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Vorlage - VO/6888/16  

 
 
Betreff: Beschluss über die Besetzung der Ausschüsse nach besonderen Rechtsvorschriften
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Federführend:01 - Büro der Oberbürgermeisterin Bearbeiter/-in: Gieseking, Stefan
Beratungsfolge:
Rat der Hansestadt Lüneburg Entscheidung
01.11.2016 
Konstituierende Sitzung des Rates der Hansestadt Lüneburg ungeändert beschlossen   

Sachverhalt
Finanzielle Auswirkungen
Anlage/n
Beschlussvorschlag

Sachverhalt:

 

Der Rat der Hansestadt Lüneburg stellt gem. § 71 Abs. 5 in Verbindung mit § 73 NKomVG die Besetzung des Jugendhilfeausschusses, des Schulausschusses und des Grundstücksverkehrsausschusses fest. Die Besetzung der vorgenannten Ausschüsse ist in besonderen Rechtsvorschriften geregelt; diese werden im Folgenden erläutert. Noch zu benennende Mitglieder der Ausschüsse werden mit einem späteren Ratsbeschluss berufen.

 

I. Besetzung des Jugendhilfeausschusses

 

Auf der Grundlage des § 71 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Achtes Buch (SGB VIII) und den Bestimmungen der Satzung der Hansestadt Lüneburg für das Jugendamt vom 06.10.2011 ergibt sich folgende Ausschussbesetzung:

 

A. Beschließende Mitglieder

 

6 Mitglieder des Rates der Hansestadt Lüneburg oder von ihm gewählte sachkundige Personen, die in der Jugendhilfe erfahren sind.

Die Sitze des Ausschusses sind auf die im Rat vertretenen Fraktionen bzw. Gruppen wie folgt zu verteilen:

_____ - Fraktion/Gruppe ______Sitze

_____ - Fraktion/Gruppe ______Sitze

_____ - Fraktion/Gruppe ______Sitze

_____ - Fraktion/Gruppe ______Sitze

_____ - Fraktion/Gruppe ______Sitze

_____ - Fraktion/Gruppe ______Grundmandat/e

 

1.____________________________

2.____________________________

3.____________________________

4.____________________________

5.____________________________

6.____________________________

Grundmandat/e:____________________________

 

Hinzu kommen 4 Personen, die auf Vorschlag der im Bereich des Jugendamtes wirkenden und anerkannten freien Trägern der Jugendhilfe vom Rat gewählt werden; Vorschläge der Jugendverbände und der Wohlfahrtsverbände sind angemessen zu berücksichtigen. Von diesen 4 Personen werden 2 Mitglieder und deren Stellvertreter/innen auf Vorschlag der Arbeitsgemeinschaft der freien Wohlfahrtspflege, die übrigen 2 beratenden Mitglieder auf Vorschlag des Stadtjugendringes e.V. besetzt. Die namentliche Benennung der 4 externen beschließenden Mitglieder erfolgt, nachdem die entsprechenden Organisationen ihre Vorschläge genannt haben.

 

B. Beratende Mitglieder

 

1. die Leiterin der Verwaltung des Jugendamtes, Frau Angela Lütjohann

 

2. der Stadtjugendpfleger, Herr Jens Döhrmann

 

3. eine Vertreterin/ein Vertreter der Evangelischen Kirche und ein/e Stellvertreter/-in auf Vorschlag der zuständigen kirchlichen Behörde

 

4. eine Vertreterin/ein Vertreter der Katholischen Kirche und ein/e Stellvertreter/-in auf Vorschlag der zuständigen kirchlichen Behörde

 

5. eine Lehrkraft und ein/e Stellvertreter/-in auf Vorschlag der unteren Schulbehörde

 

6. eine Vertreterin/ein Vertreter aller Kindertagesstätten und ein/e Stellvertreter/-in auf Vorschlag des Stadtelternrates

 

7. die Gleichstellungsbeauftragte, Frau Christine Ullmann

 

8. eine Vertreterin/ein Vertreter der Interessen ausländischer Kinder und Jugendlicher auf Vorschlag des Integrationsbeirates

 

9. eine Richterin/ein Richter des Jugend-, Vormundschafts- oder Familiengerichtes und ein/e Stellvertreter/in auf Vorschlag des Landgerichtspräsidenten

 

10. eine Ärztin/ein Arzt des Gesundheitsamtes und ein/e Stellvertreter/-in auf Vorschlag der Leiterin des Gesundheitsamtes

 

11. eine Vertreterin/ein Vertreter des Jobcenters des Landkreises Lüneburg auf Vorschlag der Geschäftsführung

 

Die namentliche Benennung der externen beratenden Mitglieder zu 3. – 6. und 8. – 11. erfolgt nachdem die entsprechenden Organisationen ihre Vorschläge genannt haben.

 

Die Hälfte der stimmberechtigten und stellvertretenden Mitglieder sollen gemäß § 4 Abs. 5 der Satzung der Hansestadt Lüneburg für das Jugendamt Frauen sein. Ebenso soll die Hälfte der beratenden Mitglieder Frauen sein.

 

 

II. Besetzung des Schulausschusses

 

Nach § 110 Abs. 2 des Nds. Schulgesetzes setzt sich der Schulausschuss aus Mitgliedern des Rates und aus stimmberechtigten Vertretern der Schulen zusammen. Die Ratsmitglieder müssen in der Mehrheit sein. Sollten dem Schulausschuss wie bisher 7 Ratsmitglieder angehören, wäre es möglich, insgesamt bis zu 6 Vertreter/innen der Schulen zu berufen. Dem Schulausschuss müssen mindestens je ein/e Vertreter/in der Lehrer, der Eltern und der Schüler angehören.

 

A. Beschließende Mitglieder

 

7 Mitglieder des Rates

Die Sitze des Ausschusses sind auf die im Rat vertretenen Fraktionen bzw. Gruppen wie folgt zu verteilen:

_____ - Fraktion/Gruppe ______Sitze

_____ - Fraktion/Gruppe ______Sitze

_____ - Fraktion/Gruppe ______Sitze

_____ - Fraktion/Gruppe ______Sitze

_____ - Fraktion/Gruppe ______Sitze

_____ - Fraktion/Gruppe ______Grundmandat/e

 

1._________________________

2._________________________

3._________________________

4._________________________

5._________________________

6._________________________

7._________________________

Grundmandat/e:____________________________

 

3 Vertreter/innen der Schulen

1. eine Person auf Vorschlag der Elternvertretung

2. eine Person auf Vorschlag der Schülervertretung

3. eine Person auf Vorschlag der Lehrervertretung

Für jede Person kann ein/e Stellvertreter/in benannt werden.

Die namentliche Benennung der externen beschließenden Mitglieder erfolgt nachdem die entsprechenden Vertretungen ihre Vorschläge genannt haben.

 

B. Beratende Mitglieder

 

Ein/e Vertreter/in und ein/e Stellvertreter/in der Landesschulbehörde.

 

 

III. Besetzung des Grundstücksverkehrsausschusses

 

Nach § 41 des Gesetzes über Landwirtschaftskammern gehören dem Grundstücksverkehrsausschuss unter anderem 2 vom Rat der Hansestadt Lüneburg gewählte Personen an, die aufgrund ihrer Kenntnisse und ihrer Lebenserfahrung besonders geeignet sind, die volkswirtschaftliche Bedeutung des landwirtschaftlichen Grundstücksverkehrs zu beurteilen. Die Mitglieder des Grundstücksverkehrsausschusses müssen für den Rat der Hansestadt Lüneburg wählbar sein und werden für die Dauer der Wahlperiode berufen. Gleichzeitig werden die vom Rat der Hansestadt Lüneburg benannten bisherigen Mitglieder im Grundstücksverkehrsausschuss abberufen.

 

Nach dem Kommentar zum Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetz (Thiele) findet generell bei der Besetzung mehrerer unbesoldeter Stellen § 71 Abs. 2 NKomVG Anwendung, auch wenn der Begriff „Wahl“ verwendet wird. Es ergibt sich folgende Ausschussbesetzung:

 

1. Fraktion/Gruppe: _____________________

2. Fraktion/Gruppe: _____________________

 

Weiter gehören dem Grundstücksverkehrsausschuss 3 beschließende Mitglieder an, die von der Landwirtschaftskammer vorgeschlagen werden.

 


Finanzielle Auswirkungen:

 

Kosten (in €)

a)für die Erarbeitung der Vorlage:

aa)  Vorbereitende Kosten, z.B. Ausschreibungen, Ortstermine, etc.

b)für die Umsetzung der Maßnahmen:

c)  an Folgekosten:

d)Haushaltsrechtlich gesichert:

Ja

Nein

Teilhaushalt / Kostenstelle:

Produkt / Kostenträger:

Haushaltsjahr:

 

e)  mögliche Einnahmen:


 

 


Beschlussvorschlag:

 

Der Rat stellt die Besetzung der vorgenannten Ausschüsse fest. Noch zu benennende Mitglieder der Ausschüsse werden mit einem späteren Ratsbeschluss berufen.