Bürgerinformationssystem
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Sachverhalt: Die Hansestadt Lüneburg beabsichtigt, die planungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Wohnnutzung östlich des grünen Stadtplatzes zu schaffen. Im derzeit wirksamen Flächennutzungsplan ist dort heute eine Fläche für den Gemeinbedarf dargestellt. Vorgesehen ist nunmehr eine Darstellung als Wohnbaufläche. Die bisher geplanten Gemeinbedarfsnutzungen lassen sich auf einer anderen Fläche im Plangebiet des Bebauungsplans realisieren, die ebenfalls als Gemeinbedarfsfläche festgesetzt bzw. dargestellt ist. Um die Nutzung Wohnen zu ermöglichen, ist die Einleitung eines Verfahrens zur 71. Änderung des Flächennutzungsplans erforderlich. Die konkrete bauliche Entwicklung wird in der 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 129 „Schlieffen-Park“ entwickelt, der im Parallelverfahren gemäß § 8 Abs. 3 BauGB aufgestellt wird. Das Verfahren für die 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 129 „Schlieffen-Park“ wurde vom Verwaltungsausschuss bereits am 21.02.2012 (VO/4441/12) eingeleitet. Im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Behörden der Bebauungsplanänderung wurde angeregt zu prüfen, ob die bisher geplanten Nutzungen für den Gemeinbedarf konzentriert im Gebäude des ehemaligen Casinos bzw. auf diesem Grundstück realisiert werden können. Da diese Möglichkeit besteht, kann auf die Ausweisung einer Gemeinbedarfsfläche am grünen Stadtplatz verzichtet werden. Für die Fläche ist damit eine neue Nutzung vorzusehen. Damit im Bebauungsplan eine Wohnnutzung festgesetzt werden kann, muss diese gemäß § 8 Abs. 2 BauGB aus dem Flächennutzungsplan entwickelt werden. Dieses Entwicklungsgebot macht es daher erforderlich, parallel zur 1. Änderung des Bebauungsplans auch den Flächennutzungsplan zu ändern. Der Änderungsbereich umfasst lediglich die Flächen östlich des Stadtplatzes mit der Darstellung „Gemeinbedarf“. In der Anlage ist der Geltungsbereich zeichnerisch dargestellt. Insgesamt umfasst der Geltungsbereich eine Fläche von ca. 0,3 ha. Für die 71. Änderung des Flächennutzungsplanes für den Teilbereich „Wohnen am Stadtplatz“ ist zunächst der Änderungsbeschluss im Sinne von § 2 Abs. 1 und 4 i. V. m. § 1 Abs. 8 Baugesetzbuch (BauGB) zu fassen. Da die 71. Änderung des Flächennutzungsplans parallel zur Änderung des Bebauungsplans aufgestellt werden soll, hat die Verwaltung bereits eine frühzeitige Beteiligung der Behörden, deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt werden kann, im Sinne des § 4 Abs. 1 BauGB durchgeführt. Zudem wurden diese zu einer Äußerung auch im Hinblick auf den erforderlichen Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB (Scoping) aufgefordert. Auf eine Beteiligung der Öffentlichkeit kann in diesem Fall gemäß § 3 Abs. 1 Satz 2 abgesehen werden, weil ein Bebauungsplan aufgestellt wird und sich dies auf das Plangebiet und die Nachbargebiete nicht oder nur unwesentlich auswirkt und zudem durch die frühzeitige Beteiligung der Bebauungsplanänderung eine Unterrichtung und Erörterung auf dieser Grundlage erfolgt ist. Eine Anstoßwirkung wurde damit bereits erzielt. Die frühzeitige Beteiligung der Behörden hat keine Anhaltspunkte ergeben, die gegen eine Darstellung von Wohnbauflächen auf der östlichen Fläche des Stadtplatzes sprechen. Zusätzlicher Untersuchungsbedarf für den Umweltbericht wurde nicht benannt, da sich die Änderung nur auf die Art der baulichen Nutzung bezieht und daher unwesentlich bleibt. Als nächster Verfahrensschritt kann nun über den Auslegungsentwurf nebst Begründung sowie über die öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB beschlossen werden. Im Rahmen der förmlichen Auslegung für die Dauer von einem Monat wird der Öffentlichkeit Gelegenheit geboten, Anregungen vorzubringen. Die Behörden und Träger öffentlicher Belange werden gemäß § 4 Abs. 2 BauGB förmlich beteiligt. Die Beteiligung soll parallel mit der Beteiligung der 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 129 „Schlieffen-Park“ durchgeführt werden.
Der Geltungsbereich ist in der Anlage dieser Beschlussvorlage zeichnerisch beschrieben und Bestandteil der Sitzungsvorlage.
Finanzielle Auswirkungen:
Kosten (in €) a) für die Erarbeitung der Vorlage: 150,00 € aa) Vorbereitende Kosten, z.B. Ausschreibungen, Ortstermine, etc. b) für die Umsetzung der Maßnahmen: c) an Folgekosten: d) Haushaltsrechtlich gesichert: Ja Nein Teilhaushalt / Kostenstelle: Produkt / Kostenträger: Haushaltsjahr:
e) mögliche Einnahmen: Anlage/n: Geltungsbereich, Verfahrensübersicht, Änderungsentwurf, Begründung
Beschlussvorschlag: Der Verwaltungsausschuss beschließt:
1. Für einen Bereich östlich des grünen Stadtplatzes, südlich der Hansestraße wird die 71. Änderung des Flächennutzungsplans der Hansestadt Lüneburg gemäß § 2 BauGB eingeleitet. Die 71. Änderung bekommt die Bezeichnung „Wohnen am Stadtplatz“. Der genaue Geltungsbereich ergibt sich aus dem zu diesem Beschluss gehörigen Plan.
2. Ziel der Planung ist es, anstelle einer Gemeinbedarfsfläche eine Wohnbaufläche darzustellen, um daraus im Bebauungsplan eine Fläche zu Wohnzwecken entwickeln zu können.
3. Dem Entwurf der 71. Änderung des Flächennutzungsplans für den Teilbereich „Wohnen am Stadtplatz“ mit Entwurf der Begründung wird zugestimmt.
4. Die Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB ist durchzuführen.
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