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Vorlage - VO/3493/09  

 
 
Betreff: Lärmschutz entlang der Ostumgehung;
Beschränkung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf der Ostumgehung, beginnend ab Anschlussstelle Adendorf bis südlich des Wohngebietes Klosterkamp (80 km/h)
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Verfasser:Harald DomanskeAktenzeichen:32 72 21 /OU
Federführend:Bereich 32 - Ordnung und Verkehr Beteiligt:Fachbereich 3b - Klimaschutz, Nachhaltigkeit, Umwelt und Mobilität
    Bereich 32 - Ordnung und Verkehr
Beratungsfolge:
Verkehrsausschuss Entscheidung
07.12.2009 
Öffentliche Sitzung des Verkehrsausschusses geändert beschlossen   

Sachverhalt
Finanzielle Auswirkungen
Anlage/n
Beschlussvorschlag

Sachverhalt:

Sachverhalt:

 

Der Verkehrsausschuss hat sich bereits im Jahre 2004 mit dem Lärmschutz entlang der Ostumgehung befasst. Im Rahmen der vorgeschriebenen Anhörung (Straßenverkehrsbehörde, Polizei, Straßenbaulastträgerin) wurde schließlich entschieden, neben den bereits bestehenden Beschränkungen die zulässige Höchstgeschwindigkeit für beide Fahrtrichtungen von bislang 120 km/h auf 100 km/h herabzusetzen und zwar im Teilabschnitt zwischen Stadtkoppel bis km 8,000 (südlich des Wohngebietes Klosterkamp). Maßgeblicher Anordnungsgrund war § 45 Abs. 1 Ziff. 3 StVO, wonach es grundsätzlich möglich ist, den Straßenverkehr auch zum Schutz der Wohnbevölkerung vor Lärm und Abgasen zu beschränken.

 

Bereits damals hat die Niedersächsische Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr darauf hingewiesen, dass die Beschränkung der Höchstgeschwindigkeit als Lärmschutzmaßnahme ungeeignet und deshalb rechtswidrig wäre, zumal damit für das menschliche Gehör kein wahrnehmbarer Lärmschutzgewinn einherginge.

 

Im nördlichen Abschnitt der Ostumgehung im Abschnitt ab Ende der BAB 250 bis zur Anschlussstelle Stadtkoppel gilt bereits jetzt eine zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h. Anordnungsgrund hierfür waren Aspekte der Straßenverkehrssicherheit. In diesem Bereich wird die Einhaltung der Geschwindigkeitsvorgabe durch eine stationäre Messeinrichtung des Landkreises überwacht.

 

Der Kreistag des Landkreises Lüneburg hat sich in seiner Sitzung am 02.11.2009 mit obigem Anliegen befasst. Die antragstellende Kreistagsgruppe geht davon aus, dass die zuständigen Behörden auf Grund der aktuellen Lärmentwicklung nicht zuletzt auch im Hinblick auf höchstrichterliche Rechtsprechung verpflichtet sind, aktive und/oder passive Lärmschutzmaßnahmen zu treffen. Der Antrag nimmt unmittelbar Bezug auf die Stellungnahme im Zusammenhang mit der ergänzenden Planfeststellung für nachträgliche Lärmschutzmaßnahmen an der Ostumgehung im Zuge der B 4 / B 209, 1. Planungsabschnitt Ilmenaubrücke bis Erbstorfer Landstraße, in der es u. a. heißt:

 

„Die im Jahre 2008 durchgeführte Sonderzählung hat ein DTV (durchschnittliche Verkehrsmenge) von 37.941 Kfz / 24 Std. in diesem Bereich ergeben. Der Schwerlastanteil „P“ wurde mit 9 % für den Tag und 14,1 % für die Nacht ermittelt. Der in der schalltechnischen Untersuchung im Jahre 1981 angesetzte Prognose–DTV von 15.000 Kfz / 24 Std. wird somit deutlich überschritten.“ Weiter wurde festgestellt: „Somit besteht an diesen Immissionsarten, an denen nun der Grenzwert überschritten ist, ein erneuter Anspruch auf Lärmschutz.“

 

Die derzeit bestehende Geschwindigkeitsbeschränkung auf Grund aktueller bautechnischer Probleme im Zuge der Ostumgehung soll gemäß Antragsbegründung den Verkehrslärm äußerst wirksam reduziert haben, so dass nach Auffassung der antragstellenden Kreistagsgruppe davon auszugehen ist, dass sich durch die Beschränkung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf 80 km/h ein wahrnehmbarer Lärmschutzgewinn ergeben wird.

 

Die Hansestadt Lüneburg als zuständige Straßenverkehrsbehörde ist gehalten, vor Erteilung einer entsprechenden straßenverkehrsrechtlichen Anordnung die zuständige Straßenbaulastträgerin und die Polizei anzuhören, was inzwischen erfolgt ist. Die Straßenbaulastträgerin und die Polizei sprechen sich entschieden gegen die angestrebte Beschränkung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf 80 km/h aus. Die fachlichen Stellungnahmen werden dieser Vorlage als Anlage beigefügt.

 

Aus straßenverkehrsbehördlicher Sicht wird darauf hingewiesen, dass es sich bei Verkehrsregelungen gem. StVO um Verwaltungsakte in Form einer Allgemeinverfügung handelt. Wie bereits dargelegt, waren vor Anordnung verkehrsregelnder Maßnahmen die Polizei und der jeweilige Straßenbaulastträger anzuhören. Die in Erwägung gezogenen Maßnahmen müssen weiter dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechen, also zunächst überhaupt geeignet sein, wahrnehmbaren Lärmschutz zu bewirken. Genau dies ist allerdings nach fachlicher Beurteilung der Niedersächsischen Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr nicht der Fall. Vielmehr gelangt die Landesbehörde erneut zum Ergebnis, dass eine Geschwindigkeitsbeschränkung auf 80 km/h lediglich zu einer Reduzierung des Emissionspegels führen würde, der unterhalb von 3 dB(A) und damit unterhalb des Wahrnehmungsbereiches des menschlichen Gehörs liegt.

 

Finanzielle Auswirkungen:

Finanzielle Auswirkungen:

 

Kosten (in €)

a)   für die Erarbeitung der Vorlage:                                                                            50,--

aa)  Vorbereitende Kosten, z.B. Ausschreibungen, Ortstermine, etc.                75,--

b)   für die Umsetzung der Maßnahmen:

c)  an Folgekosten:                                

d)   Haushaltsrechtlich gesichert:

            Ja

            Nein      

            Teilhaushalt / Kostenstelle:                                                     

            Produkt / Kostenträger:

            Haushaltsjahr:    

 

e)  mögliche Einnahmen:   keine 

Anlagen:

Anlagen:

 

-          Stellungnahme der Polizeiinspektion Lüneburg

-          Stellungnahme der Niedersächsischen Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 Anlage Ostumgehung (1961 KB)      
Anlage 2 2 Änderungsantrag Grüne TOP 5 VerkehrsA (416 KB)      
Beschlussvorschlag:

Beschlussvorschlag:

 

Der Verkehrsausschuss nimmt die Ausführungen der Verwaltung zur Kenntnis.