Bürgerinformationssystem
Sachverhalt: Nach
Nutzungsaufgabe des Keula-Behälterbautechnik-Betriebes liegt nun auch der
nördliche Bereich der ehemaligen Keulahütte brach. Im Bebauungsplan Nr. 126,
1. Änderung ist diese Fläche derzeit als Gewerbegebiet festgesetzt. In
Ergänzung des südlich entstandenen Fachmarktzentrums „Ehemalige Keulahütte“
plant ein Investor auf dieser Fläche weitere Einzelhandelsnutzungen und eine
Diskothek. Der
wirksame Flächennutzungsplan stellt den Bereich als Gewerbegebiet dar. Aufgrund
des aktuellen Urteils des BVerwG vom 11. Nov. 2009 ist eine allgemeine
gebietsbezogene Verkaufsflächenbeschränkung durch einen Bebauungsplan nicht
mehr zulässig. Um die
vorgegebene Rechtslage zu berücksichtigen, ist für den Bereich des geplanten
großflächigen Einzelhandels ein vorhabenbezogener Bebauungsplan gemäß § 12
BauGB aufzustellen. Ein
vorhabenbezogener Bebauungsplan besteht nicht nur aus den allgemein gültigen
zeichnerischen und textlichen Bebauungsplanfestsetzungen, sondern zusätzlich
auch noch aus einem Vorhaben- und Erschließungsplan (V+E-Plan) sowie einem
Durchführungsvertrag. In dem Durchführungsvertrag verpflichtet sich der
Vorhabenträger, die im Vorhaben- und Erschließungsplan näher beschriebenen Maßnahmen
in einer bestimmten Frist umzusetzen und die entstehenden Kosten zu übernehmen.
Die Festlegungen im Vorhaben- und Erschließungsplan sind nicht an den
Festsetzungskatalog des § 9 BauGB gebunden, so dass hier absolute
Verkaufsflächenbeschränkungen aufgenommen werden können. Zur
Durchführung des o.a. Vorhabens ist der vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. 143
„Ehemalige Keulahütte II“ aufzustellen. Der
vorhabenbezogene Bebauungsplan soll dort zukünftig ein Sondergebiet für
großflächigen Einzelhandel festsetzen. Zulässig sollen Fachmärkte sowie eine
Diskothek sein. Um eine dem
geplanten Fachmarktzentrum entsprechende Sortimentsentwicklung sicherzustellen,
sollen die innenstadtrelevanten Sortimente beschränkt werden. Fragen der
Erschließung sind im Rahmen des Bebauungsplan- Aufstellungsverfahrens zu
klären. Als erster
Verfahrensschritt zur Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 143
ist der Aufstellungsbeschluß i. S. von § 2 Abs. 1 BauGB für den in der Anlage
beschriebenen Geltungsbereich zu fassen. Der
Flächennutzungsplan ist im Wege der Berichtigung anzupassen. Daher ist eine
Änderung des Flächennutzungsplans nicht erforderlich. Finanzielle
Auswirkungen: Kosten (in €) a) für die Erarbeitung der Vorlage: 50,- aa) Vorbereitende Kosten, z.B.
Ausschreibungen, Ortstermine, etc. b) für die Umsetzung der Maßnahmen: c) an Folgekosten: d) Haushaltsrechtlich gesichert: Ja Nein Teilhaushalt / Kostenstelle: Produkt / Kostenträger: Haushaltsjahr: e) mögliche Einnahmen: Anlagen: Zeichnerische
Darstellung des Geltungsbereichs Verfahrensübersicht
Beschlussvorschlag: Der
Verwaltungsausschuss beschließt: 1.
Für
einen Bereich der Flächen der ehemaligen Keulabehälterbautechnik wird die Aufstellung
eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans gemäß § 2 i.V.m. § 12 BauGB eingeleitet.
Der Bebauungsplan mit der Nr. 143
bekommt die Bezeichnung „Ehemalige Keulahütte II“ mit örtlicher
Bauvorschrift. Der genaue Geltungsbereich ergibt sich aus dem zu diesem
Beschluss gehörigen Plan. 2.
Die
Teile des Bebauungsplans Nr. 126 „Ehemalige Keulahütte“, die vom
Bebauungsplan Nr. 143 überplant werden, sollen aufgehoben werden
(Teilaufhebung). 3.
Ziel
der Planung ist es insbesondere als Art der Nutzung ein Sondergebiet für den
großflächigen Einzelhandel festzusetzen, um das Gebiet einer Neubebauung zu zuführen. 4.
Im
Geltungsbereich des B-Planes soll gem. § 12 BauGB ein Vorhaben- und Erschließungsplan
aufgestellt werden. 5.
Das
Planverfahren soll gemäß § 13a BauGB in der beschleunigten Form durchgeführt
werden. Ein Umweltbericht ist zu fertigen. Der Flächennutzungsplan ist im Wege
der Berichtigung anzupassen. 6.
Im
Rahmen des Planverfahrens ist eine frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß
§ 3 Abs. 1 BauGB durch Aushang durchzuführen. |
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