Bürgerinformationssystem
Sachverhalt:
Versorgungs- und Logistikbetriebe
I. Abwasser, Grün & Lüneburger Service GmbH
Gemäß § 11 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages der Abwasser, Grün & Lüneburger Service GmbH gehören dem Aufsichtsrat u.a. der/die Oberbürgermeister/-in sowie weitere 4 vom Rat der Hansestadt Lüneburg entsandten Ratsmitgliedern an. Soweit die Vertreter/-innen verhindert sind, ist eine Vertretung nur durch Stimmbotschaft möglich. Für die Besetzung der Sitze im Aufsichtsrat ist § 71 NKomVG anzuwenden.
Der Rat der Hansestadt Lüneburg beruft für die Dauer der Wahlperiode folgende Ratsmitglieder in den Aufsichtsrat der Abwasser, Grün & Lüneburger Service GmbH:
Herr Oberbürgermeister Mädge benennt Herrn Markus Moßmann als Vertreter gem. § 138 Abs. 2 Satz 2 NKomVG.
Weiter gehören dem Aufsichtsrat der Abwasser, Grün & Lüneburger Service GmbH gemäß § 11 Abs. 2 Nr. 4 des Gesellschaftsvertrages 2 externe Fachleute an, diese sollten nicht dem Rat der Hansestadt Lüneburg angehören.
Vorgeschlagen werden:
II. GfA Lüneburg – gemeinsame kommunale Anstalt des öffentlichen Rechts
Gemäß § 4 der Umwandlungsvereinbarung der GfA Lüneburg – gemeinsame kommunale Anstalt des öffentlichen Rechts (GfA-gkAöR) gehören dem Verwaltungsrat u.a. der/die Oberbürgermeister/-in (Vertretung nur durch Beschäftigte der Verwaltung möglich) sowie weiteren 3 vom Rat der Hansestadt Lüneburg entsandten Mitgliedern an. Sollten die benannten Mitglieder verhindert sein, benennt der Rat der Hansestadt Lüneburg namentlich Ersatzmitglieder. Für die Besetzung der Sitze im Verwaltungsrat ist § 71 NKomVG anzuwenden.
Der Rat der Hansestadt Lüneburg beruft für die Dauer der Wahlperiode folgende Mitglieder und Ersatzmitglieder in den Verwaltungsrat der GfA-gkAöR:
Herr Oberbürgermeister Mädge benennt Herrn Markus Moßmann als Vertreter gem. § 138 Abs. 2 Satz 2 NKomVG.
III. DIENLOG GmbH
Gemäß § 12 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrages der DIENLOG GmbH ist der Aufsichtsrat personenidentisch mit dem Verwaltungsrat der GfA Lüneburg gkAöR zu besetzen.
Gemäß § 4 der Umwandlungsvereinbarung der GfA Lüneburg – gemeinsame kommunale Anstalt des öffentlichen Rechts (GfA-gkAöR) gehören dem Verwaltungsrat u.a. der/die Oberbürgermeister/-in (Vertretung nur durch Beschäftigte der Verwaltung möglich) sowie weiteren 3 vom Rat der Hansestadt Lüneburg entsandten Mitgliedern an. Sollten die benannten Mitglieder verhindert sein, benennt der Rat der Hansestadt Lüneburg namentlich Ersatzmitglieder. Für die Besetzung der Sitze im Verwaltungsrat ist § 71 NKomVG anzuwenden.
Der Rat der Hansestadt Lüneburg beruft bis zur Auflösung der Gesellschaft folgende Personen und Ersatzmitglieder in den Aufsichtsrat der DIENLOG GmbH:
Herr Oberbürgermeister Mädge benennt Herrn Markus Moßmann als Vertreter gem. § 138 Abs. 2 Satz 2 NKomVG.
IV. Hafen Lüneburg GmbH
Gemäß § 12 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages der Hafen Lüneburg GmbH gehören dem Aufsichtsrat u.a. der/die Oberbürgermeister/-in sowie ein weiteres vom Rat der Hansestadt Lüneburg entsandtes Mitglied an. Soweit dieses Mitglied verhindert ist, ist eine Vertretung nur durch Stimmbotschaft möglich. Für die Besetzung der Sitze im Aufsichtsrat ist § 71 NKomVG anzuwenden.
In den bisherigen Beirat der Hafen Lüneburg GmbH, welcher in der Neufassung des Gesellschaftsvertrages durch den Aufsichtsrat ersetzt wird, war es in der Vergangenheit übliche Praxis, dass der Rat der Hansestadt Lüneburg den/die jeweilige/n Vorsitzende/n des Ausschusses für Wirtschaft und städtische Beteiligungen entsendet hat.
Der Rat der Hansestadt Lüneburg beruft für die Dauer der Wahlperiode folgendes Mitglied in den Aufsichtsrat der Hafen Lüneburg GmbH:
Herr Oberbürgermeister Mädge benennt Herrn Rainer Müller als Vertreter gem. § 138 Abs. 2 Satz 2 NKomVG.
Gesundheits- und Servicebetriebe
V. Gesundheitsholding Lüneburg GmbH
Gemäß § 11 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages der Gesundheitsholding Lüneburg GmbH gehören dem Aufsichtsrat u.a. der/die Oberbürgermeister/-in, bzw. ein/e von ihm/ihr benannter Vertreter/-in sowie weitere 4 vom Rat der Hansestadt Lüneburg entsandte Ratsmitglieder an. Soweit die Mitglieder verhindert sind, ist eine Vertretung nur durch Stimmbotschaft möglich. Für die Besetzung der Sitze im Aufsichtsrat ist § 71 NKomVG anzuwenden.
Der Rat der Hansestadt Lüneburg beruft für die Dauer der Wahlperiode folgende Ratsmitglieder in den Aufsichtsrat der Gesundheitsholding Lüneburg GmbH:
Weiter gehören dem Aufsichtsrat der Gesundheitsholding Lüneburg GmbH gemäß § 11 Abs. 2 Nr. 4 des Gesellschaftsvertrages 2 externe Fachleute an, diese sollten nicht dem Rat der Hansestadt Lüneburg angehören. Der Rat der Hansestadt Lüneburg entsendet für die Dauer der Wahlperiode folgende externe Fachleute in den Aufsichtsrat der Gesundheitsholding Lüneburg GmbH:
VI. Kurzentrum Lüneburg Kurmittel GmbH
Gemäß § 11 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages der Kurzentrum Lüneburg Kurmittel GmbH gehören dem Aufsichtsrat u.a. der/die Oberbürgermeister/-in oder ein/e Vertreter/-in sowie weiteren 4 Ratsmitgliedern an, die vom Rat der Hansestadt Lüneburg benannt werden. Soweit die Vertreter/-innen verhindert sind, ist eine Vertretung nur durch Stimmbotschaft möglich. Für die Besetzung der Sitze im Aufsichtsrat ist § 71 NKomVG anzuwenden.
Der Rat der Hansestadt Lüneburg beruft für die Dauer der Wahlperiode folgende Ratsmitglieder in den Aufsichtsrat der Kurzentrum Lüneburg Kurmittel GmbH:
Herr Oberbürgermeister Mädge benennt Frau Jutta Bauer als Vertreterin gem. § 138 Abs. 2 Satz 2 NKomVG.
Weiter gehören dem Aufsichtsrat der Kurzentrum Lüneburg Kurmittel GmbH gemäß § 11 Abs. 2 Nr. 4 des Gesellschaftsvertrages 2 externe Fachleute an, diese sollten nicht dem Rat der Hansestadt Lüneburg angehören.
Vorgeschlagen werden:
VII. Psychiatrische Klinik Lüneburg gemeinnützige GmbH
Gemäß § 11 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages der Psychiatrische Klinik Lüneburg gemeinnützige GmbH gehören dem Aufsichtsrat u.a. der/die Oberbürgermeister/-in, bzw. ein/e von ihm/ihr benannter Vertreter/-in sowie weitere 4 vom Rat der Hansestadt Lüneburg entsandte Ratsmitglieder an. Soweit die Mitglieder verhindert sind, ist eine Vertretung nur durch Stimmbotschaft möglich. Für die Besetzung der Sitze im Aufsichtsrat ist § 71 NKomVG anzuwenden.
Der Rat der Hansestadt Lüneburg beruft für die Dauer der Wahlperiode folgende Ratsmitglieder in den Aufsichtsrat der Psychiatrische Klinik Lüneburg gemeinnützige GmbH:
Herr Oberbürgermeister Mädge benennt Herrn Jens Sporleder als Vertreter gem. § 138 Abs. 2 Satz 2 NKomVG.
Weiter gehören dem Aufsichtsrat der Psychiatrische Klinik Lüneburg gemeinnützige GmbH gemäß § 11 Abs. 2 Nr. 3 des Gesellschaftsvertrages 2 externe Fachleute an, diese sollten nicht dem Rat der Hansestadt Lüneburg angehören.
Der Rat der Hansestadt Lüneburg entsendet für die Dauer der Wahlperiode folgende externe Fachleute in den Aufsichtsrat der Psychiatrische Klinik Lüneburg gemeinnützige GmbH:
VIII. Städtisches Klinikum Lüneburg gemeinnützige GmbH
Gemäß § 11 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages der Städtisches Klinikum Lüneburg gemeinnützige GmbH gehören dem Aufsichtsrat u.a. der/die Oberbürgermeister/-in, bzw. ein/e von ihm/ihr benannter Vertreter/-in sowie weiteren 4 vom Rat der Hansestadt Lüneburg entsandten Ratsmitgliedern an. Soweit die Vertreter/-innen verhindert sind, ist eine Vertretung nur durch Stimmbotschaft möglich. Für die Besetzung der Sitze im Aufsichtsrat ist § 71 NKomVG anzuwenden.
Der Rat der Hansestadt Lüneburg beruft für die Dauer der Wahlperiode folgende Ratsmitglieder in den Aufsichtsrat der Städtisches Klinikum Lüneburg gemeinnützige GmbH:
Herr Oberbürgermeister Mädge benennt Frau Gabriele Lukoschek als Vertreterin gem. § 138 Abs. 2 Satz 2 NKomVG.
Weiter gehören dem Aufsichtsrat der Städtisches Klinikum Lüneburg gemeinnützige GmbH gemäß § 11 Abs. 2 Nr. 4 des Gesellschaftsvertrages 2 externe Fachleute an, diese sollten nicht dem Rat der Hansestadt Lüneburg angehören.
Der Rat der Hansestadt Lüneburg entsendet für die Dauer der Wahlperiode folgende externe Fachleute in den Aufsichtsrat der Städtisches Klinikum Lüneburg gemeinnützige GmbH:
Bau- und Bewirtschaftungsbetriebe
IX. Lüneburger Wohnungsbau GmbH
Gemäß § 9 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrages der Lüneburger Wohnungsbau GmbH (LüWoBau) gehören dem Aufsichtsrat u.a. der/die Oberbürgermeister/-in, der/die zuständige Dezernent/-in für die wirtschaftlichen Beteiligungen der Hansestadt Lüneburg sowie 3 Mitglieder an, die vom Rat der Hansestadt Lüneburg benannt werden. Gemäß § 10 Abs. 4 des Gesellschaftsvertrages können für die Mitglieder keine Vertreter benannt werden. Für die Besetzung der Sitze im Aufsichtsrat ist § 71 NKomVG anzuwenden.
Der Rat der Hansestadt Lüneburg beruft für die Dauer der Wahlperiode als Vertreter/-innen der Hansestadt Lüneburg folgende Personen in den Aufsichtsrat der Lüneburger Wohnungsbau GmbH:
Kultur-, Tourismus-, Bildungs- und Wirtschaftsförderungsbetriebe
X. Gemeinnützige Bildungs- und Kulturgesellschaft Hansestadt und Landkreis Lüneburg mbH
Gemäß § 11 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages der Gemeinnützige Bildungs- und Kulturgesellschaft Hansestadt und Landkreis Lüneburg mbH (gBuk) gehören dem Aufsichtsrat u.a. der/die Oberbürgermeister/-in, bzw. ein/e von ihm/ihr bestellte/r Vertreter/-in sowie weiteren 2 vom Rat der Hansestadt Lüneburg entsandten Ratsmitgliedern an. Soweit die Mitglieder verhindert sind, ist eine Vertretung nur durch Stimmbotschaft möglich. Fraktionen und Gruppen, auf die bei der Sitzverteilung nach dem gültigen Auszählungsverfahren kein Sitz entfallen ist, sind berechtigt, ein zusätzliches Mitglied ohne Stimmrecht in den Aufsichtsrat zu entsenden. Für die Besetzung der Sitze im Aufsichtsrat ist § 71 NKomVG anzuwenden.
Der Rat der Hansestadt Lüneburg beruft für die Dauer der Wahlperiode folgende Ratsmitglieder in den Aufsichtsrat der Gemeinnützige Bildungs- und Kulturgesellschaft Hansestadt und Landkreis Lüneburg mbH:
Grundmandat(e):
Herr Oberbürgermeister Mädge benennt Frau Pia Steinrücke als Vertreterin gem. § 138 Abs. 2 Satz 2 NKomVG.
Weiterhin gehört dem Aufsichtsrat der gBuk gem. § 12 Abs. 1 Nr. 6 des Gesellschaftsvertrages 1 externe Fachkraft an. Die Benennung erfolgt durch die Gesellschafterversammlung.
Der Rat der Hansestadt Lüneburg entsendet für die Dauer der Wahlperiode folgende externe Fachkraft in den Aufsichtsrat der gBuK:
XI. Lüneburg Marketing GmbH
Gemäß § 11 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrages der Lüneburg Marketing GmbH gehören dem Aufsichtsrat u.a. 2 Ratsmitglieder der Hansestadt Lüneburg an. Gemäß § 11 Abs. 11 des Gesellschaftsvertrages können für die Mitglieder keine Vertreter benannt werden. Der/die Oberbürgermeister/-in gehört dem Aufsichtsrat nur als beratendes Mitglied ohne Stimmrecht an. Für die Besetzung der Sitze im Aufsichtsrat ist § 71 NKomVG anzuwenden.
Der Rat der Hansestadt Lüneburg beruft für die Dauer der Wahlperiode folgende Ratsmitglieder in den Aufsichtsrat der Lüneburg Marketing GmbH:
Herr Oberbürgermeister Mädge benennt Frau Gabriele Lukoschek als Vertreterin gem. § 138 Abs. 2 Satz 2 NKomVG.
XII. Lüneburger Heide GmbH
Gem. § 9 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrages der Lüneburger Heide GmbH (LHG) besteht der Aufsichtsrat aus 10 Mitgliedern. Der Vertrag der LHG sieht vor, dass der/die Oberbürgermeister/-in oder eine von ihm/ihr benannte Person die Kommune im Aufsichtsrat vertritt.
Herr Oberbürgermeister Mädge benennt Frau Gabriele Lukoschek als Vertreterin gem. § 138 Abs. 2 Satz 2 NKomVG.
XIII. Theater Lüneburg GmbH
Gemäß § 11 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages der Theater Lüneburg GmbH besteht der Aufsichtsrat u.a. aus dem/der Oberbürgermeister/-in (Vertretung nur durch Beschäftigte der Verwaltung möglich) sowie weiteren 3 vom Rat der Hansestadt Lüneburg entsandten Ratsmitgliedern. Soweit die Vertreter/-innen verhindert sind, ist eine Vertretung nur durch Stimmbotschaft möglich. Für die Besetzung der Sitze im Aufsichtsrat ist § 71 Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG) anzuwenden.
Der Rat der Hansestadt Lüneburg beruft für die Dauer der Wahlperiode folgende Ratsmitglieder in den Aufsichtsrat der Theater Lüneburg GmbH:
Herr Oberbürgermeister Mädge benennt Frau Gabriele Lukoschek als Vertreterin gem. § 138 Abs. 2 Satz 2 NKomVG.
XIV. Wachstumsinitiative Süderelbe Aktiengesellschaft
Gem. § 11 Abs. 1 der Satzung der Wachstumsinitiative Süderelbe Aktiengesellschaft (SAG) besteht der Aufsichtsrat aus 15 Mitgliedern. Die Satzung der SAG sieht vor, dass die Hauptverwaltungsbeamten oder eine von ihnen benannte Person die Kommunen im Aufsichtsrat vertreten.
Herr Oberbürgermeister Mädge benennt Herrn Klaus-Dieter Salewski als Vertreter gem. § 138 Abs. 2 Satz 2 NKomVG.
XV. Wirtschaftsförderungs GmbH für Stadt und Landkreis Lüneburg (WLG)
Gemäß § 8 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages der Wirtschaftsförderungs-GmbH für Stadt und Landkreis Lüneburg gehören dem Aufsichtsrat neben dem/der Oberbürgermeister/-in u.a. 3 vom Rat der Hansestadt Lüneburg entsandte Mitglieder an. Soweit die Vertreter/-innen verhindert sind, benennt der Rat der Hansestadt Lüneburg für jedes Mitglied ein Ersatzmitglied.
Der Rat der Hansestadt Lüneburg beruft für die Dauer der Wahlperiode folgende Personen und Ersatzmitglieder in den Aufsichtsrat der Wirtschaftsförderungs-GmbH für Stadt und Landkreis Lüneburg:
Herr Oberbürgermeister Mädge benennt gem. § 8 Abs. 2 Satz 2 des Gesellschaftsvertrages Herrn Rainer Müller als dauerhaften Vertreter.
Sparkassenzweckverband Lüneburg
XVI. Sparkassenzweckverband Lüneburg
Gemäß § 4 der Verbandsordnung des Sparkassenzweckverbandes Lüneburg besteht die Verbandsversammlung aus 5 Vertreterinnen oder Vertretern, von denen der Landkreis Lüneburg 3 und die Hansestadt Lüneburg 2 Personen entsendet. Die vorstehend genannten Vertreterinnen oder Vertreter müssen für das Hauptorgan des jeweiligen Verbandsmitglieds wählbar sein. Zu diesen Personen gehören die Hauptverwaltungsbeamtinnen oder die Hauptverwaltungsbeamten der Verbandsmitglieder; das Hauptorgan des kommunalen Verbandsmitglieds (Rat, Kreistag) kann auf Vorschlag der Hauptverwaltungsbeamtin oder des Hauptverwaltungsbeamten abweichend davon eine andere Bedienstete oder einen anderen Bediensteten des Verbandsmitglieds in die Verbandsversammlung entsenden. Ist die Hauptverwaltungsbeamtin oder der Hauptverwaltungsbeamte eines kommunalen Verbandsmitglieds ehrenamtliche Geschäftsführerin oder ehrenamtlicher Geschäftsführer oder sein Stellvertreter oder ihre Stellvertreterin des Verbandes, so entsendet das Hauptorgan des betreffenden Verbandsmitglieds ein anderes seiner Mitglieder in die Verbandsversammlung. Gemäß § 8 der Verbandsordnung für den Sparkassenzweckverband Lüneburg wird die ehrenamtliche Geschäftsführerin oder der ehrenamtliche Geschäftsführer von der Verbandsversammlung aus dem Kreis der Hauptverwaltungsbeamtinnen oder Hauptverwaltungsbeamten der Verbandsmitglieder gewählt. Da Herr Oberbürgermeister Mädge als Hauptverwaltungsbeamter demnach entweder zum ehrenamtlichen Geschäftsführer oder zum stellvertretenden ehrenamtlichen Geschäftsführer gewählt wird, hat der Rat ein anderes Mitglied zu entsenden. Vom Rat sind somit insgesamt 2 Vertreter/-innen zu entsenden.
Für die Besetzung der Sitze in die Verbandsversammlung ist § 71 NKomVG anzuwenden.
Der Rat der Hansestadt Lüneburg beruft für die Dauer der Wahlperiode als Vertreter/-innen der Hansestadt Lüneburg folgende Personen und Stellvertreterinnen/Stellvertreter in die Verbandsversammlung des Sparkassenzweckverbandes:
Die neue Verbandsversammlung des Sparkassenzweckverbandes tagt erstmals im Dezember 2016. In dieser ersten Sitzung soll der Verwaltungsrat der Sparkasse Lüneburg gebildet werden. Die Vertreterinnen und Vertreter der Hansestadt Lüneburg in der Zweckverbandsversammlung sind für die Berufung der Mitglieder des Verwaltungsrates gem. § 138 Absatz 1 Satz 2 NKomVG in Verbindung mit § 12 Absatz 2 des Nds. Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit (NKomZG) mit einer entsprechenden Weisung für ihr Stimmverhalten zu versehen. Die Weisung erfolgt durch Beschluss des Verwaltungsausschusses der Hansestadt Lüneburg, dessen Sitzung für den 15.11.2016, 16.00 Uhr geplant ist.
Finanzielle Auswirkungen:
Kosten (in €) a)für die Erarbeitung der Vorlage: aa) Vorbereitende Kosten, z.B. Ausschreibungen, Ortstermine, etc. b)für die Umsetzung der Maßnahmen: c) an Folgekosten: d)Haushaltsrechtlich gesichert: Ja Nein Teilhaushalt / Kostenstelle: Produkt / Kostenträger: Haushaltsjahr:
e) mögliche Einnahmen:
Beschlussvorschlag:
Der Rat beschließt die vorgenannten Berufungen von Mitgliedern für die vorgenannten Aufsichtsräte der Gesellschaften und weist die Beteiligungsvertreter der jeweiligen Gesellschaft an, die vorgeschlagenen externen Fachkräfte in die Aufsichtsräte mit städtischer Beteiligung zu berufen.
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