Bürgerinformationssystem
Sachverhalt: Die
Hansestadt Lüneburg ist gem. § 52 Nds. Straßengesetz zur Reinigung der
öffentlichen Straßen innerhalb der geschlossenen Ortschaft einschließlich der
Ortsdurchfahrten von Bundes-, Landes- und Kreisstraßen verpflichtet. Diese
Reinigungspflicht ist nach Maßgabe der §§ 3 und 4 der Straßenreinigungssatzung
der Hansestadt Lüneburg teilweise auf die Anlieger übertragen worden. Art,
Maß und räumliche Ausdehnung der ordnungsgemäßen Reinigung hingegen werden
durch die Straßenreinigungsverordnung der Hansestadt in der zurzeit geltenden
Fassung der 13. Änderungsverordnung vom 1.10.2006 bestimmt. Diese Verordnung
teilt u. a. in ihrer Anlage die Straßen nach dem Verschmutzungsgrad in
Reinigungsklassen ein und ist laufend durch zwischenzeitlich hergestellte und
gewidmete Straßen zu ergänzen. Reinigungsklasse
III Die
nachstehenden sowie im Verordnungsentwurf aufgeführten Straßen werden zur
Einordnung in die Reinigungsklasse III (Reinigung einmal innerhalb von 2
Wochen) vorgeschlagen. Die Straßen sind inzwischen hergestellt und sollen
gewidmet werden. Sie sind daher in die Straßenreinigungsverordnung aufzunehmen.
Die mit * gekennzeichneten Straßen dürfen erst nach bestandskräftiger Widmung
veranlagt werden. Bei
der Keulahütte Die
Kennzeichnung * entfällt für die Straßen. Gebrüder-Loewe-Straße Wulf-Werum-Straße Lise-Meitner-Straße Reinigungsklasse
Ia Durch
Festlegung der Reinigungsklasse I a wird die Reinigung der Fahrbahnen den
Anliegern übertragen. Hier werden Straßen aufgenommen, in denen durch ihre
Bauweise (z. B. Art der Pflasterung, geringe Breite) eine maschinelle Reinigung
nicht möglich war und ist und eine manuelle Reinigung unwirtschaftlich wäre.
Folgende Straße wird für die Reinigungsklasse I a vorgeschlagen: Hinter
der Gärtnerei Reinigungsklasse
I Die
Festlegung der Reinigungsklasse I (5mal wöchentlich) wird besonders für
zentrale Bereiche wie der Innenstadt genutzt, da hier der Anspruch an das Stadtbild
besonders hoch ist. Dieser Anspruch besteht auch für den Bahnhofsvorplatz, ZOB
und die angrenzenden Zuwegungen. Daher wird für den Wechsel von Reinigungsklasse
II (1-mal wöchentlich) nach Reinigungsklasse I vorgeschlagen: Bahnhofsstraße Finanzielle
Auswirkungen: Kosten (in €) a) für die Erarbeitung der Vorlage: 30,00
€ b) für die Umsetzung der Maßnahmen: c) an Folgekosten: d) Haushaltsrechtlich gesichert: e) mögliche Einnahmen: Straßenreinigungsgebühren Anlagen: 14.
Änderungsverordnung zur Änderung der Straßenreinigungsverordnung der Hansestadt
Lüneburg
Beschlussvorschlag: Die
anliegende 14. Änderungsverordnung zur Änderung der Verordnung der Hansestadt
Lüneburg über Art, Maß und räumliche Ausdehnung der Straßenreinigung
(Straßenreinigungsverordnung) wird mit Wirkung vom 1.01.2010 erlassen. Die
Anlage ist Bestandteil der Sitzungsvorlage. |
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