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Sachverhalt:
Siehe Antrag der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen vom 17.06.2011
Der Rat hat sich mit diesem Antrag bereits in seiner Sitzung am 6. 10. 2011 befasst und ihn zur weiteren Beratung an den Verkehrsausschuss verwiesen.
Der vorliegende Antrag verfolgt inhaltlich insbesondere das Ziel, die zulässige Höchstgeschwindigkeit besser erkennbar zu machen. Ergänzend zur fachlichen Stellungnahme vom 22.6.2011, die als Anlage beigefügt ist, hat die Verwaltung unter Würdigung inzwischen vorliegender Messergebnisse u. U. weiterführende Überlegungen angestellt:
Die vorhandene Beschilderung „verkehrsberuhigter Bereich“ als Richtzeichen im Sinne der StVO vermittelt Kraftfahrzeugführern nicht unmittelbar die hier maßgebliche Höchstgeschwindigkeit, auch wenn im Hinblick auf die aktuelle Rechtslage mit „Schrittgeschwindigkeit“ eine Höchstgeschwindigkeit von 5 bis 10 km/h gemeint ist. Dagegen werden Verkehrsteilnehmer von Verbots- bzw. Vorschriftzeichen gemäß StVO regelmäßig in negativer Weise angesprochen, so z. B. zulässige Höchstgeschwindigkeit 10 km/h, Überholverbot oder Haltverbot. Da wesentliche Merkmale für die Ausweisung eines verkehrsberuhigten Bereiches in der Straße „Hinter der Bardowicker Mauer“, wie z. B. eine besondere Aufenthaltsfunktion der Straße selbst oder spielende Kinder, allenfalls nur im sehr geringen Umfange vorliegen, jedoch ein relativ reger Parksuchverkehr stattfindet, könnte es durchaus überlegenswert sein, anstelle des Verkehrszeichens „verkehrsberuhigter Bereich“ die zulässige Höchstgeschwindigkeit durch Zeichen 274 StVO (10 km/h) vorzugeben, also als Vorschriftzeichen. Möglicherweise ergibt sich schon aufgrund der negativen Symbolik des Verkehrszeichens eine höhere Bereitschaft, die dann eindeutigere Geschwindigkeitsvorgabe zu beachten. Hinzu käme, dass dieses Verkehrszeichen - anders als bei einem Zonenschild – nach jeder Einmündung (so z. B. Burmeisterstraße) zu wiederholen wäre, also an die vorgegebene Geschwindigkeit erinnert wird.
Da vom Verkehrszeichen „verkehrsberuhigter Bereich“ außerhalb der gekennzeichneten Flächen auch das Parken verbietet, wären in einigen wenigen Abschnitten zusätzliche eingeschränkte Haltverbote erforderlich.
Um ein möglichst objektives Bild über die tatsächlichen Geschwindigkeiten und über die Fahrzeugbelastung zu erhalten, hat die Verwaltung orientierende Messungen und Zählungen vorgenommen und zwar für beide Teilabschnitte der Straße. Die durchschnittliche Geschwindigkeit (vm) betrug im Ost-Abschnitt der Straße 18 km/h, wobei der v85-Wert 22 km/h, der v15-Wert 15 km/h betrug.
Im West-Abschnitt der Straße ergaben sich folgende Werte: vm = 20 km/h, v85 = 24 km/h und v15 = 16 km/h.
______________________________________ Begriffserklärung: Der Begriff v15 bezeichnet die höchste Geschwindigkeit der 15% langsamsten aller gemessenen Fahrzeuge.
Demzufolge gilt analog: Die höchste Geschwindigkeit der 85% langsamsten aller gemessenen Fahrzeuge wird mit v85 bezeichnet.
Abweichend davon bezeichnet vm den Mittelwert aller gemessenen Geschwindigkeiten.
Die Ergebnisse stellen sich wie folgt dar:
*) Bezogen auf den Zeitraum von 7:00 h bis 22:00 h. Die Einbeziehung der Nachtstunden würde das Aufkommen erheblich reduzieren.
Die Verwaltung wird im Sitzungsverlauf auf die straßenverkehrsrechtliche Situation und auf etwaige Handlungsoptionen näher eingehen. Finanzielle Auswirkungen:
Kosten (in €) a) für die Erarbeitung der Vorlage: 50,-- aa) Vorbereitende Kosten, z.B. Ausschreibungen, Ortstermine, etc. b) für die Umsetzung der Maßnahmen: 600,-- c) an Folgekosten: d) Haushaltsrechtlich gesichert: Ja Nein Teilhaushalt / Kostenstelle: Produkt / Kostenträger: Haushaltsjahr:
e) mögliche Einnahmen: Anlagen: Antrag Bündnis 90 / Die Grünen vom 17. 6. 2011
Beschlussvorschlag:
Der Verkehrsausschuss greift die Anregung der Verwaltung auf und empfiehlt, den in der Straße „Hinter der Bardowicker Mauer“ bestehenden verkehrsberuhigten Bereich aufzuheben und die zulässige Geschwindigkeit mittels Verkehrszeichen 274 StVO auf 10 km/h zu begrenzen. Wo erforderlich, sollten eingeschränkte Haltverbote ausgewiesen werden, damit bezüglich des ruhenden Straßenverkehrs keine Regelungsdefizite entstehen. |
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