. In der Kernaussage ist es immer dann möglich, eine einmal abgegebene Steuererklärung schadlos zu korrigieren (berichtigen), wenn der (z.B. im Rahmen einer Betriebsprüfung aufgedeckte) Fehler nicht vorsätzlich oder leichtfertig begangen wurde.

 

Hinsichtlich eines Vorsatzes reicht es schon aus, wenn ein „billigendes Inkaufnehmen“ gegeben ist. Sowohl Leichtfertigkeit als auch Vorsatz können empfindliche Konsequenzen für die Verantwortlichen aller Ebenen haben, begonnen mit der Verhängung von Bußgeldern.

 

Für die Bundesfinanzverwaltung ist es allerdings ein gewichtiges Indiz gegen Leichtfertigkeit oder Vorsatz, wenn sich das betroffene Unternehmen / die betroffene Verwaltung so aufgestellt hat, dass alles der Größe Angemessene getan wurde, um steuerliche Fehler zu vermeiden. Man spricht hier von einem TCS.

 

Letztlich handelt es sich um die Abarbeitung organisatorischer Erfordernisse und deren Dokumentation.

 

Die Einführung eines TCS ist ein zwar kurzfristig zu startender, in der Umsetzung aber mittel- bis längerfristig angelegter Prozess. Praktische Orientierungshilfen für die Konzeption kommunaler TCS gibt es dabei bisher kaum. Leitlinien der Bundesfinanzverwaltung soll es zudem auch in entfernterer Zukunft nicht geben. Aus Sicht der Bundesfinanzverwaltung sollen sich die Anforderungen an ein TCS marktgetrieben entwickeln, also aus einer sich in diesem Bereich entwickelnden Prüfungspraxis.

 

Zum Sachstand der Implementierung bei der Hansestadt Lüneburg wird in der Sitzung vorgetragen.

 

 

 

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Finanzielle Auswirkungen:

 

Kosten (in €)

a) für die Erarbeitung der Vorlage: 40 

aa)  Vorbereitende Kosten, z.B. Ausschreibungen, Ortstermine, etc.

b) für die Umsetzung der Maßnahmen:

c)  an Folgekosten:  keine

d) Haushaltsrechtlich gesichert:

 Ja X

 Nein 

 Teilhaushalt / Kostenstelle: 

 Produkt / Kostenträger:

 Haushaltsjahr: 

 

e)  mögliche Einnahmen:

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Anlage/n:

 

Keine

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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Beschlussvorschlag:

 

Die Ausführungen werden zur Kenntnis genommen.