Bürgerinformationssystem
Sachverhalt:
Im Rahmen des Jahresabschlusses für das Haushaltsjahr 2013 sind, wie in den vergangenen Jahren, diverse Abschlussbuchungen durchzuführen, welche noch in der Jahresrechnung zu berücksichtigen sind.
Seit Einführung der Doppik 2008 sind jährlich wiederkehrende unterschiedliche Sachverhalte bilanziell zu berücksichtigen. Dazu gehört u.a. die Bildung von Rückstellungen für unterlassene Instandhaltungen, für ungewisse Verpflichtungen oder geleistete Überstunden. Daneben ist auch die haushaltsrechtliche Deckung am Jahresende entstandener Mehraufwendungen sicherzustellen; es müssen z.B. Buchungen zur Einzel- und Pauschalwertberichtigung von Forderungen, für außerordentliche Abschreibungen aufgrund von Abrechnungen der Anlagen im Bau etc. durchgeführt werden. In Einzelfällen ist bei derartigen Jahresabschlussarbeiten ein Gremienbeschluss notwendig, der für die nachfolgenden Sachverhalten herbeizuführen ist.
Personalrückstellung für die Hospitäler
Nach § 123 NKomVG bildet die Kommune Rückstellungen für Verpflichtungen, die dem Grunde nach zu erwarten sind, deren Höhe oder Fälligkeit aber noch ungewiss ist. Wesensmerkmal der Rückstellungen ist hierbei eine periodengerechte Darstellung in dem Haushaltsjahr, in dem der Aufwand ursächlich entstanden ist.
Bislang wurden in den Haushalten der Stiftungen Rückstellungen für geleistete Überstunden und nicht genommener Urlaub nicht ausgewiesen. Die Anteile für das städtische Personal sind bisher in der Bilanz bei der Stadt Lüneburg berücksichtigt, ohne eine Unterscheidung, ob der Einsatz für die Stadt oder für die Hospitäler erfolgte.
Im Rahmen der Jahresabschlussprüfung wurde diese Rückstellungsbildung vom Rechnungsprüfungsamt beanstandet und empfohlen die Bilanzierung von geleisteten Überstunden und nicht genommenem Urlaub für im Hospital eingesetztes Personal vorzunehmen.
Für die Hospitäler müssen deshalb im Haushaltsjahr 2013 für die geleisteten Überstunden und nicht genommenen Urlaubstage des in den Stiftungen eingesetzten Personals Rückstellungen in Höhe von
10.274,80 € für das Hospital zum Graal, 2.205,73 € für das Hospital zum Großen Heiligen Geist, 685,68 € für das Hospital St. Nikolaihof gebildet werden.
Für die Bildung der Rückstellungen stehen keine Haushaltsmittel in den betreffenden Haushalten zur Verfügung. Die Bildung der Rückstellungen ist jedoch nach § 123 NKomVG i.V.m. § 43 GemHKVO vorzunehmen. Die Deckung der außerplanmäßigen Aufwendungen für die Rückstellungsbildung muss damit durch eine Absenkung des Jahresergebnisses erfolgen.
Hospital zum Graal: Ansatzverschiebung
In den Jahren 2011/12 wurden Rechnungen investiv gebucht und als Anlage im Bau aktiviert, die nach Schlussrechnung der Baumaßnahme und Prüfung des Bauausgabebuches als reine Unterhaltungsmaßnahme zu klassifizieren waren. Die daraufhin haushaltsrechtlich notwendige Umbuchung führte zu einer außerordentlichen Aufwendung in Höhe von 138.811,07 €. Die Ermächtigung aus der Investitionsnummer 11-315-001 wurde dementsprechend entlastet und wird nicht in Anspruch genommen.
Finanzielle Auswirkungen:
Kosten (in €) a) für die Erarbeitung der Vorlage: 50,00 aa) Vorbereitende Kosten, z.B. Ausschreibungen, Ortstermine, etc. b) für die Umsetzung der Maßnahmen: c) an Folgekosten: d) Haushaltsrechtlich gesichert: Ja Nein Teilhaushalt / Kostenstelle: Produkt / Kostenträger: Haushaltsjahr:
e) mögliche Einnahmen: Anlage/n:
Beschlussvorschlag:
Der Rat der Hansestadt Lüneburg stimmt den außerplanmäßigen Ermächtigungen gemäß §§ 117, 123 NKomVG in Verbindung mit § 43 GemHKVO der Haushaltssatzungen der Hospitäler für das Haushaltsjahr 2013 zur Bildung von Rückstellungen „Personalaufwendungen“ in Höhe von 13.166,21 € und der außerplanmäßigen Ermächtigung der Stiftung „Hospital zum Graal“ in Höhe von 138.811,07 € zu.
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