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Vorlage - VO/2729/08  

 
 
Betreff: Ordungsrechtliche Aspekte bei der Einsammlung von Sperrmüll, Altpapier und gelben Säcken; hier: Änderung der Abfallbeseitigungssatzung
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Federführend:Bereich 31 - Umwelt Bearbeiter/-in: Rietschel, Ulrike
Beratungsfolge:
Ausschuss für Umwelt und Verbraucherschutz Vorberatung
04.03.2008 
Öffentliche/nichtöffentliche Sitzung des Ausschusses für Umwelt und Verbraucherschutz ungeändert beschlossen   
Verwaltungsausschuss Vorberatung
Rat der Hansestadt Lüneburg Entscheidung
24.04.2008 
Öffentliche/nichtöffentliche Sitzung des Rates der Hansestadt Lüneburg ungeändert beschlossen   

Sachverhalt
Finanzielle Auswirkungen
Anlage/n
Beschlussvorschlag

Sachverhalt:

 

Sachverhalt:

 

 

Nach der Abfallbeseitigungssatzung werden die Abfallarten Sperrige Abfälle, Altpapier und gelbe Säcke als Straßensammlung eingesammelt. 

 

Insbesondere in der Innenstadt und in der historischen Altstadt ist das Stadtbild an diesen Abfuhrtagen stark beeinträchtigt. Das ist teilweise auch darauf zurückzuführen, dass die Altpapierabfuhr auch von Gewerbetreibenden der Lüneburger Innenstadt genutzt wird. Es fallen große Mengen von Pappkartons und sonstigem Verpackungsmaterial (gelbe Säcke) an, die zur Abholung bereitgestellt werden. Die Abfälle werden teilweise schon am Vorabend der Abfuhr auf die Straße gelegt und bieten leider in den Nachtstunden Vandalen und Brandstiftern Gelegenheit, die Abfallsäcke und das Altpapier aufzureißen, zu verteilen oder anzuzünden. Die Situation bei der Sperrmüllabfuhr ist ähnlich.

 

Aus Brandschutzgründen und auch Gründen der touristischen Vermarktung der historischen Innenstadt besteht dringender Handlungsbedarf.

 

Neben gezielten und auch bereits durchgeführten Maßnahmen im Innenstadtbereich zur Information und Bewusstseinsbildung bei Bürgern und Geschäftsleuten (Postwurfsendungen an die Anwohner und Geschäftsleute der Innenstadt) ist beabsichtigt, einen Bußgeldtatbestand in die Abfallbeseitigungssatzung aufzunehmen, nach dem das Herausstellen und Zurückstellen der o.a. Abfälle zeitlich vorgegeben wird und ein Verstoß mit einem Bußgeld geahndet werden kann. Zusätzlich sollten weitere Regelungen/Bußgeldtatbestände zur Verbesserung der Sauberkeit in die Abfallbeseitigungssatzung aufgenommen werden.

 

Zurzeit ist in § 17 Abs. 2 und Abs. 7 der Abfallbeseitigungssatzung für die Abfallarten "sperrige Abfälle" und "Altpapier" die Bereitstellung der Abfälle bis 6.30 Uhr vorgegeben. Diese Formulierung muss zukünftig um die Abfallart "Leichtverpackungen" ergänzt werden. Der § 17 Abs. 2 ergänzt, dass das Herausstellen am Vorabend unzulässig ist. Ein Bußgeldtatbestand, nach dem das Herausstellen am Vorabend geahndet werden könnte, fehlt im § 25 der Abfallbeseitigungssatzung.

 

Die Umsetzung der Bereitstellungszeit bis 6.30 Uhr erwies sich insbesondere in der Innenstadt als nicht praktikabel: Infolge der späten Öffnungszeiten der Geschäfte in der Innenstadt wurden Altpapier, Sperrmüll und gelbe Säcke bereits am Vorabend der Abfuhr bereitgestellt. Im Einvernehmen mit der damaligen Werbe- und Parkgemeinschaft – heute das Lüneburger Citymanagement (LCM) – wurde vor einigen Jahren für den Innenstadtbereich festgelegt, dass diese Abfälle bis 8.00 Uhr am Abfuhrtag bereitzustellen sind. Diese einvernehmliche, allseitige Absprache fehlt bisher in der Formulierung in der Abfallbeseitigungssatzung.

Der unterschiedliche Beginn der Abfuhrzeiten zwischen Innenstadt und den anderen Stadtgebieten (grundsätzlich: 6.30 Uhr, in der Innenstadt: 8.00 Uhr) soll beibehalten und in der Satzung festgeschrieben werden. Gleichzeitig soll nun ein Bußgeldtatbestand - allerdings ausschließlich für den Innenstadtbereich geltend - eingeführt werden.

Dabei bleibt der Gleichheitsgrundsatz nach Art. 3 Grundgesetz gewahrt. Die Voraussetzungen in der Innenstadt und in der historischen Altstadt sind durch die verdichtete Bebauung mit engen Straßenzügen, die Fußgängerzone und die unter Denkmalschutz stehende Altstadt anders zu beurteilen als in den übrigen Stadtgebieten. Die Aspekte des Brandschutzes und der allgemeinen Sicherheit und Ordnung sind hier höherwertig einzustufen. Ein Verschieben der Abfuhrzeit im gesamten Stadtgebiet auf 8.00 Uhr ist aus organisatorischen Gründen nicht möglich.

Eine Pflicht zum Zurückstellen nicht abgeholter Abfälle auf die private Grundstücksfläche und ein entsprechender Bußgeldtatbestand fehlen in der Abfallbeseitigungssatzung. Insbesondere bei der Abfuhr der gelben Säcke durch das Duale System werden fehlbefüllte gelbe Säcke vom Entsorger mit Aufklebern „Fehlbefüllung“ versehen und zu Recht liegen gelassen. Die gelben Säcke werden von den Anwohnern dann oft nicht wieder auf das Privatgrundstück zurückgenommen. Ein gleicher Sachverhalt ergibt sich häufig bei der Sperrmüllabfuhr. Abfälle, die von der Abfuhr ausgeschlossen sind und von der GfA nicht mitgenommen werden (Farbeimer, Baustellenabfälle u.a.) müssen vom Verursacher wieder zurückgenommen werden.

 

Die Verwaltung schlägt daher vor, diese Änderungen in die Abfallsatzung einzuarbeiten.

 

Vorbehaltlich der Beschlussfassung durch den Ausschuss für Umwelt und Verbraucherschutz wird die Verwaltung die notwendige Änderung der Abfallsatzung in die Vorlage für den Verwaltungsausschuss/Rat einarbeiten.

Finanzielle Auswirkungen:

Finanzielle Auswirkungen:

 

Kosten (in €)

a)   für die Erarbeitung der Vorlage: 100 €

aa)  Vorbereitende Kosten, z.B. Ausschreibungen, Ortstermine, etc.

b)   für die Umsetzung der Maßnahmen:

c)  an Folgekosten:                                

d)   Haushaltsrechtlich gesichert:

            Ja x

            Nein      

            Haushaltsstelle:  

            Haushaltsjahr: 2008                                                                

 

e)   mögliche Einnahmen:

 

Anlagen:

Anlagen:

 

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 Synopse Abfallsatzung_2008 (51 KB) PDF-Dokument (23 KB)    
Anlage 2 2 6. Änderungssatzung (34 KB) PDF-Dokument (15 KB)    
Beschlussvorschlag:

Beschlussvorschlag:

 

Der Ausschuss für Umwelt und Verbraucherschutz stimmt den vorgeschlagenen Änderungen zu und empfiehlt, diese Änderungen in die Abfallsatzung einzuarbeiten.