Bürgerinformationssystem
Sachverhalt: Im Finanzvertrag zwischen Hansestadt Lüneburg und Landkreis Lüneburg aus dem Jahre 2010 wird im §3 – Jugendhilfe – geregelt, dass ein gemeinsam ausgerichtetes Qualitätsmanagement entwickelt wird. In diesem sollen Geschäftsprozesse und Qualitätsstandards definiert werden. In den letzten Jahren ist dieser Prozess im Bereich 52 (Soziale Dienste) vorangebracht worden. Das hier vorgestellte Vorhaben ist ein weiterer Baustein zur Optimierung der ambulanten Hilfen. Den Qualitätsbegriff in der Jugendhilfe zu bestimmen ist eine Herausforderung für alle Beteiligten und kann nur in einem gemeinsamen Prozess geschehen. Die Anforderungen an die ambulanten Hilfen zur Erziehung und die Menschen die in diesem Bereich arbeiten, unterliegen einer sich kontinuierlich verändernden gesellschaftlichen Umgebung. Neben der Bewertung der Wirksamkeit der Hilfen ist immer auch die Frage der Effizienz (angemessenes Preis-Leistungsverhältnis) mit in den Blick zu nehmen. Dafür bedarf es der gemeinsamen Definition von Qualität und Wirksamkeit in einem kontinuierlichen Qualitätsentwicklungsprozess. Leitfragen dabei sind: Was entspricht dem „neusten Stand“ der Sozialen Arbeit? Wie kann verantwortlich und zielgerichtet gearbeitet werden? Welche Angebote werden dafür benötigt? Um diese Fragen zu beantworten bedarf es eines Dialoges zwischen den Leistungserbringern, also den freien Trägern, und den Jugendämtern von Stadt und Landkreis mit dem Ziel, sich auf eine Verbesserung der Arbeit und der Ergebnisse zu konzentrieren. Nur wenn die Akteure vor Ort – gemeinsam mit den Adressaten, für die diese Leistung erbracht wird - sich in diesen Prozess einbringen, kann eine Praxistauglichkeit und somit ein valider Qualitätsbegriff beschrieben werden. In einem Prozess in drei Schritten soll eine Struktur eines Qualitätsentwicklungsprozesses zwischen Hansestadt und Landkreis Lüneburg sowie allen Anbietern von ambulanten Hilfen zur Erziehung erarbeitet werden, die den Fokus auf die gemeinsame Verantwortung für die Qualität und die Wirksamkeit der ambulanten Hilfen zur Erziehung (§§ 30,31 SGB VIII) legt. Diese drei Schritte sehen folgendermaßen aus: 1. Schritt - Rahmenkonzept – Leistungs- Entgelt- und Qualitätsentwicklungsvereinbarungen nach Qualitätskriterien strukturieren Das Projekt zur Erarbeitung gemeinsamer Leistungs- und Qualitätsentwicklungsvereinbarungen ist als grundlegender Schritt in diese Richtung zu betrachten. Im stationären Jugendhilfebereich gibt es einen Rahmenvertrag, der auf Länderebene zwischen Kommunen und Freien Trägern vereinbart wurde. In diesem ist geregelt, wie Vereinbarungen zur Leistung und zur Qualitätsentwicklung zu gestalten sind. Für den Bereich der ambulanten Hilfen gibt es einen solchen Rahmenvertrag Bundes- oder Landesweit nicht. Es wird jedoch in der Fachdiskussion empfohlen diesen auf kommunaler Ebene mit den handelnden Akteuren individuell zu vereinbaren. An dieser Stelle setzt das Verfahren zur Qualitätsentwicklung an. Es sollen in einem partizipativen Prozess gemeinsam mit den freien Trägern Leistungen definiert werden. Anhand dieser Leistungsbeschreibungen werden Qualitätskriterien sowie Indikatoren zur Messbarkeit der Wirkung der Hilfen festgelegt. Für den Prozess der Qualitätsentwicklung wird eine Struktur erarbeitet, welche u.a. Arbeitsschritte und den zeitlichen Rahmen festlegt. Der Aufbau dieses Projektes ist in der Anlage dargestellt und wird in der Sitzung vorgestellt.
2. Schritt - Abschluss von individuellen Leistungsvereinbarungen mit allen Trägern der ambulanten Jugendhilfe Es bestehen bereits seit Jahren Vereinbarungen und Leistungsbeschreibungen mit den freien Trägern, die sich bewährt haben. Durch den zu führenden Qualitätsdialog sind diese dann auf die aktuellen Anforderungen fokussiert und optimiert. Das gemeinsame Verständnis von Qualität und die Definition von Begriffen und Methoden schaffen die Grundlage dafür, sich zukünftig noch mehr auf die Gestaltung eines wirksamen Hilfeverlaufs zu konzentrieren. Auf Grundlage des Rahmenkonzeptes und der bereits vorliegenden Konzeptionen vereinbaren Hansestadt und Landkreis mit jedem Träger (individuelle) Leistungsangebote, hinterlegt mit Qualitätsentwicklungsvereinbarungen. Ziel ist es u.a., maßgeschneiderte und auf die Stärken des jeweiligen Trägers ausgerichtete Leistungsangebote und Konzepte zu vereinbaren, die auf Wirksamkeit und Effizienz ausgerichtet sind. Weiteres Ziel ist es, einen dialogischen Qualitätsentwicklungsprozess in Gang zu setzen, der als Querschnittsaufgabe verstanden wird und die gemeinsame Verantwortung fördert. Kostenbewusstsein und sparsamer Mitteleinsatz werden in Bezug auf das Output – also die Wirksamkeit hin ebenfalls überprüft.
3. Schritt - Kontinuierlicher Überprüfungs- und Weiterentwicklungsprozess gem. §79 a SGB VIII Die Arbeitsgemeinschaft gem. §78 SGB VIII bietet den Rahmen für den kontinuierlichen Prozess zur Überprüfung und Weiterentwicklung von einzelnen und/oder grundsätzlichen Qualitätsaspekten. Entsprechend der gesetzlichen Bestimmungen des § 79a SGB VIII werden die definierten und überarbeiteten Qualitätskriterien dem Jugendhilfeausschuss zur Mitbestimmung vorgelegt. Langfristig soll diese Vorgehensweise der Qualitätsentwicklungsvereinbarung gem. § 79a SGB VIII auch für andere Aufgabenfelder des SGB VIII angewandt werden.
Finanzielle Auswirkungen:
Kosten (in €) a) für die Erarbeitung der Vorlage: 30,- € aa) Vorbereitende Kosten, z.B. Ausschreibungen, Ortstermine, etc. b) für die Umsetzung der Maßnahmen: c) an Folgekosten: d) Haushaltsrechtlich gesichert: Ja Nein Teilhaushalt / Kostenstelle: Produkt / Kostenträger: Haushaltsjahr:
e) mögliche Einnahmen: Anlage/n:
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