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Vorlage - VO/4546/12  

 
 
Betreff: Festsetzung der Höhe der angemessenen Aufwandsentschädigung für Ratsmitglieder als Vertreter der Hansestadt Lüneburg in Unternehmen und Einrichtungen
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Verfasser:von Fintel, Stefanie
Federführend:Bereich 22 - Betriebswirtschaft & Beteiligungsverwaltung, Controlling Bearbeiter/-in: von Fintel, Stefanie
Beratungsfolge:
Ausschuss für Wirtschaft und städt. Beteiligungen Vorberatung
23.05.2012 
Öffentliche/nichtöffentliche Sitzung des Ausschusses für Wirtschaft und städt. Beteiligungen an Verwaltung zurück verwiesen   
Verwaltungsausschuss Vorberatung
Rat der Hansestadt Lüneburg Entscheidung

Sachverhalt
Finanzielle Auswirkungen
Anlage/n
Beschlussvorschlag

Sachverhalt:

Sachverhalt:

 

Gem. § 138 Abs. 7 Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG) setzt die Vertretung für jede Vertretungstätigkeit in Unternehmen und Einrichtungen in einer Rechtsform des privaten Rechts die Höhe der angemessen Entschädigung fest. Hierzu zählt nach § 138 Abs. 8 NKomVG auch die Tätigkeit in einem Aufsichtsrat aufgrund der Zugehörigkeit zum Rat der Gemeinde. Festgelegt wird durch den Ratsbeschluss nicht die tatsächliche Höhe der durch das jeweilige Unternehmen gezahlten Aufwandsentschädigung, sondern der Höchstsatz bis zu dem die Aufwandsentschädigung nicht der Abführungspflicht an die Hansestadt Lüneburg nach § 138 Abs. 7 Satz 1 NKomVG unterliegt.

 

Der Beschluss ist gemäß § 138 Abs. 7 Satz 3 NKomVG öffentlich bekannt zu machen.

 

Der Rat der Hansestadt Lüneburg hat in seiner Sitzung am 26.10.2006 (VO/2080/06) u. a. über die Aufwandsentschädigung beraten und beschlossen, dass die Maximalhöhe je Sitzung 182,00 € nicht übersteigen soll. Vergütungen für die Tätigkeit in einem Aufsichtsrat unterliegen nach § 138 Abs. 7 NKomVG keiner Abführungspflicht an die Gemeinde, soweit sie eine durch Beschluss des Rates festzulegende angemessene Höhe nicht überschreiten.

 

Für die Tätigkeit in den Aufsichtsräten der Gesellschaften mit Beteiligung der Hansestadt Lüneburg werden generell keine pauschalen Aufwandsentschädigungen, sondern lediglich Sitzungsgelder gewährt. Nach erfolgter Abfrage in den Beteiligungen zur Höhe ist festzustellen, dass alle gezahlten Sitzungsgelder (siehe Anlage 1) in dem vom Rat festgelegten Rahmen liegen.

 

Durch die Tätigkeit in den Aufsichtsräten können den Mitgliedern Fahrtkosten, Aufwendungen für die Kinderbetreuung, die Betreuung von pflegebedürftigen Familienangehörigen sowie Verdienstausfälle entstehen, die bisher von den Gesellschaften nicht ausgeglichen worden sind. Daher wird vorgeschlagen, für die geltend gemachten Aufwendungen Entschädigungen zu gewähren. Die vorgeschlagenen Entschädigungssätze sind der Anlage „Entschädigung für geltend gemachte Aufwendungen“ (Anlage 2) zu entnehmen.

 

Der/ Die Aufsichtsratsvorsitzende bzw. Verwaltungsratsvorsitzende sowie der/ die Stellvertreter/in haben für die hervorgehobene Position innerhalb des Aufsichtsrates bzw. des Verwaltungsrates eine größere Aufgabenwahrnehmung und –verantwortung als die übrigen Mitglieder des Aufsichtsrates. Daher wird vorgeschlagen, dem/ der Aufsichtsratsvorsitzenden bzw. dem/ der Verwaltungsratsvorsitzenden jährlich eine Zulage von 100% bezogen auf ein Sitzungsentgelt und dem/ der Stellvertreter/in jährlich eine Zulage von 50% bezogen auf ein Sitzungsentgelt zu gewähren.

 

Für die Umsetzung der vorgeschlagenen Entschädigungen und Zulagen sind die städtischen Beteiligungsvertreter in den Gesellschafterversammlungen der Gesellschaften mit städtischer Beteiligung mit Weisungen zu versehen.

Finanzielle Auswirkungen:

Finanzielle Auswirkungen:

 

Kosten (in €)

a)              für die Erarbeitung der Vorlage:               35,00

aa)  Vorbereitende Kosten, z.B. Ausschreibungen, Ortstermine, etc.

b)              für die Umsetzung der Maßnahmen:

c)  an Folgekosten:             

d)              Haushaltsrechtlich gesichert:

              Ja

              Nein             

              Teilhaushalt / Kostenstelle:             

              Produkt / Kostenträger:

              Haushaltsjahr:             

 

e)  mögliche Einnahmen:

Anlage/n:

Anlage/n:

 

Sitzungsgelder in den städtischen Beteiligungsgesellschaften

Entschädigung von Fahrtkosten, Verdienstausfall, Nachteilsausgleich, Kinderbetreuung

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 Entschädigung von Fahrtkosten, Verdienstausfall, Nachteilsausgleich, Kinderbetreuung (12 KB)      
Anlage 2 2 Sitzungsgelder (121 KB)      
Beschlussvorschlag:

Beschlussvorschlag:

 

1.)              Als angemessene Aufwandsentschädigung im Sinne des § 138 Abs. 8 NkomVG für Ratsmitglieder, die die Gemeinde in Unternehmen und Einrichtungen vertreten, wird ein Höchstbetrag von 182,00 Euro pro Sitzung festgesetzt.

 

2.)              Die geltend gemachten Aufwendungen für Fahrtkosten, Kinderbetreuungen und die Betreuung pflegebedürftiger Familienangehöriger sowie Verdienstausfälle werden gemäß Anlage 2 erstattet.

 

3.)              Die Aufsichtsratsvorsitzenden und dessen/ deren Stellvertreter/innen der städtischen Beteiligungsgesellschaften erhalten für ihre Tätigkeiten jährlich eine Zulage von 100% bezogen auf ein „Sitzungsentgelt“ (Vorsitzende) und dem/ der Stellvertreter/in jährlich eine Zulage von 50% bezogen auf ein „Sitzungsentgelt“ (Stellvertreter/innen).

 

4.)              Die Regelungen zu 2.) treten rückwirkend zum 01.01.2012 in Kraft.

              Die Regelungen zu 3.) treten zum 01.01.2013 in Kraft.

 

5.)              Die Beteiligungsvertreter in den Gesellschafterversammlungen der Gesellschaften mit städtischer Beteiligung werden angewiesen, für die Regelungen zur Entschädigung von Aufsichtsratmitgliedern für geltend gemachte Aufwendungen und für die Zulagen der Aufsichtsratsvorsitzenden und deren Stellvertreter/innen zu stimmen.