Bürgerinformationssystem
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Sachverhalt:
Der wirksame Flächennutzungsplan stellt den Bereich südlich des Pilgerpfades als Fläche für die Landwirtschaft sowie, im Bereich der ehemaligen Klinik, als Gemeinbedarfsfläche mit der Zweckbestimmung „Krankenhaus“ dar. Planungsrechtlich ist dieses Gebiet dem Außenbereich im Sinne von § 35 BauGB zuzuordnen, auch die Fläche der ehemaligen Psychiatrischen Klinik Häcklingen, die ihren Betrieb nach Uelzen verlagert hat. Um die planungsrechtlichen Voraussetzung für eine anderweitige Nutzung zu schaffen, hat der Verwaltungsausschuss der Hansestadt am 18.05.2004 beschlossen den Flächennutzungsplan für den Teilbereich „ Pilgerpfad-Süd“ in einem 52. Änderungsverfahren entsprechend zu ändern. Zur Konkretisierung der Planung wird der Bebauungsplan Nr. 127 „Pilgerpfad-Süd“ im Parallelverfahren aufgestellt. Hierzu wird eine gesonderte Beschlussvorlage vorgelegt. Als Planungsziel wurde die städtebauliche Neuordnung der Flächen südlich des Straßenzuges Pilgerpfad/Am Wischfeld beschlossen. Die Fläche südlich der Ortslage Rettmer soll für eine Siedlungsentwicklung im Anschluss an die vorhandene Wohnbebauung vorbereitet werden, einschließlich der Flächen der ehemaligen Klinik. Östlich der ehemaligen Klinik und der Bahn soll langfristig ein grüner Freiraumgürtel zwischen den Ortsteilen Rettmer und Häcklingen gesichert werden. Im Rahmen der 52. Änderung des Flächennutzungsplanes der Hansestadt Lüneburg für den Teilbereich „Pilgerpfad-Süd“ wird daher hier eine überlagernde Darstellung als Ausgleichsfläche vorgesehen. In dem bisherigen Verfahrensverlauf wurde die frühzeitige Bürgerbeteiligung gemäß § 3 Abs.1 BauGB durch Aushang an der Bekanntmachungstafel im Bürgeramt der Hansestadt Lüneburg und durch Pressebekanntmachung in der Landeszeitung für die Lüneburger Heide am 21.05.2010 sowie anschließendem Aushängen der Vorentwürfe im Bereich Stadtplanung in der Zeit vom 07.06.2010 bis einschließlich 18.06.2010 durchgeführt. Die Behörden und Träger öffentlicher Belange haben ebenfalls anlässlich einer frühzeitigen Beteiligung in der Zeit vom 03.06.2010 bis 21.06.2010 Gelegenheit erhalten, die Planungen einzusehen und Stellung zu nehmen. Die Ergebnisse der Stellungnahmen sowie der angefertigten Gutachten sind in den Entwurf der Änderung des Flächennutzungsplans eingeflossen. Als nächster Verfahrensschritt soll der Auslegungsentwurf nebst Begründung sowie die öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB beschlossen werden. Im Rahmen der förmlichen Auslegung für die Dauer von einem Monat wird der Öffentlichkeit erneut Gelegenheit geboten, Stellungnahmen vorzubringen. Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange werden gemäß § 4 Abs. 2 BauGB förmlich beteiligt. Die 52. Änderung des Flächennutzungsplans umfasst im nordöstlichen Bereich eine Fläche, für die ein Verfahren zur 46. Änderung vom Verwaltungsausschuss am 19.2.2002 eingeleitet worden ist. Ziel dieser Änderung ist es, die planungsrechtliche Voraussetzung für eine Sportfläche für die angrenzende Schule in Häcklingen vorzubereiten. Dieses Ziel wird nun mit der hier vorgelegten 52. Änderung erreicht. Aus diesem Grund soll mit dem Feststellungsbeschluss dieser Änderung das Verfahren der 46. Änderung eingestellt werden. Die Anlagen sind Bestandteile der Beschlussvorlage. Der Entwurf der 52. Änderung des Flächennutzungsplanes ist im Sitzungsraum ausgelegt bzw. ausgehängt.
Finanzielle Auswirkungen:
Kosten (in €) a) für die Erarbeitung der Vorlage: 150,00 € aa) Vorbereitende Kosten, z.B. Ausschreibungen, Ortstermine, etc. b) für die Umsetzung der Maßnahmen: Die Kosten werden im lfd. Verfahren ermittelt c) an Folgekosten: d) Haushaltsrechtlich gesichert: Ja
Teilhaushalt / Kostenstelle: 61030 Produkt / Kostenträger: SK 4271400/ KT 51100104 Haushaltsjahr: 2011
e) mögliche Einnahmen: Anlagen:
Verfahrensübersicht, Geltungsbereich, Entwurf der Begründung einschließlich Umweltbericht
Beschlussvorschlag:
1. Der Entwurf der 52. Änderung des Flächennutzungsplanes für den Teilbereich „Pilgerpfad-Süd“ nebst Entwurf der Begründung wird beschlossen.
2. Die öffentliche Auslegung wird gemäß § 3 Abs. 2 BauGB beschlossen.
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