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Vorlage - VO/3735/10  

 
 
Betreff: B-Plan Nr. 143 "Ehemalige Keulahütte II" mit örtlicher Bauvorschrift
- Aufstellungsbeschluss
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Verfasser:Herr Tödter
Federführend:Fachbereich 6 - Stadtentwicklung Bearbeiter/-in: Ahlemann, Yvonne
Beratungsfolge:
Ausschuss für Bauen und Stadtentwicklung Vorberatung
19.07.2010 
Öffentliche/nichtöffentliche Sitzung des Ausschusses für Bauen und Stadtentwicklung ungeändert beschlossen   
Verwaltungsausschuss Entscheidung

Sachverhalt
Finanzielle Auswirkungen
Anlage/n
Beschlussvorschlag

Sachverhalt:

Sachverhalt:

 

Nach Nutzungsaufgabe des Keula-Behälterbautechnik-Betriebes liegt nun auch der nördliche Bereich der ehemaligen Keulahütte brach. Im Bebauungsplan Nr. 126, 1. Änderung ist diese Fläche derzeit als Gewerbegebiet festgesetzt.

In Ergänzung des südlich entstandenen Fachmarktzentrums „Ehemalige Keulahütte“ plant ein Investor auf dieser Fläche weitere Einzelhandelsnutzungen und eine Diskothek.

 

Der wirksame Flächennutzungsplan stellt den Bereich als Gewerbegebiet dar.

 

Aufgrund des aktuellen Urteils des BVerwG vom 11. Nov. 2009 ist eine allgemeine gebietsbezogene Verkaufsflächenbeschränkung durch einen Bebauungsplan nicht mehr zulässig.

Um die vorgegebene Rechtslage zu berücksichtigen, ist für den Bereich des geplanten großflächigen Einzelhandels ein vorhabenbezogener Bebauungsplan gemäß § 12 BauGB aufzustellen.

Ein vorhabenbezogener Bebauungsplan besteht nicht nur aus den allgemein gültigen zeichnerischen und textlichen Bebauungsplanfestsetzungen, sondern zusätzlich auch noch aus einem Vorhaben- und Erschließungsplan (V+E-Plan) sowie einem Durchführungsvertrag. In dem Durchführungsvertrag verpflichtet sich der Vorhabenträger, die im Vorhaben- und Erschließungsplan näher beschriebenen Maßnahmen in einer bestimmten Frist umzusetzen und die entstehenden Kosten zu übernehmen. Die Festlegungen im Vorhaben- und Erschließungsplan sind nicht an den Festsetzungskatalog des § 9 BauGB gebunden, so dass hier absolute Verkaufsflächenbeschränkungen aufgenommen werden können.

 

Zur Durchführung des o.a. Vorhabens ist der vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. 143 „Ehemalige Keulahütte II“ aufzustellen.

 

Der vorhabenbezogene Bebauungsplan soll dort zukünftig ein Sondergebiet für großflächigen Einzelhandel festsetzen. Zulässig sollen Fachmärkte sowie eine Diskothek sein.

Um eine dem geplanten Fachmarktzentrum entsprechende Sortimentsentwicklung sicherzustellen, sollen die innenstadtrelevanten Sortimente beschränkt werden.

Fragen der Erschließung sind im Rahmen des Bebauungsplan- Aufstellungsverfahrens zu klären.

 

Als erster Verfahrensschritt zur Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 143 ist der Aufstellungsbeschluß i. S. von § 2 Abs. 1 BauGB für den in der Anlage beschriebenen Geltungsbereich zu fassen.

 

Der Flächennutzungsplan ist im Wege der Berichtigung anzupassen. Daher ist eine Änderung des Flächennutzungsplans nicht erforderlich.

 

 

Finanzielle Auswirkungen:

Finanzielle Auswirkungen:

 

Kosten (in €)

a)   für die Erarbeitung der Vorlage:                                                         50,-

aa)  Vorbereitende Kosten, z.B. Ausschreibungen, Ortstermine, etc.

b)   für die Umsetzung der Maßnahmen:

c)  an Folgekosten:                                

d)   Haushaltsrechtlich gesichert:

            Ja

            Nein      

            Teilhaushalt / Kostenstelle:                                                     

            Produkt / Kostenträger:

            Haushaltsjahr:    

 

e)  mögliche Einnahmen:

Anlagen:

Anlagen:

Zeichnerische Darstellung des Geltungsbereichs

Verfahrensübersicht

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 2 1 BP 143 Geltungsbereich (596 KB)      
Anlage 1 2 Übersicht.BPlan.Nr 143 (17 KB) PDF-Dokument (5 KB)    
Beschlussvorschlag:

Beschlussvorschlag:

 

Der Verwaltungsausschuss beschließt:

 

1.      Für einen Bereich der Flächen der ehemaligen Keulabehälterbautechnik wird die Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans gemäß § 2 i.V.m. § 12 BauGB eingeleitet. Der  Bebauungsplan mit der Nr. 143 bekommt die Bezeichnung „Ehemalige Keulahütte II“ mit örtlicher Bauvorschrift. Der genaue Geltungsbereich ergibt sich aus dem zu diesem Beschluss gehörigen Plan.

 

2.      Die Teile des Bebauungsplans Nr. 126 „Ehemalige Keulahütte“, die vom Bebauungsplan Nr. 143 überplant werden, sollen aufgehoben werden (Teilaufhebung).

 

3.      Ziel der Planung ist es insbesondere als Art der Nutzung ein Sondergebiet für den großflächigen Einzelhandel festzusetzen, um das Gebiet einer Neubebauung zu zuführen.

 

4.      Im Geltungsbereich des B-Planes soll gem. § 12 BauGB ein Vorhaben- und Erschließungsplan aufgestellt werden.

 

5.      Das Planverfahren soll gemäß § 13a BauGB in der beschleunigten Form durchgeführt werden. Ein Umweltbericht ist zu fertigen. Der Flächennutzungsplan ist im Wege der Berichtigung anzupassen.

 

6.      Im Rahmen des Planverfahrens ist eine frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB durch Aushang durchzuführen.