Bürgerinformationssystem
Sachverhalt:
Gemäß § 61 Abs. 1 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) wählt der Rat in seiner ersten Sitzung unter der Leitung des ältesten anwesenden, hierzu bereiten Ratsmitgliedes, das dazu den Vorsitz übernimmt, aus seiner Mitte die Ratsvorsitzende bzw. den Ratsvorsitzenden. (Hubert Meißner *1937, Dr. Gerhard Scharf *1939, Renate Rudolph *1940)
Gemäß § 67 S. 1 NKomVG wird schriftlich gewählt; ist nur ein Wahlvorschlag gemacht, so wird, wenn niemand widerspricht, durch Zuruf gewählt. Auf Verlangen eines Ratsmitgliedes ist geheim zu wählen (§ 67 S. 2 NKomVG).
Gemäß § 67 Satz 3 bis 7 NKomVG ist die Person gewählt, für die die Mehrheit der Ratsmitglieder gestimmt hat (mindestens 22 Stimmen). Wird dieses Ergebnis im ersten Wahlgang nicht erreicht, findet ein zweiter Wahlgang statt. Im zweiten Wahlgang ist die Person gewählt, die die meisten Stimmen erhalten hat. Ergibt sich im zweiten Wahlgang Stimmengleichheit, so entscheidet das Los, das das Ratsmitglied zu ziehen hat, dass die Leitung der Wahl der/ des Ratsvorsitzenden wahrnimmt.
Die/ der gewählte Ratsvorsitzende übernimmt nun die Leitung der Sitzung. Finanzielle Auswirkungen:
Kosten (in €) a) für die Erarbeitung der Vorlage: 20,00 € aa) Vorbereitende Kosten, z.B. Ausschreibungen, Ortstermine, etc. b) für die Umsetzung der Maßnahmen: c) an Folgekosten: d) Haushaltsrechtlich gesichert: Ja Nein Teilhaushalt / Kostenstelle: Produkt / Kostenträger: Haushaltsjahr:
e) mögliche Einnahmen:
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