Bürgerinformationssystem
Sachverhalt: Das Amt der Ersten Stadträtin/des Ersten Stadtrates als allgemeine Stellvertreterin/allgemeiner Stellvertreter des Oberbürgermeisters ist vakant geworden.
Bei der Position der allgemeinen Vertreterin/des allgemeinen Vertreters handelt es sich um eine Vertrauensposition für die Zusammenarbeit mit dem Oberbürgermeister.
Nach § 81 Abs. 3 Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG) ist die allgemeine Stellvertretung
a) einer Beamtin oder einem Beamten auf Zeit zu übertragen (Übertragung) oder b) eine Person, die bei der Kommune beschäftigt ist, mit der allgemeinen Stellvertretung zu beauftragen (Beauftragung).
zu a): Die Übertragung des Amtes der allgemeinen Stellvertretung auf eine Beamtin oder einen Beamten auf Zeit erfolgt nach § 109 Abs. 1 NKomVG auf Vorschlag des Oberbürgermeisters durch Wahl des Rates der Hansestadt Lüneburg. Gem. § 108 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 NKomVG führt die allgemeine Stellvertreterin/der allgemeine Stellvertreter die Bezeichnung Erste Stadträtin oder Erster Stadtrat. Die Erste Stadträtin/der Erste Stadtrat erhält eine Besoldung nach der Besoldungsgruppe B5 sowie eine Dienstaufwandsentschädigung nach § 3 der Niedersächsischen Kommunalbesoldungsverordnung (NKBesVO) in Höhe von 205 EUR/monatlich.
Die Stelle ist öffentlich auszuschreiben. Der Rat kann von einer solchen Ausschreibung jedoch u. a. absehen, wenn der Rat das im Einvernehmen mit dem Oberbürgermeister beschließt mit der Absicht, eine bestimmte Bewerberin oder einen bestimmten Bewerber zu wählen, und nicht erwartet wird, dass sich im Ausschreibungsverfahren eine andere Person bewerben würde, die wegen ihrer Eignung, Befähigung und Sachkunde vorzuziehen wäre. Ein Beschluss dafür bedarf einer Mehrheit von ¾ der Mitglieder des Rates der Hansestadt Lüneburg. Die Wahl erfordert im ersten Wahlgang die Mehrheit der Mitglieder des Rates.
zu b): Die Beauftragung mit der allgemeinen Stellvertretung erfolgt auf Vorschlag des Oberbürgermeisters durch Beschluss des Rates mit einfacher Mehrheit (§ 66 NKomVG).
Herr Oberbürgermeister Mädge schlägt als allgemeine Vertretung Frau Stadtkämmerin Lukoschek vor. Sie ist seit dem 01.09.2008 bei der Hansestadt Lüneburg als Stadtkämmerin im Amt. Ihre derzeitige Wahlzeit endet am 31.08.2016.
Frau Stadtkämmerin Lukoschek hat sich in ihrer bisherigen Tätigkeit bei der Hansestadt Lüneburg bewährt und durch ihre Leistung gezeigt, dass sie die erforderliche Eignung, Befähigung und Sachkunde für das Amt der Ersten Stadträtin mitbringt. Es steht nicht zu erwarten, dass sich in einem Ausschreibungsverfahren eine andere Person bewerben würde, die wegen ihrer Eignung, Befähigung und Sachkunde vorzuziehen wäre.
Frau Stadtkämmerin Lukoschek erhält zurzeit eine Besoldung nach der Besoldungsgruppe B4 und eine Dienstaufwandsentschädigung nach § 3 NKBesVO in Höhe von 155 EUR/monatlich.
Im Falle einer Wahl von Frau Lukoschek zur Ersten Stadträtin der Hansestadt Lüneburg wäre der Stellenplan entsprechend anzupassen.
Finanzielle Auswirkungen:
Kosten (in €) a) für die Erarbeitung der Vorlage: 300 EUR aa) Vorbereitende Kosten, z.B. Ausschreibungen, Ortstermine, etc. b) für die Umsetzung der Maßnahmen: 6.000 EUR (Jahressumme Besoldung B5 und Aufwandsentschädigung 101.000 EUR Jahressumme Besoldung B4 und Aufwandsentschädigung ./. 99.000 EUR) c) an Folgekosten: d) Haushaltsrechtlich gesichert: Ja X Nein Teilhaushalt / Kostenstelle: Produkt / Kostenträger: Haushaltsjahr:
e) mögliche Einnahmen: Anlage/n:
Beschlussvorschlag:
Vor diesem Hintergrund ergeben sich die Ziffern 1 – 3 bzw. 4 als alternative Beschlussvorschläge:
4. Sofern eine ¾-Mehrheit nach § 109 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 NKomVG für den Verzicht auf eine öffentliche Ausschreibung nicht zustande kommt, wird:
a) Frau Stadtkämmerin Gabriele Lukoschek auf Vorschlag von Oberbürgermeister Mädge vom Rat der Hansestadt Lüneburg nach § 81 Abs. 3 Satz 2, 2. Halbsatz NKomVG mit der allgemeinen Stellvertretung des Oberbürgermeisters beauftragt. Die Besoldung von Frau Stadtkämmerin Gabriele Lukoschek bleibt mit B4 unverändert und sie erhält zudem eine Aufwandsentschädigung nach § 3 NKBesVO in Höhe von 205 EUR/monatlich.
b) die Stelle der Ersten Stadträtin/des Ersten Stadtrates öffentlich ausgeschrieben.
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