Bürgerinformationssystem
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Sachverhalt: Anlässlich
der Verlagerung der Psychatrischen Klinik Häckligen nach Uelzen ist
beabsichtigt, das Klinikgrundstück und die sich nördlich, westlich und östlich
anschließenden Flächen südlich des Pilgerpfads städtebaulich neu zu ordnen.
Planungsrechtlich ist das Grundstück der Klinik mit den unter Denkmalschutz
stehenden Gebäuden dem Außenbereich i. S. von § 35 BauGB zuzuordnen. Der
wirksame Flächennutzungsplan stellt diesen Bereich als Gemeinbedarfsfläche mit
der Zweckbestimmung „Krankenhaus“ dar. Die weiteren unmittelbar
anliegenden Flächen südlich des Pilgerpfades sind ebenfalls als
Außenbereichsflächen zu beurteilen und im Flächennutzungsplan als Fläche für
die Landwirtschaft dargestellt. Um die planungsrechtlichen Voraussetzung für
eine anderweitige Nutzunge zu schaffen, hat der Verwaltungsausschuss der
Hansestadt am 18. 05.2004 beschlossen den Bebauungsplan Nr. 127
„Pilgerpfad-Süd“ mit örtlicher Bauvorschrift über die Gestaltung
aufzustellen. Der Flächennutzungsplan ist für den Teilbereich „
Pilgerpfad-Süd“ in einem 52. Änderungsverfahren entsprechend zu ändern.
Ferner wurde die Art und Weise der frühzeitigen Bürgerbeteiligung gemäß § 3 Abs.
1 BauGB beschlossen. Mit dem am
20. Juli 2004 in Kraft getretenen Gesetz zur Anpassung des Baugesetzbuches an
EU-Richtlinien (EAG Bau) kam es zu bedeutenden Änderungen im Städtebaurecht.
Kernstück der Novellierung ist die Pflicht der Städte und Gemeinden zur Durchführung
einer Umweltprüfung für die Aufstellung, Änderung und Aufhebung aller
Bauleitpläne. Damit soll bereits auf Planungsebene gewährleistet sein, dass die
Belange des Umweltschutzes in gebührlicher Weise zur Geltung kommen. Hierfür
wird ein Umweltbericht erstellt, in dem die Ergebnisse der Umweltprüfung zu
dokumentieren sind. Der Umweltbericht geht als ein gesonderter Teil in die
Begründung ein. Er ist bereits zu Beginn des Planungsprozesses anzufertigen und
im Laufe des Aufstellungsverfahrens fortzuschreiben, etwa aufgrund der
Ergebnisse der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung. Nach den
Überleitungsvorschriften des § 244 Abs. 1 BauGB sind bei Bauleitplanverfahren,
die nach dem 20. Juli 2004 förmlich eingeleitet worden sind, die neuen
Vorschriften der Bauleitplanung zwingend anzuwenden. Für Bauleitplanverfahren
die vor dem 20. Juli 2004 förmlich eingeleitet wurden bestand eine Ausnahme gem. § 244 Abs. 2 Satz 1
BauGB. Nach dieser Ausnahme hätte jedoch
das Verfahren zur Aufstellung, bis zum 20.07.2006 abgeschlossen werden müssen. Da das o.
g. Bauleitplanverfahren diesen Termin überschritten hat, muss das gesamte
Verfahren neu begonnen werden. Eine erneute frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 BauGB und eine
frühzeitige Beteiligung der Behörden gem. § 4 Abs. 1 BauGB sind zwingend
erforderlich. Das Bebauungsplanverfahren wird nach den gültigen Vorschriften
des BauGB durchgeführt mit der Durchführung der Umweltprüfung und der
Aufstellung eines Umweltberichtes. Die
zeichnerische Beschreibung des Geltungsbereiches und eine Verfahrensübersicht
sind Bestandteile der Sitzungsvorlage. Finanzielle
Auswirkungen: Kosten (in €) a) für die Erarbeitung der Vorlage:
150,00 € aa) Vorbereitende Kosten, z.B.
Ausschreibungen, Ortstermine, etc. b) für die Umsetzung der Maßnahmen: c) an Folgekosten: d) Haushaltsrechtlich gesichert: Ja Nein Haushaltsstelle: Haushaltsjahr: e) mögliche Einnahmen: Anlagen: Lageplan
und Verfahrensübersicht
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