Bürgerinformationssystem
Sachverhalt:
Die Aufgabe der Schiedspersonen besteht darin, zwischen Streitparteien bei zivil- und strafrechtlichen Auseinandersetzungen zu schlichten und durch Abschluss eines entsprechend zu protokollierenden Vergleichs zu beenden. Dies betrifft z. B. Nachbarschaftsstreitigkeiten, Schmerzensgeld- und Schadenersatzansprüche, aber auch Fälle leichter Körperverletzung, des Hausfriedensbruchs, der Beleidigung oder der Sachbeschädigung. Gemäß § 380 Strafprozessordnung (StPO) i. V. m. § 37 Niedersächsisches Schiedsämtergesetz (NSchÄG) ist vor Erhebung einer Privatklage ein Vergleichsversuch bei einer zuständigen Schiedsperson zu unternehmen. Die Schiedspersonen sind ehrenamtlich tätig.
1. Gemäß § 4 NSchÄG sind die Schiedspersonen vom Rat der Hansestadt Lüneburg nach § 67 Nds. Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG) zu wählen.
2. Nach § 94 Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 NKomVG besteht vor der Beschlussfassung des Rates das Anhörungsrecht der Ortsräte bei der Wahl von Schiedspersonen, wenn nicht nach § 93 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 NKomVG ein eigenes Schiedsamt in der Ortschaft eingerichtet wird.
Herr Jörg Ehlert hat sein Amt als Schiedsperson für den Schiedsamtsbezirk I Nord niedergelegt. Frau Hana Weissmann hat ihr Amt als stellvertretende Schiedsperson aus familiären Gründen niedergelegt.
In beiden Fällen ist nach Anhörung eine Bestätigung der Niederlegung durch den Direktor des Amtsgerichtes erfolgt. Daher ist eine Neuwahl erforderlich.
Derzeit betreut Schiedsmann Martens seinen Bezirk I Nord sowie den Bezirk II Süd gemeinsam.
Für den Bezirk I Nord soll eine neue Schiedsperson, für beide Bezirke soll je eine Stellvertretung gewählt werden.
Die aktuelle fünfjährige Amtsperiode für das Schiedsamt dauert bis September 2017. Die Schiedsperson Uwe Martens beabsichtigt, das Amt in absehbarer Zeit aus Altersgründen niederzulegen. Dies würde der Bestätigung durch den Direktor des Amtsgerichtes bedürfen. Es wird daher vorgeschlagen, das Amt der stellvertretenden Schiedsperson für den Bezirk II Süd zugleich als Nachfolger/in für die Schiedsperson Bezirk II Süd zu wählen. Die Stellvertretung des Schiedsamtsbezirkes I Nord wird dann die Aufgabe der Stellvertretung für beide Bezirke übernehmen.
Die Fraktionen und Gruppen des Rates waren mit der Bitte um Benennung geeigneter Personen angeschrieben worden. Des Weiteren war ein entsprechender Aufruf in der Landeszeitung veröffentlicht worden.
Nach der Verwaltungsvorschrift zu § 4 Niedersächsisches Schiedsämtergesetz (NSchÄG) soll die Gemeinde vor der Wahl die regionale Organisation, die sich die Wahrnehmung der Interessen der Schiedspersonen satzungsgemäß zum Ziel gesetzt hat, hören. Dies erfolgt durch Übersendung der Beschlussvorlage an den Bezirksverband der Schiedsleute, so dass bis zur Ratssitzung von dort eine Erklärung erfolgen kann.
Für das Amt einer Schiedsperson bzw. einer stellvertretenden Schiedsperson haben sich 11 Personen beworben, von denen inzwischen drei ihre Bewerbung schriftlich zurückgezogen haben. Eine Bewerberin verfügte nicht über die vorausgesetzte deutsche Staatsangehörigkeit. Damit verbleiben 7 Bewerbungen. Die als Anlage angefügte Tabelle gibt mit der Angabe Nord bzw. Süd an, in welchem Schiedsamtsbezirk die Person den Wohnsitz hat und damit, für welchen Bezirk sie/er gewählt werden kann.
Die Bewerberinnen und Bewerber verfügen aufgrund ihrer beruflichen Erfahrungen und ihres Lebensalters über die für die Schiedsamtstätigkeit erforderliche allgemeine Lebenserfahrung und Menschenkenntnis.
Weil nicht die Einrichtung eines Schiedsamtes mit dem ausschließlichen Bezirk der Ortschaft Ochtmissen bzw. der Ortschaft Oedeme beabsichtigt ist, besteht lediglich das oben dargestellte Anhörungsrecht der Ortsräte nach § 94 Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 NKomVG. Dieses wird dadurch sichergestellt, dass dieser Vorlage die der Verwaltung vorliegenden Bewerbungsunterlagen der sieben verbleibenden Bewerberinnen und Bewerber (s. Anlage Bewerbung 1 – 7) beigefügt sind. Der Ortsrat wird dahingehend angehört, ob aus seiner Sicht Einwände gegen einzelne Bewerberinnen oder Bewerber bestehen. Der Rat der Hansestadt Lüneburg, in dessen ausschließliche Zuständigkeit gemäß § 4 NSchÄG i.V.m § 67 NKomVG die Wahl fällt, wird vor der Wahl über das Ergebnis der Anhörung der informiert.
Beschlussvorschlag:
1. Der Rat der Hansestadt Lüneburg wählt gemäß § 4 NSchÄG und § 67 NKomVG für den Bezirk I Nord Frau / Herrn ______________ als Schiedsperson.
2. Der Rat der Hansestadt Lüneburg wählt gemäß § 4 NSchÄG und § 67 NKomVG für den Bezirk I Nord Frau / Herrn ______________ als stellvertretende Schiedsperson.
3. Der Rat der Hansestadt Lüneburg wählt gemäß § 4 NSchÄG und § 67 NKomVG für den Bezirk II Süd Frau / Herrn ______________ als stellvertretende Schiedsperson.
4. Der Rat der Hansestadt Lüneburg beschließt für den Fall des vorzeitigen Ausscheidens der Schiedsperson II Süd, Herrn Martens, dass dann die Stellvertretung für den Bezirk II Süd das Amt der Schiedsperson übernimmt. Die stellvertretende Schiedsperson für den Bezirk I Nord übernimmt dann für beide Schiedsamtsbezirke die Stellvertretung.
Finanzielle Auswirkungen:
Kosten (in €) a) für die Erarbeitung der Vorlage: 20,00 € aa) Vorbereitende Kosten, z.B. Ausschreibungen, Ortstermine, etc. b) für die Umsetzung der Maßnahmen: c) an Folgekosten: Aufwandsentschädigung (Büroauslagen) je Schiedsperson sowie deren Vertretungen monatlich 17,00 € = 816,00 €/Jahr.
Es ist beabsichtigt, die Aufwandsentschädigung anzuheben. Eine entsprechende Vorlage zur Änderung der Satzung der Hansestadt Lüneburg über die Entschädigung der Ratsfrauen und -herren, Ortsratsmitglieder und ehrenamtlich Tätigen wird zeitnah in den Rat eingebracht.
d) Haushaltsrechtlich gesichert: Ja X Nein Teilhaushalt / Kostenstelle: 30520 Produkt / Kostenträger: 1221902 Haushaltsjahr:
e) mögliche Einnahmen: Anlage: 1. Übersicht Bewerbungen Schiedsamt 2. Bewerbungen 1 - 7
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