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Vorlage - VO/6277/15  

 
 
Betreff: Beschluss über die 78. Änderung des Flächennutzungsplans der Hansestadt Lüneburg für den Teilbereich "An den Sandbergen"
Beschluss über die Art und Weise der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Verfasser:Hölter, Hanne
Federführend:Bereich 61 - Stadtplanung Bearbeiter/-in: Klang, Anja
Beratungsfolge:
Ausschuss für Bauen und Stadtentwicklung Vorberatung
12.10.2015 
Sitzung des Ausschusses für Bauen und Stadtentwicklung ungeändert beschlossen   
Verwaltungsausschuss Entscheidung

Sachverhalt
Finanzielle Auswirkungen
Anlage/n
Beschlussvorschlag

Sachverhalt:

Im Bereich südlich der Gewerbeflächen an der Dahlenburger Landstraße (KVG), westlich der Ostumgehung und nördlich des bestehenden Baugebiets „In den Kämpen“ ist die Entwicklung einer Wohnbaufläche geplant, in der die Errichtung von dringend benötigten Asylbewerberunterkünften zulässig sein soll.

Derzeit ist der Änderungsbereich im Flächennutzungsplan als „Grünfläche“ mit der Zweckbestimmung „naturnahe Gestaltung“ dargestellt. Für die planungsrechtliche Vorbereitung als Wohnbaufläche ist daher die Änderung des Flächennutzungsplanes erforderlich. Der Standort der KVG ist im Flächennutzungsplan bis auf einen Teilbereich im Osten des Grundstücks grundsätzlich bereits als Gewerbegebiet dargestellt. Zur Klarstellung soll auch der derzeit noch als Grünfläche dargestellte Bereich zukünftig als Gewerbefläche dargestellt werden. Die Fläche wird daher in den Änderungsbereich einbezogen.

Die Flächen im Plangebiet sind Teil eines Grünbereichs, der zwischen den bebauten bzw. als Kleingärten genutzten Bereichen an der Dahlenburger Landstraße und den Wohngebieten „In den Kämpen“ und „Kaltenmoor“ liegt. Der Grünbereich dient der wohnortnahen Erholung. In einem Teilbereich verkleinert soll er auch weiterhin erhalten bleiben, weshalb die Änderungsfläche einen Abstand zum Baugebiet „In den Kämpen“ hält.

Der Änderungsbereich ist im Bebauungsplan Nr. 81 „In den Kämpen“ als „Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft, als öffentliche Grünfläche“ mit einzelnen zu erhaltenen Bäumen und zum Teil als „Flächen für Wald“ festgesetzt. Für eine planungsrechtliche Sicherung als Wohnbauflächen ist daher ein Bebauungsplan aufzustellen (Parallelverfahren, s. VO/6275/15).

Der Änderungsbereich ist auf beigefügtem Lageplan, der Bestandteil der Beschlussvorlage ist, dargestellt. Er umfasst eine Fläche von ca. 2,7 ha.

Anfallende Kosten für die Planung sowie erforderliche Gutachten und externe Ausgleichsmaßnahmen etc. sollen durch den Grundstückseigentümer getragen werden. Für die Sicherung der Kostenübernahme soll ein städtebaulicher Vertrag geschlossen werden

 


Finanzielle Auswirkungen:

 

Kosten (in €)

a)              für die Erarbeitung der Vorlage:                            150,00 €

aa)  Vorbereitende Kosten, z.B. Ausschreibungen, Ortstermine, etc.

b)              für die Umsetzung der Maßnahmen:

c)  an Folgekosten:             

d)              Haushaltsrechtlich gesichert:

              Ja

              Nein             

              Teilhaushalt / Kostenstelle:             

              Produkt / Kostenträger:

              Haushaltsjahr:             

 

e)  mögliche Einnahmen:


Anlage/n: Geltungsbereich, Verfahrensübersicht

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 Geltungsbereich (130 KB)      
Anlage 2 2 Verfahrensübersicht_Bauleitplanverfahren (12 KB)      

Beschlussvorschlag:

  1. Für den in der Anlage dargestellten Bereich südlich der KVG, westlich der Ostumgehung und nördlich des bestehenden Baugebiets „In den Kämpen“ wird gemäß § 2 BauGB das Verfahren zur 78. Änderung des Flächennutzungsplanes eingeleitet. Der Änderungsbereich bekommt die Bezeichnung „An den Sandbergen“. Der genaue Geltungsbereich ergibt sich aus dem zu diesem Beschluss gehörigen Plan.
  2. Ziel der Flächennutzungsplanänderung ist die planungsrechtliche Vorbereitung von Wohnbaubauflächen, in denen Asylbewerberunterkünfte als Anlagen für soziale Zwecke zulässig sind.
  3. Die Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB ist durch Aushang durchzuführen.