Bürgerinformationssystem
Sachverhalt:
Widmung: Die im Beschlussvorschlag aufgeführten Straßen sollen als öffentliche Verkehrsflächen gewidmet werden. Die Verkehrsflächen sind bautechnisch hergestellt und befinden sich im Eigentum der Hansestadt Lüneburg. Durch die Widmung werden die Straßen und Verkehrsflächen in die Straßenbaulast (u. a. bauliche Unterhaltung und Verkehrssicherungspflicht) der Hansestadt übernommen. Gem. § 6 des Niedersächsischen Straßengesetztes (NStrG) wird die Widmung durch den Träger der Straßenbaulast ausgesprochen. Träger der Straßenbaulast für die auf dem Gebiet der Hansestadt liegenden Verkehrsflächen ist die Hansestadt Lüneburg (§ 48 NStrG).
Die Straßen in den Baugebieten „Brockwinkler Weg“, „Rosenkamp I“ und „Alter Bauhof“ wurden hergestellt und übernommen, der Verbindungsweg zwischen dem Ochtmisser Kirchsteig und dem Ostpreussenring wurde als wichitge Schulwegeverbindung zur Widmung vorgeschlagen.
Widmung von untergeordneten Teilflächen einer Straße: Sofern eine Straße lediglich unerheblich verbreitert, begradigt, verlegt oder ergänzt wird, so gilt der neue Straßenteil bereits mit der Verkehrsübergabe als gewidmet (§ 6 Absatz 6 NStrG). Für die im Rahmen der Entwicklung des Garbers Center erfolgte Verbreiterung der Lüneburger Straße kann diese Widmungsfiktion angenommen werden.
Einziehungen: Gem. § 8 NStrG soll der Träger der Straßenbaulast eine Straße einziehen, wenn ihre Verkehrsbedeutung entfallen ist oder überwiegende Gründe des öffentlichen Wohls für die Beseitigung der Straße sprechen. Dabei ist die Einziehung als Gegenakt zur Widmung zu verstehen. Die Absicht der Einziehung einer Straße ist 3 Monate vor der Einziehung ortsüblich bekannt zu machen. Zur Beschleunigung des Verfahrens kann der Beschluss, die Absicht der Einziehung ortsüblich bekannt zu machen, zusammen mit dem Einziehungsbeschluss gefasst werden. Vor Veröffentlichung des Einziehungsbeschlusses sind die Bedenken der Bevölkerung zu berücksichtigen.
Für die zur Einziehung vorgeschlagenen Teilflächen der Straßen „Kantstraße“ und „Unter der Burg“ wurde festgestellt, dass die Verkehrsbedeutung entfallen ist. Die Flächen stellen sich bereits heute als Grünflächen dar. Für die Flächen gibt es Kaufinteressenten. Finanzielle Auswirkungen: Kosten (in €) a) für die Erarbeitung der Vorlage: 30,00 € b) für die Umsetzung der Maßnahmen: c) an Folgekosten: künftige Unterhaltung d) Haushaltsrechtlich gesichert:
e) mögliche Einnahmen: Verkauf der eingezogenen Grundstücke Anlage/n: Lagepläne
Beschlussvorschlag:
Die nachstehend aufgeführten Straßen werden gem. § 6 NStrG gewidmet:
Baugebiet Brockwinkler Weg Charlotte – Huhn - Straße Gemarkung Lüneburg, Flur 7, Flurstück 18/58 Jeann – Leppin – Straße Niklas – Luhmann – Straße
Baugebiet Rosenkamp I Gemarkung Oedeme, Flur 1, Flurstücke 101/79, Schmiedestraße 102/78, 83/2 tlw. und 253/5 sowie Flur 2, Flurstücke Weberstraße 2/15 und 1/44, teilweise beschränkt für die Nutzung Stellmacherstraße durch Fußgänger und Fahrradfahrer Sattlerstraße Korbmacherstraße
Am Alten Bauhof Gemarkung Lüneburg, Flur 3, Flurstücke 77/47 und 77/46 sowie als Fuß- und Radweg die Flurstücke 77/45 und 77/44
Kreisverkehrsplatz Gemarkung Häcklingen Flur 1, Flurstücke 10/61 und Neu Häcklingen/Uelzener Straße 14/26, Flur 2, Flurstück 12/5, Flur 4, Flurstück 6 tlw.
Verbindungsweg zwischen Gemarkung Lüneburg, Flur 1, Flurstück 22/5 tlw. Ochtmisser Kirchsteig Die Widmung wird auf die Nutzung durch und Ostpreussenring Fußgänger und Radfahrer beschränkt
Die nachstehend aufgeführten Verkehrsflächen werden gem. § 8 NStrG eingezogen. Die Einziehungsabsicht ist ortsüblich bekannt zu geben. Der Beschluss ergeht unter dem Vorbehalt, dass zum Zeitpunkt der Bekanntmachung der Einziehungsverfügung etwaigen Bedenken der Bevölkerung Rechnung getragen wurde bzw. Einwendungen gegen die Einzeihung ausgeräumt wurden.
Kantstraße Gemarkung Lüneburg, Flur 29, Flurstück14/8 tlw.
Unter der Burg Gemarkung Lüneburg, Flur 9, Flurstück 87/11 tlw.
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