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Sachverhalt: Die
Anträge der Fraktion Die Linke vom 15.11.2007 und der Fraktion Bündnis 90/Die
Grünen vom 13.01.2008 wurden in der Ratssitzung am 28.02.2008 gemeinsam
behandelt und zur weiteren Beratung in den Schulausschuss überwiesen. In
den Stellungnahmen der Verwaltung zu den Anträgen wurde der derzeitige
rechtliche Rahmen dargestellt: Die rechtliche Grundlage für Gesamtschulen bildet § 12 des
Niedersächsischen Schulgesetzes (NSchG) in der Fassung vom 03. März 1998
(NGVBl. S. 137), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Juli 2007 (Nds. GVBl. S.
339). Bei der Gesamtschule in integrierter und kooperativer
Form handelt es sich um eine Schulform der allgemein bildenden Schule im Sinne
des § 5 Abs. 2 Nr. 1e NSchG. Das Niedersächsische Schulrecht kennt die Form einer
Gesamtschule seit Erlass des Gesetzes von 1974. Im Änderungsgesetz 1980 war die
Gesamtschule jedoch nur als „schulisches Angebot“ vorgesehen, was
mit Änderungsgesetz von 1993 wieder in eine reguläre Schulform umgewandelt
wurde. Zum Änderungsgesetz 2003 wurde eine Streichung des
Gesamtschulparagraphen diskutiert, schließlich aber die Formulierung des § 12,
Abs. 1 Satz 3 eingebracht, dass neue Gesamtschulen nicht mehr errichtet
werden dürfen. Im Antrag der Fraktion Die Linke vom 15.11.2007 und im
Antrag der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen vom 13.01.2008 wird auf die
angekündigte Aufhebung bzw. Lockerung dieses Ganztagsschulverbotes Bezug
genommen. Inzwischen liegen im Niedersächsischen Landtag
unterschiedliche Gesetzentwürfe aller Fraktionen vor: Gesetzentwurf der Fraktion DIE LINKE vom 25.03.2008, Gesetzentwurf der SPD - Fraktion vom 31.03.2008, Gesetzentwurf der Fraktion Bündnis 90/ Die Grünen vom
02.04.2008, gemeinsamer Gesetzentwurf der CDU- und der FDP-Fraktion DIE
LINKE vom 29.04.2008. In der Zielrichtung, wenn auch mit unterschiedlicher
Ausprägung, soll es demnach wieder möglich sein, neue Gesamtschulen in
Niedersachsen zu errichten. Z. Zt. befinden sich die Gesetzentwürfe im
Anhörungsverfahren. Die Integrierte Gesamtschule (IGS) ist nach § 12 Abs.
2 NSchG - unabhängig von den Schulformen Hauptschule,
Realschule, Gymnasium - nach Schuljahrgängen gegliedert. In der Kooperativen Gesamtschule (KGS) sind nach § 12
Abs. 3 NSchG - Hauptschule, Realschule und Gymnasium in einer Schule
verbunden nebeneinander stehende Schulformen, - die aufeinander bezogene Schulzweige darstellen und überwiegend in schulzweigspezifischen Klassenverbänden
gegliedert sind. Die Gesamtschule kann auch ohne gymnasiale Oberstufe geführt
werden (§ 12 Abs. 4). Das Antragsverfahren ist unmittelbar in § 12 Abs. 3 NSchG
geregelt – nicht in § 106 NSchG, der ansonsten die Organisation
öffentlicher Schulen regelt. Bei diesem Antragsverfahren kann es sich nur um die Umwandlung
einer bestehenden KGS in eine „Regelform“ handeln, so
der Kommentar zum NSchG (Seyderheim/Nagel/Brockmann), da § 12 NSchG ja unter
dem Neuerrichtungsverbot nach Abs. 1, Satz 3 steht. Der Kommentar weiter dazu in Abgrenzung zu § 106 NSchG: „Wenn die organisatorische Umstrukturierung einer
Schule vom Gesetz nicht als Fall des § 106, sondern als eigenständiger Vorgang
angesehen wird, ist das eine Entscheidung bildungspolitischer Natur, die
rechtssystematisch nicht bedenkensfrei sein kann. Denn es geht hier rechtlich
um die Aufhebung von Schulzweigen, die unter einem gemeinsamen Dach
betrieben werden, nicht unähnlich der Figur der in Schulzweigen
zusammengefassten Schule i.S. des § 106 Abs. 4, besonders auch der nach
Nr. 2 und 3 – z.B. Hauptschule und Realschule. Auch hier wird die
gemeinsame Dach-Schule in „Schulzweige entsprechend den
Schulformen“ gegliedert…. Die Aufhebung von Schulzweigen als Schulorganisationsakt
ist eine äußere Schulangelegenheit.“ Die Schulzweige einer KGS sind pädagogisch
„aufeinander“ bezogen, die pädagogische Zusammenarbeit ist auch in
§ 106 Abs. 4 für eine zusammengefasste Schule vorgesehen. Auf Beschluss des Verwaltungsausschusses vom 17.07.2007
werden die Hauptschule Kreideberg und die Christiani-Realschule zum Schuljahr 2008/2009 zu einer Schule
zusammengefasst. Die Genehmigung der Landesschulbehörde zur Zusammenfassung
der Hauptschule und Realschule Kreideberg erging am 02.11.2007. Die Zusammenfassung als Haupt- und Realschule nach §
106 Abs. 4 NSchG ist die - organisatorische Zusammenfassung unter einer Schulleitung,
- bei Gliederung in Schulzweige entsprechend der Schulformen
(Hauptschule und Realschule) und - organisatorischer und pädagogischer Zusammenarbeit der
Schulzweige. Soweit der Auszug aus den Stellungnahmen zu den derzeitigen
rechtlichen Bedingungen. Jedoch ist eine Schulgesetzänderung nach derzeitigen
Ankündigungen erst nach der Sommerpause vorgesehen, mögliche neue Gesamtschulen
sollen dann frühestens zum 01.08.2009 genehmigt werden können.
Pressemitteilungen der letzten Monate kündigen zudem bestimmte Bedingungen an
die Genehmigung neuer Gesamtschulstandorte an, z.B. dass auch andere Schulformen
daneben bestehen bleiben, weiterhin muss ein „qualifizierter
Elternwille“ abgefragt werden und die Gesamtschule soll vermutlich mit
einer Mindestzügigkeit ( 4 zügig ) gebildet werden. Daneben wäre noch die Frage der Schulträgerschaft zu klären.
Der gemeinsame Gesetzentwurf von CDU und FDP nennt ausdrücklich den Landkreis
und die kreisfreien Städte. Gleichwohl vertritt der Niedersächsische Städtetag
die Auffassung, dass in Anwendung von § 102 NSchulG auch z.B. eine große
selbständige Stadt wie die Hansestadt Lüneburg als Schulträger in Frage kommen
sollte. Zu den einzelnen Punkten des Antrages der Fraktion Bündnis
90/Die Grünen: 1. Als möglicher Standort einer Gesamtschule in Lüneburg ist
nicht die Umwandlung eines bestehenden Schulstandortes (z.B. Schulzentrum Kreideberg
laut Antrag der Fraktion Die Linke) vorgesehen. Ein möglicher neuer Standort im Gebäude der ehemaligen
Fachhochschule Volgershall ist derzeit in der Prüfung. Die Verwaltungen von
Hansestadt und Landkreis haben dazu das Gespräch mit der Universität
aufgenommen. Es wird möglich sein, in der Sitzung dazu einen aktuellen
Stand vorzustellen. 2. Die Prüfung der Möglichkeiten zur Realisierung einer
Gesamtschule auf dem zukünftigen Baugebiet Schlieffenpark sind aufgrund o. g.
Standortprüfung zunächst zurückgestellt worden. 3. Das Gutachten des Landkreises Lüneburg zur
Schulentwicklungsplanung stellt eine „sicherlich eher geringe zu
erwartende Veränderung in der gymnasialen Schullandschaft u. a. bei Einrichtung
einer Gesamtschule in Stadt oder Landkreis Lüneburg“ fest. 4. Kosten für die Realisierung einer Gesamtschule können
derzeit noch nicht beziffert werden, da z.B. bei dem unter 1. beschriebenen
möglichen Standort z.B. notwendige bauliche Kosten noch zu ermitteln wären.
Auch die Frage von möglicherweise entfallenden Fahrtkosten kann erst geklärt
werden, wenn die Standortfrage feststeht. Ergänzung zur Sitzung am 11.11.2008: Es wird auf die Ausführungen in VO/3044/08: Gesamtschule
verwiesen. Finanzielle
Auswirkungen: Kosten (in €) a) für die Erarbeitung der Vorlage: 20
€ aa) Vorbereitende Kosten, z.B.
Ausschreibungen, Ortstermine, etc. b) für die Umsetzung der Maßnahmen: c) an Folgekosten: d) Haushaltsrechtlich gesichert: Ja Nein Haushaltsstelle: Haushaltsjahr: e) mögliche Einnahmen: Anlagen: Auszug aus der Niederschrift der
Ratssitzung vom 28.02.2008
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