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Vorlage - VO/3285/09  

 
 
Betreff: Erlass einer Satzung der Hansestadt Lüneburg zur Förderung der Kindertagespflege und zur Erhebung von Kostenbeiträgen für Kindertagespflege
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Verfasser:Kirch, Horst-Günter
Federführend:Bereich 56 - Kindertagesbetreuung und Jugendhilfeverbund Bearbeiter/-in: Kirch, Horst-Günther
Beratungsfolge:
Jugendhilfeausschuss Vorberatung
17.06.2009 
Öffentliche/nichtöffentliche Sitzung des Jugendhilfeausschusses zur Kenntnis genommen   
Verwaltungsausschuss Vorberatung
Rat der Hansestadt Lüneburg Entscheidung
25.06.2009 
Öffentliche/nichtöffentliche Sitzung des Rates der Hansestadt Lüneburg geändert beschlossen   

Sachverhalt
Finanzielle Auswirkungen
Anlage/n
Beschlussvorschlag

Sachverhalt:

 

Sachverhalt:

 

Im Bereich der Kindertagesbetreuung hat sich in den letzten Jahren durch die Gesetzgebung mit dem Tagesbetreuungsausbaugesetz (TAG), dem Gesetz zur Weiterentwicklung der Kinder- und Jugendhilfe (KICK) und dem Kinderförderungsgesetz (KiFöG) herauskristallisiert, dass die Voraussetzung für die Förderung in diesem Bereich eine kommunale Regelung erforderlich macht. Insbesondere auch, weil sich das Land Niedersachsen gegen eine landeseinheitliche Regelung entschieden hat.

 

In der Regel wurde bisher von allen örtlichen Trägern der Jugendhilfe der Bereich der Kindertagespflege über Richtlinien geregelt, nach denen den Eltern im Rahmen ihrer jeweiligen finanziellen Verhältnisse ein Zuschuss zu den Tagespflegekosten mit eventuellem zumutbaren Eigenanteil gewährt wurde. Tagespflegeverhältnisse, bei denen sich Eltern und Tagespflegepersonen direkt über die Bedingungen und Zahlungsleistungen einigten, wurden dem Jugendhilfeträger bisher gar nicht bekannt.

 

Auf Veranlassung des Landes Niedersachsen wurde mit den kommunalen Spitzenverbänden vereinbart, dass für die finanzielle Umsetzung der erhöhten Betriebskostenförderung für die Tagespflege Rahmenbedingungen festgelegt werden. Die Rahmenbedingungen besagen, dass  für die künftige Förderung der Betriebskosten durch das Land Niedersachsen in der Tagespflege folgende Kriterien vorgeschrieben sind:

 

Ø      Für die Förderung ist eine kommunale Regelung zur Kindertagespflege (örtliche Satzung) erforderlich, die die Vereinbarungen für  „U3-Kinder“ zwischen Land und kommunalen Spitzenverbänden im örtlichen Zuständigkeitsbereich umsetzt.

Ø      Die Förderung von Kindertagesplätzen muss alle Tagespflegeverhältnisse umfassen, also gleichermaßen für unter 3-jährige auch für über 3-jährige Kinder gelten.

Ø      Es müssen Regelungen über Randzeitenförderung enthalten sein, wenn eine institutionelle Kita-Betreuung zeitlich nicht ausreicht.

Ø      Es sollen Regelungen über Ausfall- und Krankheitszeiten der Tagespflegekräfte und der zu betreuenden Kinder aufgenommen werden.

Ø      Die fachliche Begleitung bzw. Qualifizierung der Tagespflegepersonen muss geregelt werden.

 

Die Festsetzung des erhöhten Fördersatzes des Landes Niedersachsen ist inzwischen erfolgt und beträgt pro Betreuungsstunde 1,38 € für das Jahr 2009 und 1,56 € für das Jahr 2010. Die  Förderung der Kindertagespflege seit dem 01.01.2008 wird nicht mehr wie bisher mit 20 % des Stundensatzes anteilig erfolgen (bisher 20% von 2,65 € = --,53 €), sondern es wird der vorgenannte Festbetrag pro Betreuungsstunde gefördert, und zwar für alle Fälle der Tagespflege gleich welchen Alters. Weiterhin ist es für die Zahlung nicht von Bedeutung, wann diese Plätze eingerichtet wurden, obwohl eigentlich eine Verpflichtung des Landes nur für Plätze galt, die nach dem Krippengipfel im September 2007 begründet wurden.

 

Vor dem Hintergrund dieser rechtlichen und tatsächlichen Vorgaben fand Im Februar 2009 eine gemeinsame Arbeitstagung der Jugendämter im ehemaligen Regierungsbezirk Lüneburg in Stade statt. Die Teilnehmer dieser gemeinsamen Arbeitstagung haben sich auf „Empfehlungen zur Anwendung und Umsetzung der Regelungen zur Kindertagespflege im SGB VIII“ verständigt. Diese Empfehlungen sind in der letzten Sitzung des JHA vorgelegt worden. Hintergrund dieser Empfehlungen war, dass - wenn schon das Land nicht landeseinheitliche Regelungen trifft - sich die Jugendämter einigen, um eine Konkurrenzsituation zu vermeiden und für die Eltern und die Tagespflegepersonen möglichst flächendeckend einen gleichen Standard bei der Kinderbetreuung sicherzustellen.

 

Auf Grundlage dieser Empfehlungen wurde von der Verwaltung gemeinsam mit den Vertretern des Landkreises Lüneburg aus dem Tagespflegebereich eine Satzung erarbeitet. Bemerkenswert an dieser Stelle ist tatsächlich, dass es in Zukunft. keine Rolle mehr spielt, ob ein im Landkreis wohnendes Kind durch eine Tagesmutter betreut wird, die in der Hansestadt wohnt oder umgekehrt. Eltern und Tagespflegeperson können sich darauf verlassen, dass bei beiden Jugendhilfeträgern nach denselben Grundsätzen gehandelt wird und das Verfahren und die Bezahlung völlig identisch sind.

 

Hinzu kommt auch noch, dass diese Satzung nun als Entwurf zur Beschlussfassung zeitgleich den Jugendhilfeausschüssen des Landkreis und der Hansestadt Lüneburg vorgelegt wird und sich - bis auf notwendige redaktionelle Formulierungen - wörtlich gleichen.

Bei angedachten Veränderungswünschen wäre diese für die tägliche Praxis wichtige Tatsache ggf. zu bedenken.

 

Es wurden jedoch auch Abweichungen des Satzungsentwurfs im Kindertagespflegebereich für die Region Lüneburg von den Empfehlungen der Arbeitstagung der Jugendämter in Stade vorgenommen.

 

1.      Nicht aufgenommen wurde der Punkt „VI. Geldleistungen an die Tagespflegeperson Nr. 2.:

Kindertagespflege von unterhaltspflichtigen Personen unterliegt den gleichen Kriterien wie von fremden Kindertagespflegepersonen.“

Eine grundsätzliche Übernahme dieser Empfehlung hätte zur Folge, dass auch eine als Tagesmutter tätige Person für ihr eigenes Kind einen entsprechenden Antrag stellen könnte und dafür eine entsprechende Entschädigung erhalten würde. Für die Betreuung des eigenen Kindes kann jedoch der Jugendhilfeträger keine zusätzliche Geldleistung erbringen.

 

2.      Als weitere „Abweichung“ von den Empfehlungen ist das stufenweise einsetzende Recht auf einen Betreuungsplatz nicht verankert worden. In der Satzung wurde bereits jetzt eine Betreuung in Tagespflege ab dem ersten Lebensjahr eingearbeitet und der Gesetzgebung, die dies ab dem 01.09.2013 vorsieht, vorgegriffen.

Hiermit sollen Eltern die Möglichkeit haben, selbst zu entscheiden, ab welchem Alter und zu welchem Anlass sie ihre Kinder in die Betreuung Dritter (Kita oder Tagespflege) geben. Es wird dabei unterstellt, dass diese Leistung für Entwicklung des Kindes zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit in jedem Fall geboten ist. Mit dieser Möglichkeit wird dann aber auch die ständige Diskrepanz aufgeweicht, dass bei Arbeitssuche eines Elternteiles die Agentur für Arbeit bereits vorzeitig einen Nachweis eines Betreuungsplatzes einfordert und eine Förderung eines solchen Platzes jedoch erst mit Arbeitsaufnahme erfolgt.

 

Die Tagespflegeperson wird in Zukunft nur noch über den Jugendhilfeträger gezahlt. Die Tagespflegeperson soll in Zukunft pro Stunde und Kind 3,50 € inkl. Essensgeld erhalten. Auch auf diesen Stundensatz haben sich die Jugendämter des ehemaligen Regierungsbezirks Lüneburg in Stade geeinigt. Für die Region Lüneburg ergibt sich dieser Betrag auch aus folgendem Rechenbeispiel:

Bisheriger Stundensatz              2,65 € ./.              Landesförderung 20%               = -, 53 €              = 2,12 € ;

Neuer Stundensatz              3.50 € ./.               Landesförderung              1,38 €              = 2,12 €.

 

Für Hansestadt und Landkreis Lüneburg bleibt die Belastung pro Betreuungsstunde gleich, obwohl der Betreuungsumfang und damit die Gesamtkosten durch Fallzunahme vermutlich deutlich steigen wird.

 

Dazu erhält jede qualifizierte Tagespflegeperson eine anteilige Erstattung ihrer Altersvorsorge, der Unfallversicherung, sowie der Kranken- und Pflegeversicherung.

 

Für die Zukunft ist mit einem erhöhten Kostenaufwand für den Jugendhilfeträger zu rechnen, der sich sowohl aus der Zunahme der Fallzahlen als auch aus der Übernahme der hälftigen  Versicherungsbeiträge ergibt. Leider ist z. Zt. keine gesicherte Prognose abzugeben, was an Anträgen und damit verbundenen Kosten entstehen werden. Es muss vor allem abgewartet werden, wie viele Eltern bzw. Tagespflegpersonen den Weg über den Jugendhilfeträger gehen und damit die bisherige „Grauzone“ mit individuell ausgehandelten Preisen verlassen werden.

 

Ausgehend von zurzeit 70 Kindern, die in der Hansestadt durch Tagespflege-Zuschüsse gefördert werden, weil die Eltern bzw. Elternteile nicht in der Lage sind die Kosten selbst zu tragen, muss ab Inkrafttreten der Satzung mit einem weit höherem Antragsvolumen gerechnet werden, weil dann auch die Kinder dazu kommen, deren Eltern bisher die Betreuungskosten mit den Tagespflegepersonen direkt abrechnen.

 

Im Landkreis Harburg in Winsen/Luhe ist nach der dortigen pilotmäßigen Einführung der Satzung im Jahre 2008 das Antragsvolumen um ein Vierfaches gestiegen. Nicht gleichbedeutend hiermit wäre auch eine Vervierfachung des Kostenvolumens, da hier dann die Elternbeiträge und die Förderung seitens des Landes auf der Einnahmenseite gegen zu rechnen sind. Eine zusätzliche Erhöhung des Haushaltsansatzes für 2009 in Höhe von 50.000 – 60.000 € (für das zweite Halbjahr 2009) muss derzeit jedoch als durchaus realistisch angesehen werden.

Dabei ist indessen zu bedenken, dass die verstärkte Inanspruchnahme von Tagespflege den Druck auf Einrichtungen weiterer Krippenplätze mildern dürfte.

 

Unabhängig von den Sachaufwendungen ist es jedoch sicher, dass auch eine mögliche Vervierfachung des Antragsvolumens nicht ohne eine Anpassung des vorhandenen Personalbestandes (z. Z. ein Sachbearbeiter) erfolgen kann. Aus diesem Grunde wurde seitens der Verwaltung ein Antrag zum Stellenplan 2010 auf Zugang einer weiteren Sachbearbeiter-Stelle für den Bereich der Tagespflege (Aufgabengebiete: Vermittlung, Beratung, Bezahlung und Beitragserhebung) gestellt.

 

Zu den vorgesehenen Elternbeiträgen ist festzustellen, dass diese entsprechend den Elternbeiträgen für den Kita-Besuch einkommensabhängig zu staffeln sind. Der Verwaltungsentwurf sieht dabei aus Gleichbehandlungsgrundsätzen dieselben Einkommensstufen wie bei den Kita-Beiträgen vor. Gleichzeitig wurde der Richtwert (mittlere Einkommensstufe/20-stündige Betreuung pro Woche) aus der Beitragsordnung für Kitas in der Hansestadt Lüneburg übernommen. An diesem Richtwert orientiert sich dann die gesamte Beitragstabelle, die aufgrund der individuellen Betreuungszeiten bei der Tagespflege wesentlich stärker differenziert werden muss als bei der Kita-Betreuung, wo nur zwischen Halbtags-, Zweidrittel und Ganztagsbetreuung unterschieden wird. Bis auf diese strukturellen Unterschiede wurde jedoch erreicht, dass  die finanzielle Belastung der Eltern - gleich welches Betreuungsangebot (Kita oder Tagespflege) sie anstreben - künftig weitestgehend identisch sein wird.

 

Finanzielle Auswirkungen:

Finanzielle Auswirkungen:

 

Kosten (in €)

a)              für die Erarbeitung der Vorlage:              200

aa)  Vorbereitende Kosten, z.B. Ausschreibungen, Ortstermine, etc.

b)              für die Umsetzung der Maßnahmen:

c)  an Folgekosten:                            ca. 60.000

d)              Haushaltsrechtlich gesichert:

              Ja

              Nein              X

              Teilhaushalt / Kostenstelle:             

              Produkt / Kostenträger:

              Haushaltsjahr:             

 

e)              mögliche Einnahmen:

 

Anlagen:

Anlagen:

Satzung Kindertagespflege

 

Einkommenstabelle

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 Satzung Kindertagespflege (60 KB) PDF-Dokument (82 KB)    
Anlage 2 2 einkommenstabelle (27 KB) PDF-Dokument (38 KB)    
Beschlussvorschlag:

Beschlussvorschlag:

 

Die Satzung der Hansestadt Lüneburg zur Förderung der Kindertagespflege und zur Erhebung von Kostenbeiträgen für Kindertagespflege wird in der vorgelegten Form beschlossen.