Bürgerinformationssystem
Sachverhalt:
I. Schulgrundsatzausschuss
Nach der Vereinbarung zwischen dem Landkreis Lüneburg und der Hansestadt Lüneburg aus Anlass der Einkreisung der Stadt ist der Ausschuss für Fragen der Schulentwicklungsplanung (Schulgrundsatzausschuss) gebildet worden. Der Ausschuss ist paritätisch mit 5 Kreistagsabgeordneten und 5 Ratsmitgliedern zu besetzen. Die Bestimmung erfolgt nach § 71 NKomVG. Der Vorsitz wechselt zwischen Hansestadt und Landkreis von Sitzung zu Sitzung. Die/ Der Vorsitzende ist durch den Rat zu bestimmen.
Der Rat beruft als Vertreter/ -innen der Hansestadt Lüneburg folgende Ratsmitglieder in den gemeinsamen Ausschuss der Stadt und des Landkreises Lüneburg für Fragen der Schulentwicklungsplanung:
___________________ ___________________ ___________________ ___________________ ___________________ Grundmandat:_______________________________________
Aufgrund der Kontinuität der Ausschussarbeit wurde bisher stets der/die Vorsitzende des Schulausschusses auch zur/zum Vorsitzenden des Schulgrundsatzausschusses bestimmt.
Der Rat bestimmt ___________________ zur/zum Vorsitzenden der Hansestadt Lüneburg in diesem Ausschuss.
II. Stiftungsrat der Museumsstiftung Lüneburg
Nach § 7 Abs. 1 der Satzung der Museumsstiftung Lüneburg gehören dem Stiftungsrat fünf vom Rat der Hansestadt Lüneburg gewählte Mitglieder an, die geeignet und interessiert sind, die Belange der Stiftung fachlich zu unterstützen und zu fördern. Zwei dieser Mitglieder sollen externe Museumsfachleute sein. § 71 NKomVG ist anzuwenden.
Der Rat der Hansestadt Lüneburg beruft aus seiner Mitte für die Dauer der Wahlperiode folgende Mitglieder und Stellvertreter/ -innen in den Beirat der Museumsstiftung Lüneburg:
_____________________ ____________________ _____________________ ____________________ _____________________ ____________________
Der Rat der Hansestadt Lüneburg entsendet für die Dauer der Wahlperiode folgende externe Museumsfachleute und deren Stellvertreter/innen: _____________________ _____________________ _____________________ _____________________ (ein Vorschlag wird bis zur Sitzung nachgereicht)
Die Amtszeit der Mitglieder des Stiftungsrates sowie deren Stellvertreter/innen endet gemäß § 7 Abs. 2 der Satzung mit Ablauf der kommunalen Wahlperiode. Der amtierende Stiftungsrat führt die Geschäfte bis zur Neukonstituierung des Stiftungsrates fort.
III. Energiebeirat der Avacon AG
Zur Erörterung von Fachfragen wurde der Energiebeirat der AVACON AG institutionalisiert. Die Zusammensetzung sollte von der Hansestadt Lüneburg selbst bestimmt werden. Man hat sich darauf verständigt, dass 9 Mitglieder, die vom Rat der Hansestadt Lüneburg bestimmt werden, sowie der Oberbürgermeister und der Dezernent für Nachhaltigkeit, Sicherheit und Recht den Energiebeirat bilden. § 71 NKomVG ist anzuwenden.
Der Rat beruft folgende Mitglieder des Rates für die Dauer der Wahlperiode in den Energiebeirat der AVACON AG:
______________________ ______________________ ______________________ ______________________ ______________________ ______________________ ______________________ ______________________ ______________________
IV. Integrationsbeirat
Die Besetzung des Integrationsbeirates wird bis zu einer gemeinsamen Vereinbarung zwischen den Fraktionsvorsitzenden der Hansestadt und des Landkreises Lüneburg zurück gestellt (Gespräch vom 20.10.2016).
V. Stiftungsräte der Sparkassenstiftung Lüneburg
Gemäß § 11 der Satzung der Sparkassenstiftung Lüneburg gehören den Stiftungsräten „Kunst und Kultur“, „Jugend, Sport, Bildung und Soziales“ und „Nachhaltigkeit“ für die Dauer der Wahlperiode jeweils 3 vom Rat entsandte Mitglieder an. § 71 NKomVG ist anzuwenden.
Der Rat der Hansestadt Lüneburg beruft folgende Ratsmitglieder für die Dauer der Wahlperiode in a) den Stiftungsrat „Kunst und Kultur“: _______________________ _______________________ _______________________
b) den Stiftungsrat „Jugend, Sport, Bildung und Soziales“: _______________________ _______________________ _______________________
c) den Stiftungsrat „Nachhaltigkeit“: _______________________ _______________________ _______________________
VI. Patronatsvertreter/ -innen
Zu den Patronatsvertreter/ -innen für die Kirchengemeinden St. Nikolai und St. Johannis werden folgende Personen für die Dauer der Wahlperiode bestellt:
Patronat, St. Nikolai: ____________________ Patronat, St. Johannis: ____________________
VII. Vorstand der Lüneburger Bürgerstiftung
Gemäß § 6 der Satzung der Lüneburger Bürgerstiftung besteht der Stiftungsvorstand neben dem Oberbürgermeister aus jeweils einem Mitglied einer jeden Fraktion des Rates der Hansestadt Lüneburg. Diese werden durch die Fraktion benannt.
Die Fraktionen benennen folgende Ratsmitglieder für den Stiftungsvorstand der Lüneburger Bürgerstiftung:
_______________________ _______________________ _______________________ _______________________ _______________________ _______________________
Weiterhin beruft der Rat der Hansestadt Lüneburg gemäß § 6 der Satzung zwei Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens, die sich im Sinne des Stiftungszwecks um die Belange des Lüneburger Gemeinwesens verdient gemacht haben und in der Öffentlichkeit als glaubwürdige Repräsentanten des Stiftungsgedankens auftreten können.
Der Rat der Hansestadt Lüneburg beruft folgende Persönlichkeiten in den Stiftungsvorstand der Lüneburger Bürgerstiftung:
1. Frau Elke Frost 2. Frau Hella Siedenburg
Finanzielle Auswirkungen:
Kosten (in €) a)für die Erarbeitung der Vorlage: aa) Vorbereitende Kosten, z.B. Ausschreibungen, Ortstermine, etc. b)für die Umsetzung der Maßnahmen: c) an Folgekosten: d)Haushaltsrechtlich gesichert: Ja Nein Teilhaushalt / Kostenstelle: Produkt / Kostenträger: Haushaltsjahr:
e) mögliche Einnahmen:
Beschlussvorschlag:
Der Rat beschließt die Berufung von Vertreterinnen und Vertretern in die vorgenannten Gremien.
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