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Vorlage - VO/0750/03  

 
 
Betreff: Antrag auf Aufnahme der Stadt Lüneburg in die Beihilfeumlagekasse der Niedersächsischen Versorgungskasse
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
  Aktenzeichen:Az.: 11 41 01
Federführend:Bereich 11 - Personal & Interner Service Bearbeiter/-in: Stark, Werner
Beratungsfolge:
Ausschuss für Personalangelegenheiten und Verwaltungsreform Vorberatung
Verwaltungsausschuss Vorberatung
Rat der Hansestadt Lüneburg Entscheidung
27.11.2003 
öffentliche/nichtöffentliche Sitzung des Rates der Stadt Lüneburg ungeändert beschlossen   

Sachverhalt
Finanzielle Auswirkungen
Anlage/n
Beschlussvorschlag

Sachverhalt:

Sachverhalt:

 

Gem. § 87c NBG erhalten Beamte und Versorgungsempfänger Beihilfen in Krankheits-, Pflege-, Geburts- und Todesfällen. Beihilfen erhalten auch Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die vor dem 01.04.99 eingestellt worden sind. Die Bearbeitung von Beihilfeanträgen des Personals der Verwaltung und des Klinikums erfolgt im Bereich Personal.

 

Die Niedersächsische Versorgungskasse, deren Mitglied die Stadt Lüneburg ist und der die Berechnung und Gewährung von Versorgungsleistungen übertragen worden sind, hat vor einigen Jahren eine Beihilfeumlagekasse eingerichtet. Dieser Kasse obliegt die Gewährung von Beihilfen nach den beamtenrechtlichen Vorschriften an die Versorgungsempfänger/innen und die Beschäftigten der Mitglieder, sofern das Mitglied der Kasse die Gewährung von Beihilfen als eigene Aufgabe übertragen hat.

 

Während der Aufwand der Stadt für die Beihilfegewährung vor einigen Jahren noch etwas günstiger war als die Umlage, die bei einem Beitritt zur Beihilfeumlagekasse hätte aufgewendet werden müssen, stellt sich die Kostensituation für die Stadt auf Grund des hohen Anteils an Versorgungsempfängern (151 aktive Beamte, 101 Versorgungsempfänger) und mehrerer sehr kostenintensiver Beihilfefälle jetzt anders dar. Die Stadt hat im Jahre 2002 rd. 670.000,-€ aufgewendet. Die Umlage der Beihilfeumlagekasse hätte für den gleichen Zeitraum bei Anwendung der auf den tatsächlichen Beihilfeaufwand bezogenen Berechnungsgrundlagen rd. 571.000,-€ betragen.

 

In den kommenden Jahren wird sich die Anzahl der Beihilfeberechtigten verringern. Auf Grund der Kündigung des Beihilfetarifvertrages wird in allen neu abgeschlossenen Arbeitsverträgen die Geltung dieses Tarifvertrages ausgeschlossen. Außerdem wird der Beihilfeaufwand durch Reformen im Gesundheitswesen möglicherweise sinken. Diese Veränderungen, die sich bei allen Dienstherren und öffentlichen Arbeitgebern auswirken werden, wirken sich auch mindernd auf den Beihilfeaufwand der Beihilfeumlagekasse aus. Von daher ist nicht damit zu rechnen, dass der Beihilfeaufwand der Stadt bei verbleibender Beihilfebearbeitung in absehbarer Zeit geringer sein könnte, als die Umlage, die im gleichen Zeitraum an die Versorgungskasse zu zahlen wäre.

 

Gem. § 80 Abs. 3 S. 2 NBG kann der Rat die Gewährung von Beihilfen nach § 87c NBG auf eine der Aufsicht des Landes unterstehende juristische Person des öffentlichen Rechts als eigene Aufgabe übertragen. Die Niedersächsische Versorgungskasse ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts.

 

Es wird vorgeschlagen, der Beihilfeumlagekasse der Niedersächsischen Versorgungskasse zum 01.01.04 beizutreten.

Finanzielle Auswirkungen:

Finanzielle Auswirkungen:

 

Kosten (in €)                         50,-

a)   für die Erarbeitung der Vorlage:

aa)  Vorbereitende Kosten, z.B. Ausschreibungen, Ortstermine, etc.

b)   für die Umsetzung der Maßnahmen:

c)  an Folgekosten:  

d)      Haushaltsrechtlich gesichert:

            Ja

            Haushaltsstelle:         Personalhaushalt

           

e)   mögliche Einnahmen:                                         Einsparung von Personalkosten (Beihilfen) von rd. 90.000,00 €

 

 

 

Anlagen:

Anlagen:

 

Beschlussvorschlag:

Beschlussvorschlag:

 

„Die Verwaltung wird beauftragt, die Aufnahme in die Beihilfeumlagekasse der Nieder-sächsischen Versorgungskasse gem. § 41 ff der Kassensatzung mit Wirkung vom 01.01.2004 zu beantragen.

 

Der Rat überträgt zugleich gem. § 80 Abs. 3 Satz 2 NGO die beihilferechtlichen Befugnisse nach § 87c NBG auf die Niedersächsische Versorgungskasse als deren eigene Aufgabe. Diese Kompetenzübertragung gilt für die Dauer der Mitgliedschaft.“