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Sachverhalt:
Widmung: Die Erweiterungsflächen am ZOB und an der Straße „Am Alten Eisenwerk“ sollen als öffentliche Verkehrsflächen gewidmet werden. Die Flächen sind bautechnisch hergestellt und im Eigentum der Hansestadt Lüneburg. Durch die Widmung werden die Erweiterungsflächen in die Straßenbaulast der Hansestadt Lüneburg übernommen. Gem. § 6 des Niedersächsischen Straßengesetzes (NStrG) wird die Widmung vom Träger der Straßenbaulast ausgesprochen. Träger der Straßenbaulast für die auf dem Gebiet der Hansestadt liegenden Verkehrsflächen ist die Hansestadt Lüneburg (§ 48 NStrG).
Einziehung: Gem. § 8 NStrG soll der Träger der Straßenbaulast eine Straße bzw. Verkehrsfläche einziehen, wenn ihre Verkehrsbedeutung entfallen ist oder überwiegende Gründe des öffentlichen Wohls für die Beseitigung der Straße/Verkehrsfläche sprechen. Dabei ist die Einziehung als Gegenakt zur Widmung zu verstehen. Die Absicht der Einziehung einer Straße/Verkehrsfläche ist 3 Monate vor der Einziehung ortsüblich bekannt zu machen. Zur Beschleunigung des Verfahrens kann der Beschluss, die Absicht der Einziehung ortsüblich bekannt zu machen, zusammen mit dem Einziehungsbeschluss gefasst werden. Vor Veröffentlichung des Einziehungsbeschlusses sind die Bedenken der Bevölkerung zu berücksichtigen.
Stadtkoppel: Die Verkehrsbedeutung für die Wegefläche ist nicht mehr gegeben. Vor Ort hat sich gezeigt, dass der Weg gänzlich zugewachsen ist und eine Benutzung offensichtlich nicht stattfindet. Da die Feuerwehr die hinter der Wegefläche gelegene Grünfläche im Brandfall erreichen können muss, hat sich der Eigentümer des Nachbargrundstückes, der die Wegefläche erworben hat, bereit erklärt, eine Zufahrtsmöglichkeit für die Feuerwehr über das Nachbargrundstück bereitzustellen.
Elsterallee: Die Verkehrsbedeutung für die Teilfläche ist nicht mehr gegeben. Die Fläche war bereits im Bebauungsplan als Grünfläche ausgewiesen worden und stellt sich auch heute als Grünfläche dar, auf der eine verkehrliche Nutzung nicht stattfindet. Der Eigentümer des Nachbargrundstückes beabsichtigt, das Grundstück zu erwerben. Der weitere Anlieger wurde hierüber informiert und hat keine Einwände geäußert.
Gungelsbrunnen: Die Verkehrsbedeutung für die Teilfläche ist nicht mehr gegeben. Die Teilfläche ist seit Jahren als Gartenfläche überbaut, öffentlicher Verkehr findet hier nicht mehr statt. Die Fläche soll dem Anlieger verkauft werden.
Am Weißen Turm/Sültenweg: Die einzuziehende Fläche gliedert sich heute in eine Grünfläche und einen Gehweg. Im Zuge der Baumaßnahme „Familienzentrum“ soll der Gehweg verlegt werden und in angemessener Breite weiterhin zur Verfügung stehen. Dazu wird eine weitere heutige Grünfläche in Anspruch genommen. Eine Verkehrsbedeutung ist für die Grünflächen nicht gegeben.
Heiligengeiststraße (Arkaden der IHK): Die Verkehrsbedeutung der Arkaden ist nicht mehr gegeben. Der Verkehr findet außerhalb der Arkaden auf ausreichend breiter Verkehrsfläche statt. Eine Nutzung des sehr schmalen Arkadenganges ist nicht ersichtlich.
Katzenstraße (Arkadengang): Die Verkehrsbedeutung der Arkaden ist nicht mehr gegeben. Der Verkehr findet außerhalb der Arkaden auf ausreichend breiter Verkehrsfläche statt. Eine Nutzung des sehr dunklen Arkadenganges ist nicht ersichtlich. Der Arkadengang kann in die Vermarktung des Musikschulgeländes einbezogen werden.
Finanzielle Auswirkungen:
Kosten (in €) a) für die Erarbeitung der Vorlage: 50,00 aa) Vorbereitende Kosten, z.B. Ausschreibungen, Ortstermine, etc. b) für die Umsetzung der Maßnahmen: c) an Folgekosten: d) Haushaltsrechtlich gesichert: Ja Nein Teilhaushalt / Kostenstelle: Produkt / Kostenträger: Haushaltsjahr:
e) mögliche Einnahmen: Verkauf eingezogener Verkehrsflächen Anlage/n: Lagepläne
Beschlussvorschlag:
Die nachstehend aufgeführten Straßen werden gem. § 6 NStrG als Gemeindestraßen gewidmet:
Am Alten Eisenwerk Flurstücke 68/115 und 68/110 tlw., Flur 4, Gemarkung Lüneburg Bahnhofstraße Flurstücke 41/15 und 41/17, Flur 23, Gemarkung Lüneburg und Flurstücke 37/33 tlw. und 37/32 tlw., Flur 25, Gemarkung Lüneburg
Nachstehend aufgeführte Verkehrsflächen werden gem. § 8 NStrG eingezogen. Die Einziehungsabsicht ist ortsüblich bekannt zu geben. Der Beschluss ergeht unter dem Vorbehalt, dass zum Zeitpunkt der Bekanntmachung der Einziehungsverfügung etwaigen Bedenken der Bevölkerung Rechnung getragen wurde bzw. Einwendungen gegen die Einziehung ausgeräumt wurden.
Stadtkoppel Flurstück 22/113, Flur 15, Gemarkung Lüneburg Elsterallee Flurstück 52/4 tlw., Flur 5, Gemarkung Lüneburg Gungelsbrunnen Flurstück 10/397 tlw., Flur 40, Gemarkung Lüneburg Am Weißen Turm/Sültenweg Flurstücke 65/7 tlw. und 5/30 tlw., Flur 28, Gemarkung Lüneburg Heiligengeiststraße Flurstück 58/5, Flur 18, Gemarkung Lüneburg Katzenstraße Flurstück 87/4 tlw., Flur 17, Gemarkung Lüneburg
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