Bürgerinformationssystem
Sachverhalt: Als Anlage 1 ist beigefügt ein als Antrag an den Rat formuliertes Schreiben eines Bürgers. Zielrichtung dieses „Antrages“ ist die Einrichtung einer angemessenen feuerwerkfreien Zone im Bereich der Innenstadt der Hansestadt Lüneburg zum Schutze der historisch wertvollen Gebäude.
Wenngleich für Bürgerinnen und Bürger der Hansestadt Lüneburg ein Antragsrecht an den Rat zulässiger Weise nicht gegeben ist, so soll doch aus aktuellem Anlass dieses Schreiben dem Ausschuss für Feuerwehr und Gefahrenabwehr deswegen zur Kenntnis gegeben werden, weil die Ausführungen des Bürgers bei der Verwaltung der Hansestadt Lüneburg grundsätzlich durchaus auf Zustimmung stoßen. Die Stadtverwaltung selbst stellt seit einigen Jahren selbst bereits auch Überlegungen für ein Feuerwerkverbot an, um die denkmalgeschützte Bausubstanz zu schützen. Problematisch ist jedoch die Durchsetzung eines solchen Verbotes. Dies ist nicht ohne eine entsprechend personalstarke Unterstützung durch die Polizei möglich, wie in Gesprächen zwischen der Polizeiinspektion Lüneburg und der Verwaltung der Hansestadt, die im Dezember 2016 und im Januar dieses Jahres stattgefunden haben, deutlich wurde. Der notwendige Kräfteeinsatz muss im Vorfeld sorgfältig geplant werden.
Als räumliche Begrenzung für ein Feuerwerkverbot zu Silvester könnte der Geltungsbereich der örtlichen Bauvorschrift der Hansestadt Lüneburg über die Gestaltung von baulichen und technischen Anlagen sowie Werbeanlagen zum Schutz der Altstadt Lüneburgs festgelegt werden. Eine Karte des räumlichen Geltungsbereiches ist als Anlage 2 beigefügt. Nach der Begründung zu § 1 (Räumlicher Geltungsbereich) ist als Ziel genannt: „Ziel der Gestaltungssatzung ist es, das kulturelle Erbe, das sich eindrucksvoll in den Fassaden der Straßen, aber auch in der mittelalterlichen Parzellenstruktur und in der Dachlandschaft widerspiegelt, zu erhalten und das Typische der Altstadt in Einklang mit den heutigen Anforderungen an das Bauen fortzuentwickeln.“
Durch fahrlässige oder zum Teil vorsätzlich zu unterstellende unsachgemäße Verwendung von Feuerwerkskörpern ist dieses Ziel konkret und akut gefährdet, weil die Gefahr besteht, dass Sachschäden mindestens in erheblichem Maße entstehen können, im schlimmsten Fall die historische Bausubstanz unwiederbringlich vernichten.
Einer gesonderten Betrachtung muss das innerstädtisch gelegene Naturschutzgebiet Kalkberg unterzogen werden (Anlage 3).
Für pyrotechnische Gegenstände der Kategorie 2 (Feuerwerkskörper, die eine geringe Gefahr darstellen, einen geringen Schallpegel besitzen und die zur Verwendung in abgegrenzten Bereichen im Freien vorgesehen sind), gilt nach den Bestimmungen der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1. SprengV; Auszüge s. Anlage 4), dass diese nur von Personen ab einem Lebensalter von 18 Jahren und nur in der Zeit vom 29. bis 31. Dezember an Endverbraucher abgegeben und nur am 31. Dezember und am 1. Januar verwendet (abgebrannt) werden dürfen.
Zur bestimmungsgemäßen Verwendung gibt der Hersteller oder Vertreiber von Feuerwerkskörpern entsprechende Hinweise. Zudem wird auch regelmäßig öffentlich auf die Gefahren im Umgang mit Feuerwerkskörpern hingewiesen, zum Beispiel in den Medien oder in anderen medialen Formen, wie dem des als Anlage 5 beigefügten Merkblattes des Niedersächsischen Landesfeuerwehrverbandes.
Weil offensichtlich trotz der gesetzlichen Vorgaben und der umfangreichen Informationen über die Gefahren beim Umgang mit Feuerwerkskörpern nicht nur im Einzelfall unsachgemäß umgegangen wird, möchte die Verwaltung dieses Thema im Ausschuss für Feuerwehr und Gefahrenabwehr vorstellen.
Die Verwaltung beabsichtigt, einen detaillierten Vorschlag in Abstimmung mit der Polizeiinspektion Lüneburg zu erarbeiten und dabei sowohl inhaltlich den räumlichen Geltungsbereich, den mit der Durchsetzung notwendigen Kräfteeinsatz sowie das Ergebnis der Diskussion im Ausschuss für Feuerwehr und Gefahrenabwehr in die Überlegungen einzubeziehen. Geplant ist, den Gremien der Hansestadt Lüneburg im Herbst einen entsprechenden Regelungsvorschlag vorzulegen.
Ein ergänzender Sachvortrag erfolgt in der Sitzung.
Finanzielle Auswirkungen:
Kosten (in €) a) für die Erarbeitung der Vorlage: 50 Euro aa) Vorbereitende Kosten, z.B. Ausschreibungen, Ortstermine, etc. b) für die Umsetzung der Maßnahmen: c) an Folgekosten: d) Haushaltsrechtlich gesichert: Ja Nein Teilhaushalt / Kostenstelle: Produkt / Kostenträger: Haushaltsjahr:
e) mögliche Einnahmen: Anlage/n: Anlage 1 – Schreiben Anlage 2 – Räumlicher Geltungsbereich Altstadt Anlage 3 – Karte NSG Kalkberg Anlage 4 – Auszüge aus 1. SprengV Anlage 5 – Merkblatt Feuerwerk Landesfeuerwehrverband
Beschlussvorschlag: 1. Die Verwaltung wird beauftragt, eine entsprechende Regelung vorzubereiten und mit der Polizeiinspektion Lüneburg entsprechende Absprachen zu treffen. 2. Die Verwaltung wird beauftragt, dem Rat der Hansestadt Lüneburg einen Regelungsvorschlag bis zum 01.10.2017 vorzulegen.
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