Bürgerinformationssystem
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Sachverhalt: 1 Die Benutzungs- und
Elternbeitragsordnung der Stadt Lüneburg für die Kindertagesstätten in der Ursprungsfassung
vom 21.07.1994 wurde zuletzt am im Jahre1998 geändert. Durch Beschluss des Rates
vom 25.06.1998 wurde bis zum Kindergartenjahr 2001/2002 eine kontinuierliche
Entgeltanpassung um jeweils 2 % jährlich festgelegt. Im Kita-Jahr 2002/2003
wurde eine erneute Anpassung der Entgelte nicht vorgesehen als Ausgleich für
die in diesem Jahr beschlossene Erhöhung der Gruppenstärken von 22 auf 23
Kinder im Regelbereich. Im Rahmen
von Beratungen über das Haushaltskonsolidierungsprogramm wurde Ende 2002 vorgesehen,
die kontinuierliche Entgeltanpassung ab Kindergartenjahr 2003/04 wieder
aufzunehmen. Die Höhe
der bereits diskutierten Anpassung von 2 % sollte auf jeden Fall bestehen
bleiben. Der aus Elternbeiträgen resultierende Deckungsgrad betrug bezogen auf
das Rechnungsergebnis des Haushaltsjahres 2002 = 18,88 %. Der Haushalt 2003
wird dieser Deckungsgrad auf 18,35 % zurückgehen. Um einen weiteren Rückgang im
Jahr 2004 aufzufangen, ist die Erhöhung um 2 % erforderlich. Die Mehreinnahmen
hieraus werden in absoluten Zahlen voraussichtlich ca. 27.000 € betragen. Von der prozentualen Anpassung zum 01.01.2004 betroffen sind neben den Staffelbeiträgen auch die Entgelte für Früh- und Spätdienste und die Entgelte für die Inanspruchnahme der Mittagsverpflegung. Mit der
Anpassung ist gleichzeitig eine "Glättung" der Entgeltbeträge, die
noch aus der Euro-Umstellung resultieren, nach mathematischen Gesichtspunkten
(d.h. Auf- und Abrundung) vorzunehmen. Diese "Glättung" gilt auch für
die Anrechnung der Freibeträge nach § 6 der Benutzungsordnung. Die
neuen Entgeltsätze ab 01.01.2004 ergeben sich aus der dieser Vorlage
beigefügten Anlage. 2. Mit Umsetzung der anderen
strukturellen Veränderungsmaßnahmen ist die derzeit sehr stark in Anspruch
genommene Randzeitenbetreuung unbedingt zurückzu"fahren". Dies gilt
umso mehr, als dieser Bereich derzeit hochdefizitär ist. Der Kostendeckungsgrad
dieses Angebots beträgt z. Z. unter 10 %. Hier ist mit dem nächsten
Kindergartenjahr Anpassung erforderlich, die zumindest den Kostendeckungsgrad
der übrigen Betreuungsform erreichen lässt. Der derzeitige Monatsbeitrag von
5,62 € wäre damit ab 01.08.04 zumindest auf 10 € anzuheben. Die
Entgeltsätze ab 01.08.2004 und für die folgenden Kindergartenjahre 2005/2006
und 2006/2007 ergeben sich ebenfalls aus der Anlage. 3. Im Zusammenhang mit der Änderung
der Entgeltsätze ist auch die folgende redaktionelle Änderung der
Benutzungsordnung im § 6 vorzunehmen, die in der Vergangenheit in einigen
Fällen zu Missverständnissen Anlass gegeben hat. Insbesondere wurde in
Einzelfällen davon ausgegangen, dass neben den bereits durch Werbungskosten verminderten Einkünften nach
dem Einkommenssteuergesetz nochmals die Freibeträge des § 6 der
Benutzungsordnung abgesetzt werden können. Zur Klarstellung muss daher die
Begriffsbezeichnung "Einkünfte" und der Hinweis auf die
einkommenssteuerrechtliche Begriffsdefinition verzichtet werden. ·
§ 6, Satz 2 erhält die
Fassung: "Beitragspflichtiges Einkommen im Sinne dieser Vorschrift
ist die Summe aller Einnahmen der Sorgeberechtigten." ·
In § 6, Satz 5 werden
die Worte "Einkünfte der
Sorgeberechtigten ( § 2 Abs. 2 Einkommensteuergesetz).." durch die
Worte "Summe aller Einnahmen der Sorgeberechtigten...." ersetzt. Finanzielle Auswirkungen: Kosten (in €) a) für die Erarbeitung der Vorlage:
120 € aa)
Vorbereitende Kosten, z.B. Ausschreibungen, Ortstermine, etc. b) für die Umsetzung der Maßnahmen:
3000 € c) an Folgekosten: d) Haushaltsrechtlich
gesichert: Ja
X Nein Haushaltsstelle:
Haushaltsjahr: e) mögliche Einnahmen: 27 000 €
jährlich Anlagen: Stufenerhöhung
Kita-Entgelte ab 2004 Ratsbeschluss
zum Haushaltskonsolidierungskonzept
Beschlussvorschlag: 1. Die Benutzungs und Entgeltordnung der Stadt Lüneburg
für die Kindertagesstätten in der zuletzt gültigen Änderungsfassung vom
25.06.1998 wird ab 01.01.2004 im
Wortlaut des § 6 Satz 2 und 5 entsprechend der o. a. Teilziffer 3 geändert. 2. Die Entgeltsätze des § 5 sowie die Freibeträge des
§ 6 und die Ermäßigungssatz nach §
9 Abs. 2 werden ab 01.01.2004 wie in der Anlage 1 dargestellt verändert. 3. Die Entgeltsätze des § 5 und § 9 Abs. 2 werden ab
01.08.2004 wie in der Anlage 1 dargestellt verändert. 4. Die Entgeltsätze des § 5 und § 9 Abs. 2 werden ab
01.08.2005 wie in der Anlage 1 dargestellt verändert. 5. Die Entgeltsätze des § 5 und § 9 Abs. 2 werden ab
01.08.2006 wie in der Anlage 1 dargestellt verändert. |
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