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Sachverhalt: Der
Bebauungsplan Nr. 73 "Schaperdrift/Teufelsküche einschließlich örtlicher
Bauvorschrift über die Gestaltung" setzte in seinem südöstlichen
Teilbereich ursprünglich insbesondere ein allgemeines Wohngebiet (WA) i. S. von
§ 4 der Baunutzungsverordnung (BauNVO) fest. Anlieger,
die ihre Gewerbe am Oedemer Weg unmittelbar angrenzend, jedoch außerhalb des
dortigen Geltungsbereiches betreiben, haben geltend gemacht, dass ihre z. Z.
ausgeübten gewerblichen Nutzungen bei eventuellen künftigen
Betriebserweiterungen eingeschränkt werden könnten. Denkbar sei dieses aufgrund
entstehender Lärmemissionen, die sich u. U. auf die geplante Wohnbebauung im
Neubaugebiet Schaperdrift/Teufelsküche auswirken würden. Im
Interesse der Rechtssicherheit und der Konfliktvorsorge hat der
Verwaltungsausschuss daher am 24.07.2001 beschlossen, den Bebauungsplan Nr. 73
durch geeignete Festsetzungen - z. B. Anordnung zusätzlicher oder anderer
Schallschutzbauten, Änderung der Gebietscharakteristik, etwa durch teilweise
Ausweisung eines Mischgebietes - zu ändern, um die Entstehung sodann
unverträglicher benachbarter Nutzungen zu vermeiden. Planungsrechtlich ist es
zudem erforderlich, den Flächennutzungsplan in einem 43. Änderungsverfahren
vorab oder parallel entsprechend zu ändern. Auf
Antrag der o. a. Anlieger hat das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht
zwischenzeitlich am 19.10.2001 entschieden, den am 28.09.2000 als Satzung
beschlossenen Bebauungsplan Nr. 73 in dem Bereich vorläufig außer Vollzug zu setzen,
der durch die nördliche Verlängerung des Gartenweges im Südwesten, die
Verlängerung des nördlichen Astes der Planstraße B im Nordwesten und die
Grenzen des Plangebietes im Nordosten und Südosten gebildet wird. Der
vorgesehene räumliche Geltungsbereich der erforderlichen 1.
Bebauungsplanänderung ist in Änderung des Beschlusses des
Verwaltungsausschusses vom 24.07.2001 den Vorgaben des Gerichtsbeschlusses
anzupassen, wird neu festgesetzt und in der Anlage zu dieser Beschlussvorlage
zeichnerisch beschrieben. Insbesondere Art und Maß der künftig zulässigen
baulichen Nutzungen sollen unter Berücksichtigung dieser gerichtlichen
Entscheidung neu geregelt werden. Die künftigen städtebaulichen Ziele der
Planung und die Begründung des Planinhaltes werden unter Ziff. 4 und 5 des
anliegenden Vorentwurfes der Begründung im einzelnen dargelegt und in der
Sitzung erläutert. Die erlassene örtliche Bauvorschrift über die Gestaltung bleibt unverändert und
wird nachrichtlich in die Planzeichnung der 1. Änderung des Bebauungsplanes
übernommen. Im Rahmen
des Verfahrens zu dieser Bebauungsplanänderung ist es nunmehr erforderlich,
eine frühzeitige Bürgerbeteiligung im Sinne von § 3 Abs. 1 Baugesetzbuch
(BauGB) durchzuführen. Öffentliche Darlegung und Anhörung durch Pressebekanntmachung
und Aushängen des Entwurfsplanes bzw. der Entwurfspläne nebst
Darlegungsentwurfsbegründung im Bereich Stadtplanung werden als ausreichende
Verfahrensweise erachtet. Gemäß §
55 g Abs. 3 Ziff. 2 NGO ist der Ortsrat Oedeme bei der Aufstellung von
Satzungen nach dem BauGB rechtzeitig zu hören. Der Ortsrat Oedeme hat daher
anlässlich seiner Sitzung Gelegenheit, ggf. eine Beschlussempfehlung i. S. des
nachstehenden Beschlussvorschlages zu geben. Finanzielle
Auswirkungen: Kosten (in €) 150,00
€ a) für die
Erarbeitung der Vorlage: aa)
Vorbereitende Kosten, z.B. Ausschreibungen, Ortstermine, etc. b) für die Umsetzung
der Maßnahmen: c) an Folgekosten: d) Haushaltsrechtlich
gesichert: Ja Nein Haushaltsstelle: Haushaltsjahr: e) mögliche
Einnahmen: Anlagen: Lageplan,
Verfahrensübersicht, Begründungsvorentwurf
Beschlussvorschlag: Im Rahmen
des Verfahrens zur 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 73
"Schaperdrift/Teufelsküche" ist eine frühzeitige Bürgerbeteiligung im
Sinne von § 3 Abs. 1 BauGB durchzuführen. Öffentliche Darlegung und Anhörung
sollen durch Pressebekanntmachung und Aushängen von Planvorentwürfen im Bereich
Stadtplanung erfolgen. Der räumliche Geltungsbereich der Bebauungsplanänderung
wird neu festgesetzt und in der Anlage zu dieser Beschlussvorlage zeichnerisch
beschrieben. |
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