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Vorlage - VO/5326/13  

 
 
Betreff: Neufassung der Straßenverkehrsordnung aus Sicht des Radverkehrs
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Verfasser:Thöring, Michael
Federführend:Bereich 32 - Ordnung und Verkehr Bearbeiter/-in: Brandt, Marianne
Beratungsfolge:
Verkehrsausschuss Entscheidung
23.09.2013 
Sitzung des Verkehrsausschusses (offen)   

Sachverhalt
Finanzielle Auswirkungen
Anlage/n
Beschlussvorschlag

Sachverhalt:

Sachverhalt:

 

Die Neufassung der Straßenverkehrsordnung (StVO) zum 01.04.2013 hat insbesondere hinsichtlich der Anordnung von Benutzungspflichten für Radverkehrsanlagen, der Radfahrersignalisierung, der Benutzung von Einbahnstraßen in Gegenrichtung, aber auch was die Berücksichtigung von Fußgängerbelangen betrifft, mehr Klarheit und auch Verbesserungen für den Radverkehr mit sich gebracht.

 

Nach § 2 Abs. 4 StVO besteht eine Pflicht, Radwege in der jeweiligen Fahrtrichtung zu benutzen, nur, wenn dies durch Zeichen 237, 240 oder 241 angeordnet ist. Rechte Radwege ohne die Zeichen 237, 240 oder 241 dürfen benutzt werden. Linke Radwege ohne die Zeichen 237, 240 oder 241 dürfen nur benutzt werden, wenn dies durch das allein stehende Zusatzzeichen „Radverkehr frei“ angezeigt ist.

 

Hinsichtlich der Gestaltung von Radverkehrsanlagen weist die Verwaltungsvorschrift zur StVO (VwV-StVO) auf die Empfehlungen für Radverkehrsanlagen (ERA) der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen (FGSV) in der jeweils gültigen Fassung hin. Diese wurden im Jahr 2010 in überarbeiteter Form veröffentlicht (ERA 2010).

 

Die wesentliche Änderung zur früheren ERA von 1995 sind die präzisierten Möglichkeiten der Führung des Radverkehrs auf der Fahrbahn statt auf einem Hochbordradweg, vor allem ein Prüfverfahren, welche Führungsform die geeignetste ist. Radverkehrsnetzplanung, Radverkehrsanlagen außerorts sowie die Grundzüge des Fahrradparkens und der Fahrradwegweisung sind als weitere Elemente der Radverkehrsförderung in den ERA 2010 beschrieben.

Aus den genannten Regelwerken folgt, dass die Verträglichkeit des Radverkehrs auf der Fahrbahn neben der Kraftfahrzeugverkehrsstärke und –geschwindigkeit auch von der zur Verfügung stehenden Fahrbahnbreite abhängig ist.

Neben Vorgaben zur Zumutbarkeit der Beschaffenheit von Radverkehrsanlagen sowie der eindeutigen, stetigen und sicheren Linienführung sind auch Vorgaben hinsichtlich der Mindestbreite von Radverkehrsanlagen zu berücksichtigen, die in der Regel eingehalten werden sollen. Ausnahmsweise und nach sorgfältiger Prüfung kann von den Mindestmaßnahmen an kurzen Streckenabschnitten allerdings auch abgewichen werden, wenn es aufgrund der örtlichen oder verkehrlichen Verhältnisse erforderlich und verhältnismäßig ist und die Verkehrssicherheit gewahrt bleibt.

 

Die neuen Regularien machen eine vollständige Neuüberprüfung der bisherigen 75 km benutzungspflichtiger Radwege im Lüneburger Stadtgebiet erforderlich. Hierzu soll die bereits im Arbeitskreis Verkehr begonnene Diskussion mit den Verbänden und der Polizei weitergeführt werden und dem Verkehrsausschuss in eine der nächsten Sitzungen eine abgestimmte und schlüssige Vorgehensweise zur zukünftigen Handhabung der Radwegebenutzungspflicht auch mit Hinblick auf ihre Auswirkungen auf den Winterdienst vorgestellt werden.

 

Aufgrund des umfangreichen Prüfungsbedarfs und der vorzunehmenden Anpassungen der vorhandenen Lichtsignalanlagen an die neuen Erfordernisse der StVO, nach der Radfahrende zukünftig die Lichtzeichen für den Fahrverkehr zu beachten haben, wurde den Straßenverkehrsbehörden vom Gesetzgeber dafür eine Übergangsfrist bis Ende 2016 eingeräumt. Bis dahin müssen Radfahrer an Lichtsignalanlagen mit Radverkehrsführungen weiterhin die Lichtzeichen für Fußgänger beachten, soweit eine Radfahrerfurt an eine Fußgängerfurt grenzt. Für die Umsetzung dieser Anpassungsmaßnahmen, die auf Basis des Leitfadens zur Radfahrersignalisierung der Stadt Münster in Abstimmung mit der Polizei erfolgen, wurden bereits bis 2016 jährlich 25.000 € im Haushalt vorgesehen.

 

Eine Klarstellung bzw. Vereinfachung hat es auch hinsichtlich der Benutzung von Einbahn-straßen für Radfahrer im Gegenverkehr gegeben. Während bei der StVO–Novelle aus dem Jahr 1997 die versuchsweise Öffnung von Einbahnstraßen für den Radverkehr noch an zahlreiche Randbedingungen geknüpft war (der betrachtete Abschnitt sollte u.a. Bestandteil eines flächenhaften Radverkehrsnetzes sein und zudem dem Fahrverkehr auf der Fahrbahn in der Regel 3,50 m für den Begegnungsfall zur Verfügung stehen) sind diese mit den aktuellen VwV-StVO deutlich reduziert worden. So kann nun Radverkehr in Einbahnstraßen mit einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h in Gegenrichtung bereits zugelassen werden, wenn eine ausreichende Begegnungsbreite vorhanden ist (ausgenommen an kurzen Engstellen; bei Linienbusverkehr oder bei stärkerem Verkehr mit Lastkraftwagen muss diese mindestens 3,5 m betragen), die Verkehrsführung im Streckenverlauf sowie an Kreuzungen und Einmündungen übersichtlich ist und für den Radverkehr dort, wo es orts- und verkehrsbezogen erforderlich ist, ein Schutzraum angelegt wird.

 

Der mit der Novellierung der StVO verfolgte Ansatz, den Schilderwald weiter auszulichten, hat sich auch positiv auf die Nutzung und Markierung von Schutzstreifen für den Radverkehr ausgewirkt, da auf diesen nun generell nicht mehr geparkt werden darf, ohne dass es einer Anordnung von Verbotsschildern bedarf. Dies wird bereits auch vom Verkehrsaußendienst der Stadt überwacht.

Finanzielle Auswirkungen:

 

 

 

 

 

 

Finanzielle Auswirkungen:

 

Kosten (in €)

a)              für die Erarbeitung der Vorlage:              50,00 €

aa)  Vorbereitende Kosten, z.B. Ausschreibungen, Ortstermine, etc.

b)              für die Umsetzung der Maßnahmen an LSA:              25.000,00 €

c)  an Folgekosten:             

d)              Haushaltsrechtlich gesichert:

              Ja X

              Nein             

              Teilhaushalt / Kostenstelle: SK 4212040, KS 72120

              Produkt / Kostenträger:              KT 54100202

              Haushaltsjahr:              2013 - 2016

 

e)  mögliche Einnahmen:

Anlage/n:

Anlage/n:

 

 

Beschlussvorschlag:

Beschlussvorschlag:

 

Der Verkehrsausschuss nimmt die Ausführungen der Verwaltung zustimmend zur Kenntnis.