Bürgerinformationssystem
Sachverhalt: Nach der Abfallbeseitigungssatzung werden die Abfallarten
Sperrige Abfälle, Altpapier und gelbe Säcke als Straßensammlung
eingesammelt. Insbesondere in der Innenstadt und in der historischen
Altstadt ist das Stadtbild an diesen Abfuhrtagen stark beeinträchtigt. Das ist
teilweise auch darauf zurückzuführen, dass die Altpapierabfuhr auch von
Gewerbetreibenden der Lüneburger Innenstadt genutzt wird. Es fallen große
Mengen von Pappkartons und sonstigem Verpackungsmaterial (gelbe Säcke) an, die
zur Abholung bereitgestellt werden. Die Abfälle werden teilweise schon am
Vorabend der Abfuhr auf die Straße gelegt und bieten leider in den Nachtstunden
Vandalen und Brandstiftern Gelegenheit, die Abfallsäcke und das Altpapier
aufzureißen, zu verteilen oder anzuzünden. Die Situation bei der
Sperrmüllabfuhr ist ähnlich. Aus Brandschutzgründen und auch Gründen der touristischen
Vermarktung der historischen Innenstadt besteht dringender Handlungsbedarf. Neben gezielten und auch bereits durchgeführten Maßnahmen im
Innenstadtbereich zur Information und Bewusstseinsbildung bei Bürgern und
Geschäftsleuten (Postwurfsendungen an die Anwohner und Geschäftsleute der
Innenstadt) ist beabsichtigt, einen Bußgeldtatbestand in die
Abfallbeseitigungssatzung aufzunehmen, nach dem das Herausstellen und
Zurückstellen der o.a. Abfälle zeitlich vorgegeben wird und ein Verstoß mit
einem Bußgeld geahndet werden kann. Zusätzlich sollten weitere
Regelungen/Bußgeldtatbestände zur Verbesserung der Sauberkeit in die
Abfallbeseitigungssatzung aufgenommen werden. Zurzeit ist in § 17 Abs. 2 und Abs. 7 der
Abfallbeseitigungssatzung für die Abfallarten "sperrige Abfälle" und "Altpapier"
die Bereitstellung der Abfälle bis 6.30 Uhr vorgegeben. Diese Formulierung muss
zukünftig um die Abfallart "Leichtverpackungen" ergänzt werden. Der §
17 Abs. 2 ergänzt, dass das Herausstellen am Vorabend unzulässig ist. Ein
Bußgeldtatbestand, nach dem das Herausstellen am Vorabend geahndet werden
könnte, fehlt im § 25 der Abfallbeseitigungssatzung. Die Umsetzung der
Bereitstellungszeit bis 6.30 Uhr erwies sich insbesondere in der Innenstadt
als nicht praktikabel: Infolge der späten Öffnungszeiten der Geschäfte in der
Innenstadt wurden Altpapier, Sperrmüll und gelbe Säcke bereits am Vorabend der
Abfuhr bereitgestellt. Im Einvernehmen mit der damaligen Werbe- und
Parkgemeinschaft – heute das Lüneburger Citymanagement (LCM) –
wurde vor einigen Jahren für den Innenstadtbereich festgelegt, dass diese Abfälle
bis 8.00 Uhr am Abfuhrtag bereitzustellen sind. Diese einvernehmliche,
allseitige Absprache fehlt bisher in der Formulierung in der Abfallbeseitigungssatzung.
Der unterschiedliche Beginn der
Abfuhrzeiten zwischen Innenstadt und den anderen Stadtgebieten (grundsätzlich:
6.30 Uhr, in der Innenstadt: 8.00 Uhr) soll beibehalten und in der Satzung
festgeschrieben werden. Gleichzeitig soll nun ein Bußgeldtatbestand -
allerdings ausschließlich für den Innenstadtbereich geltend - eingeführt
werden. Dabei bleibt der
Gleichheitsgrundsatz nach Art. 3 Grundgesetz gewahrt. Die Voraussetzungen in
der Innenstadt und in der historischen Altstadt sind durch die verdichtete
Bebauung mit engen Straßenzügen, die Fußgängerzone und die unter Denkmalschutz
stehende Altstadt anders zu beurteilen als in den übrigen Stadtgebieten. Die
Aspekte des Brandschutzes und der allgemeinen Sicherheit und Ordnung sind hier
höherwertig einzustufen. Ein Verschieben der Abfuhrzeit im gesamten Stadtgebiet
auf 8.00 Uhr ist aus organisatorischen Gründen nicht möglich. Eine Pflicht zum Zurückstellen nicht
abgeholter Abfälle auf die private Grundstücksfläche und ein entsprechender
Bußgeldtatbestand fehlen
in der Abfallbeseitigungssatzung. Insbesondere bei der Abfuhr der gelben Säcke
durch das Duale System werden fehlbefüllte gelbe Säcke vom Entsorger mit
Aufklebern „Fehlbefüllung“ versehen und zu Recht liegen gelassen.
Die gelben Säcke werden von den Anwohnern dann oft nicht wieder auf das
Privatgrundstück zurückgenommen. Ein gleicher Sachverhalt ergibt sich häufig
bei der Sperrmüllabfuhr. Abfälle, die von der Abfuhr ausgeschlossen sind und
von der GfA nicht mitgenommen werden (Farbeimer, Baustellenabfälle u.a.) müssen
vom Verursacher wieder zurückgenommen werden. Die Verwaltung schlägt daher vor, diese Änderungen in die
Abfallsatzung einzuarbeiten. Vorbehaltlich der Beschlussfassung durch den Ausschuss für
Umwelt und Verbraucherschutz wird die Verwaltung die notwendige Änderung der
Abfallsatzung in die Vorlage für den Verwaltungsausschuss/Rat einarbeiten. Finanzielle
Auswirkungen: Kosten (in €) a) für die Erarbeitung der Vorlage: 100 € aa) Vorbereitende Kosten, z.B.
Ausschreibungen, Ortstermine, etc. b) für die Umsetzung der Maßnahmen: c) an Folgekosten: d) Haushaltsrechtlich gesichert: Ja x Nein Haushaltsstelle: Haushaltsjahr: 2008 e) mögliche Einnahmen: Anlagen:
Beschlussvorschlag: Der Ausschuss
für Umwelt und Verbraucherschutz stimmt den vorgeschlagenen Änderungen zu und
empfiehlt, diese Änderungen in die Abfallsatzung einzuarbeiten. |
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