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Sachverhalt:
Der Bebauungsplan Nr. 126 „ehemalige Keulahütte“ wurde aufgestellt, um auf dem früheren Betriebsgelände der Keulahütte nach der Stilllegung einen Standort für einen großflächigen Einzelhandel zu entwickeln. Der Bebauungsplan wurde am 17.11.2006 rechtskräftig. Eine 1. Änderung für einen Teilbereich ist seit dem 28.12.2007 rechtskräftig.
Entsprechend den Festsetzungen des Bebauungsplans ist dort mittlerweile ein Einkaufszentrum mit einem Baumarkt, einer Drogeriefiliale, einem Spielwarengeschäft, zwei Möbelgeschäften und einem Zoofachhandel realisiert worden.
Derzeit wird im östlichen Geltungsbereich mit dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 143 eine Erweiterung dieses Einzelhandelsstandortes vorbereitet. Dabei ist beabsichtigt die jetzt noch als Gewerbeflächen festgesetzten Flächen zu überplanen und zu einem Sondergebiet (SO) für den Einzelhandel zu entwickeln.
Nach in Kraft treten des Bebauungsplans Nr. 126 hat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteilen vom 3.4.2008 (4 CN 3/07) und vom 11.11.2009 (4 BN 63.09) seine Rechtsprechung geändert. Seit dem sind die Festsetzungen in Bezug auf die Größe der Verkaufsflächen für bestimmte Sortimente rechtlich unsicher.
Um diese Rechtsunsicherheit zu beheben, soll im Bebauungsplan der Bereich, der als Sondergebiet (SO) für den Einzelhandel festgesetzt ist, in einem Verfahren zur 2. Änderung bearbeitet werden und neue Festsetzungen erhalten. Die Sortimente und die möglichen Verkaufsflächengrößen werden in diesem Verfahren neu beurteilt und auch im Hinblick auf den Schutz von zentralen Versorgungsbereichen (z.B. der Lüneburger Innenstadt) überprüft. Sobald die Verwaltung einen Vorschlag für eine neue Festsetzung entwickelt hat, soll der Plan gemäß § 3 Abs. 1 BauGB im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit ausgelegt werden.
Da durch eine Änderung von einzelnen Sortimenten oder der Zuordnung der Verkaufsflächengröße die Grundzüge der Planung nicht berührt sind, soll die 2. Änderung gemäß § 13 BauGB im vereinfachten Verfahren durchgeführt werden. Im vereinfachten Verfahren wird von der Umweltprüfung und der Erstellung eines Umweltberichtes abgesehen.
Der Geltungsbereich ist auf beigefügtem Lageplan, der Bestandteil der Beschlussvorlage ist, dargestellt. Er umfasst eine Fläche von ca. 5 ha.
Finanzielle Auswirkungen:
Kosten (in €) a) für die Erarbeitung der Vorlage: 150,00 € aa) Vorbereitende Kosten, z.B. Ausschreibungen, Ortstermine, etc. b) für die Umsetzung der Maßnahmen: Die Planungskosten werden durch Dritte übernommen gemäß städtebaulichem Vertrag. c) an Folgekosten: d) Haushaltsrechtlich gesichert: Ja Nein Teilhaushalt / Kostenstelle: Produkt / Kostenträger: Haushaltsjahr:
e) mögliche Einnahmen: Anlagen: Geltungsbereich, Verfahrensübersicht
Beschlussvorschlag:
Der Verwaltungsausschuss der Hansestadt Lüneburg beschließt:
1. Für das Gebiet des Bebauungsplanes Nr. 126 wird die 2. Änderung des Bebauungsplanes gemäß § 2 BauGB im vereinfachten Verfahren gemäß § 13 BauGB eingeleitet. Der genaue Geltungsbereich ergibt sich aus dem zu diesem Beschluss gehörigen Plan.
2. Im Rahmen des Planverfahrens ist eine frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB durch Aushang durchzuführen.
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