Bürgerinformationssystem
Sachverhalt: Gem. § 87c NBG erhalten Beamte und Versorgungsempfänger Beihilfen in Krankheits-, Pflege-, Geburts- und Todesfällen. Beihilfen erhalten auch Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die vor dem 01.04.99 eingestellt worden sind. Die Bearbeitung von Beihilfeanträgen des Personals der Verwaltung und des Klinikums erfolgt im Bereich Personal. Die
Niedersächsische Versorgungskasse, deren Mitglied die Stadt Lüneburg ist und
der die Berechnung und Gewährung von Versorgungsleistungen übertragen worden
sind, hat vor einigen Jahren eine Beihilfeumlagekasse eingerichtet. Dieser
Kasse obliegt die Gewährung von Beihilfen nach den beamtenrechtlichen
Vorschriften an die Versorgungsempfänger/innen und die Beschäftigten der
Mitglieder, sofern das Mitglied der Kasse die Gewährung von Beihilfen als
eigene Aufgabe übertragen hat. Während
der Aufwand der Stadt für die Beihilfegewährung vor einigen Jahren noch etwas
günstiger war als die Umlage, die bei einem Beitritt zur Beihilfeumlagekasse
hätte aufgewendet werden müssen, stellt sich die Kostensituation für die Stadt
auf Grund des hohen Anteils an Versorgungsempfängern (151 aktive Beamte, 101
Versorgungsempfänger) und mehrerer sehr kostenintensiver Beihilfefälle jetzt
anders dar. Die Stadt hat im Jahre 2002 rd. 670.000,-€ aufgewendet. Die Umlage
der Beihilfeumlagekasse hätte für den gleichen Zeitraum bei Anwendung der auf
den tatsächlichen Beihilfeaufwand bezogenen Berechnungsgrundlagen rd.
571.000,-€ betragen. In
den kommenden Jahren wird sich die Anzahl der Beihilfeberechtigten verringern.
Auf Grund der Kündigung des Beihilfetarifvertrages wird in allen neu
abgeschlossenen Arbeitsverträgen die Geltung dieses Tarifvertrages
ausgeschlossen. Außerdem wird der Beihilfeaufwand durch Reformen im
Gesundheitswesen möglicherweise sinken. Diese Veränderungen, die sich bei allen
Dienstherren und öffentlichen Arbeitgebern auswirken werden, wirken sich auch
mindernd auf den Beihilfeaufwand der Beihilfeumlagekasse aus. Von daher ist
nicht damit zu rechnen, dass der Beihilfeaufwand der Stadt bei verbleibender
Beihilfebearbeitung in absehbarer Zeit geringer sein könnte, als die Umlage,
die im gleichen Zeitraum an die Versorgungskasse zu zahlen wäre. Gem.
§ 80 Abs. 3 S. 2 NBG kann der Rat die Gewährung von Beihilfen nach § 87c NBG
auf eine der Aufsicht des Landes unterstehende juristische Person des
öffentlichen Rechts als eigene Aufgabe übertragen. Die Niedersächsische
Versorgungskasse ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Es wird vorgeschlagen, der Beihilfeumlagekasse der Niedersächsischen Versorgungskasse zum 01.01.04 beizutreten. Finanzielle
Auswirkungen: Kosten (in €) 50,- a) für die
Erarbeitung der Vorlage: aa)
Vorbereitende Kosten, z.B. Ausschreibungen, Ortstermine, etc. b) für die Umsetzung
der Maßnahmen: c) an Folgekosten: d) Haushaltsrechtlich
gesichert: Ja Haushaltsstelle: Personalhaushalt e) mögliche Einnahmen: Einsparung von
Personalkosten (Beihilfen) von rd. 90.000,00 € Anlagen: Beschlussvorschlag: „Die Verwaltung wird beauftragt, die Aufnahme in die Beihilfeumlagekasse der Nieder-sächsischen Versorgungskasse gem. § 41 ff der Kassensatzung mit Wirkung vom 01.01.2004 zu beantragen. Der
Rat überträgt zugleich gem. § 80 Abs. 3 Satz 2 NGO die beihilferechtlichen
Befugnisse nach § 87c NBG auf die Niedersächsische Versorgungskasse als deren
eigene Aufgabe. Diese Kompetenzübertragung gilt für die Dauer der
Mitgliedschaft.“ |
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