Bürgerinformationssystem
Sachverhalt: Der
Verkehrsausschuss hat sich bereits im Jahre 2004 mit dem Lärmschutz entlang der
Ostumgehung befasst. Im Rahmen der vorgeschriebenen Anhörung (Straßenverkehrsbehörde,
Polizei, Straßenbaulastträgerin) wurde schließlich entschieden, neben den
bereits bestehenden Beschränkungen die zulässige Höchstgeschwindigkeit für
beide Fahrtrichtungen von bislang 120 km/h auf 100 km/h herabzusetzen und zwar
im Teilabschnitt zwischen Stadtkoppel bis km 8,000 (südlich des Wohngebietes
Klosterkamp). Maßgeblicher Anordnungsgrund war § 45 Abs. 1 Ziff. 3 StVO, wonach
es grundsätzlich möglich ist, den Straßenverkehr auch zum Schutz der
Wohnbevölkerung vor Lärm und Abgasen zu beschränken. Bereits
damals hat die Niedersächsische Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr darauf
hingewiesen, dass die Beschränkung der Höchstgeschwindigkeit als
Lärmschutzmaßnahme ungeeignet und deshalb rechtswidrig wäre, zumal damit für
das menschliche Gehör kein wahrnehmbarer Lärmschutzgewinn einherginge. Im
nördlichen Abschnitt der Ostumgehung im Abschnitt ab Ende der BAB 250 bis zur
Anschlussstelle Stadtkoppel gilt bereits jetzt eine zulässige
Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h. Anordnungsgrund hierfür waren Aspekte der
Straßenverkehrssicherheit. In diesem Bereich wird die Einhaltung der
Geschwindigkeitsvorgabe durch eine stationäre Messeinrichtung des Landkreises
überwacht. Der
Kreistag des Landkreises Lüneburg hat sich in seiner Sitzung am 02.11.2009 mit
obigem Anliegen befasst. Die antragstellende Kreistagsgruppe geht davon aus,
dass die zuständigen Behörden auf Grund der aktuellen Lärmentwicklung nicht
zuletzt auch im Hinblick auf höchstrichterliche Rechtsprechung verpflichtet
sind, aktive und/oder passive Lärmschutzmaßnahmen zu treffen. Der Antrag nimmt
unmittelbar Bezug auf die Stellungnahme im Zusammenhang mit der ergänzenden
Planfeststellung für nachträgliche Lärmschutzmaßnahmen an der Ostumgehung im
Zuge der B 4 / B 209, 1. Planungsabschnitt Ilmenaubrücke bis Erbstorfer
Landstraße, in der es u. a. heißt: „Die
im Jahre 2008 durchgeführte Sonderzählung hat ein DTV (durchschnittliche
Verkehrsmenge) von 37.941 Kfz / 24 Std. in diesem Bereich ergeben. Der
Schwerlastanteil „P“ wurde mit 9 % für den Tag und 14,1 % für die
Nacht ermittelt. Der in der schalltechnischen Untersuchung im Jahre 1981
angesetzte Prognose–DTV von 15.000 Kfz / 24 Std. wird somit deutlich
überschritten.“ Weiter wurde
festgestellt: „Somit besteht an diesen Immissionsarten, an denen nun
der Grenzwert überschritten ist, ein erneuter Anspruch auf Lärmschutz.“ Die
derzeit bestehende Geschwindigkeitsbeschränkung auf Grund aktueller
bautechnischer Probleme im Zuge der Ostumgehung soll gemäß Antragsbegründung
den Verkehrslärm äußerst wirksam reduziert haben, so dass nach Auffassung der
antragstellenden Kreistagsgruppe davon auszugehen ist, dass sich durch die
Beschränkung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf 80 km/h ein wahrnehmbarer
Lärmschutzgewinn ergeben wird. Die
Hansestadt Lüneburg als zuständige Straßenverkehrsbehörde ist gehalten, vor
Erteilung einer entsprechenden straßenverkehrsrechtlichen Anordnung die
zuständige Straßenbaulastträgerin und die Polizei anzuhören, was inzwischen
erfolgt ist. Die Straßenbaulastträgerin und die Polizei sprechen sich
entschieden gegen die angestrebte Beschränkung der zulässigen
Höchstgeschwindigkeit auf 80 km/h aus. Die fachlichen Stellungnahmen werden
dieser Vorlage als Anlage beigefügt. Aus
straßenverkehrsbehördlicher Sicht wird darauf hingewiesen, dass es sich bei
Verkehrsregelungen gem. StVO um Verwaltungsakte in Form einer
Allgemeinverfügung handelt. Wie bereits dargelegt, waren vor Anordnung
verkehrsregelnder Maßnahmen die Polizei und der jeweilige Straßenbaulastträger
anzuhören. Die in Erwägung gezogenen Maßnahmen müssen weiter dem Grundsatz der
Verhältnismäßigkeit entsprechen, also zunächst überhaupt geeignet sein,
wahrnehmbaren Lärmschutz zu bewirken. Genau dies ist allerdings nach
fachlicher Beurteilung der Niedersächsischen Landesbehörde für Straßenbau und
Verkehr nicht der Fall. Vielmehr gelangt die Landesbehörde erneut zum
Ergebnis, dass eine Geschwindigkeitsbeschränkung auf 80 km/h lediglich zu einer
Reduzierung des Emissionspegels führen würde, der unterhalb von 3 dB(A) und damit
unterhalb des Wahrnehmungsbereiches des menschlichen Gehörs liegt. Finanzielle
Auswirkungen: Kosten (in €) a) für die Erarbeitung der Vorlage: 50,-- aa) Vorbereitende Kosten, z.B.
Ausschreibungen, Ortstermine, etc. 75,-- b) für die Umsetzung der Maßnahmen: c) an Folgekosten: d) Haushaltsrechtlich gesichert: Ja Nein Teilhaushalt / Kostenstelle: Produkt / Kostenträger: Haushaltsjahr: e) mögliche Einnahmen: keine
Anlagen: -
Stellungnahme
der Polizeiinspektion Lüneburg -
Stellungnahme
der Niedersächsischen Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr
Beschlussvorschlag: Der
Verkehrsausschuss nimmt die Ausführungen der Verwaltung zur Kenntnis. |
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