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Vorlage - VO/4959/12  

 
 
Betreff: Bebauungsplan Nr. 17 "Wallstraße", 1. Änderung
Aufstellungsbeschluss
Entwurfsbeschluss
Beschluss über die Beteiligung der Öffentlichkeit
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Verfasser:Tödter, Jens-Rüdiger
Federführend:Bereich 61 - Stadtplanung Bearbeiter/-in: Lindemann, Jan Christoph
Beratungsfolge:
Ausschuss für Bauen und Stadtentwicklung Vorberatung
10.12.2012 
Sitzung des Ausschusses für Bauen und Stadtentwicklung ungeändert beschlossen   
Verwaltungsausschuss Entscheidung

Sachverhalt
Finanzielle Auswirkungen
Anlage/n
Beschlussvorschlag

Sachverhalt:

Sachverhalt:

Die Grundschule St. Ursula ist von der Wallstraße zum neuen Standort ins Bildungs- und Kulturzentrum Saline an der Sülztorstraße umgezogen und hat den Schulbetrieb dort aufgenommen. Der Standort an der Wallstraße entfällt für den Schulbetrieb zukünftig und das Grundstück soll – entsprechend der in der Umgebung vorhandenen Nutzungen - einer Nutzung als Mischgebiet zugeführt werden.

 

Um die geplanten Veränderungen planungsrechtlich abzusichern, wird ein Bauleitplanverfahren zur 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 17 durchgeführt.

 

Der rechtskräftige Bebauungsplan Nr. 17 „Wallstraße“ setzt für das Grundstück der St. Ursula Schule eine Gemeinbedarfsfläche mit der Zweckbestimmung „Schule“ fest.

Um die planungsrechtlichen Voraussetzungen für eine anderweitige Nutzung zu schaffen, soll dieser Teil des Bebauungsplans in ein Mischgebiet sowie kleinflächige Grün- und Verkehrsflächen mit einem weitgehenden Erhalt des Baumbestandes geändert werden.

Zum Maß der baulichen Nutzung sind, wie bei der bisher festgesetzten Gemeinbedarfsfläche, keine Festsetzungen vorgesehen. Das zulässige Maß der baulichen Nutzung richtet sich für die Fläche dann nach § 34 BauGB, wonach sich Vorhaben sich in die nähere Umgebung einfügen müssen.

 

Um das Bauleitplanverfahren als Bebauungsplan der Innenentwicklung nach § 13 BauGB durchführen zu können, wird das Bebauungsplanverfahren von einem Aufhebungs- in ein Änderungs-Verfahren umgestellt. Mit den damit gegebenen Voraussetzungen für ein Verfahren nach § 13 a BauGB kann im beschleunigten Verfahren auf eine frühzeitige Beteiligung und eine Umweltprüfung verzichtet werden.

Die Ergebnisse der zum Aufhebungsverfahren durchgeführten frühzeitigen Beteiligung sind in dieses Verfahren eingeflossen.

 

Erforderlich ist damit eine förmliche Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange.

 

Der Flächennutzungsplan wird gemäß § 13 a (2) 2. BauGB angepasst.

 

Der Geltungsbereich ist auf beigefügtem Lageplan, der Bestandteil der Beschlussvorlage ist, dargestellt. Er umfasst eine Fläche von ca. 0,23 ha.

 

Das Verfahren zur Bebauungsplan-Änderung wird von der Verwaltung mit eigenem Personal durchgeführt.

 

 

Finanzielle Auswirkungen:

Finanzielle Auswirkungen:

 

Kosten (in €)

a)              für die Erarbeitung der Vorlage: 150 €

aa)  Vorbereitende Kosten, z.B. Ausschreibungen, Ortstermine, etc.

b)              für die Umsetzung der Maßnahmen: Personal- und Sachkosten

c)  an Folgekosten:             

d)              Haushaltsrechtlich gesichert:

              Ja

              Nein             

              Teilhaushalt / Kostenstelle:             

              Produkt / Kostenträger:

              Haushaltsjahr:             

 

e)  mögliche Einnahmen:

Anlage/n:

Anlage/n:

Geltungsbereich, Entwurf der Bebauungsplan- Änderung, Begründung, Verfahrensübersicht

 

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 Anlage VO4959 B-Plan 17_1Ä Geltungsbereich (172 KB)      
Anlage 2 2 Anlage VO4959 B-Plan 17_1Ä Planentwurf (2118 KB)      
Anlage 3 3 Anlage VO4959 B-Plan 17_1Ä Begründung (2678 KB)      
Anlage 4 4 Anlage VO4959 B-Plan 17_1Ä Verfahrensübersicht (12 KB)      
Beschlussvorschlag:

Beschlussvorschlag:

Der VA beschließt:

 

1.      Für den vorgenannten Teilbereich des Bebauungsplans Nr. 17 „Wallstraße“ wird ein Bauleitplan-Verfahren nach § 13a BauGB zur Änderung dieses Teilbereichs nach § 2 BauGB eingeleitet.
 

2.      Im Rahmen des Planverfahrens ist eine öffentliche Auslegung gemäß § 3 (2) BauGB durch Aushang durchzuführen.