Bürgerinformationssystem
![]() |
![]() |
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Sachverhalt: Im Rahmen Ihrer Aufgabenerfüllung kann die Hansestadt
Lüneburg zur Erlangung günstigerer Konditionen am Kreditmarkt
(Kommunaldarlehen) Bürgschaften an Ihre Gesellschaften vergeben. Bürgschaften
sind ein zentrales Handlungsinstrument für die Gewährleistung dieser
Aufgabenerfüllung. Die Vergabe einer Bürgschaft wird jedoch grundsätzlich als
wettbewerbsverzerrend im Sinne des EU-Rechts angesehen. Eine Ausnahme hiervon
stellt die Vergabe einer Bürgschaft dar, welche die Voraussetzungen der
sogenannten De-minimis-Verordnung (ABl. EU Nr. L 379 vom 28.12.2006, S. 5 ff.)
erfüllt. Auch wenn mit der Übernahme einer Bürgschaft keine direkte
Zuwendung verbunden ist, so ist diese grundsätzlich als staatliche Beihilfe
einzustufen. Die Begünstigung besteht grundsätzlich darin, dass die staatliche
Garantie den Empfänger in die Lage versetzt, Gelder zu günstigeren Konditionen
(niedrigerer Zinssatz, geringere Verpflichtung zur Hinterlegung eigener
Sicherheiten) als normalerweise auf dem Finanzmarkt verfügbar, aufzunehmen.
Dies hat verfälschende Auswirkungen auf den Wettbewerb und ist somit mit dem
gemeinsamen Markt unvereinbar. Eine Bürgschaft ist also grundsätzlich unzulässig und
außerdem der EU-Kommission anzuzeigen. Die Bürgschaft unterliegt dann einer so
genannten Notifizierungspflicht. Für bestimmte Bürgschaften, die zwar
grundsätzlich die Merkmale einer Beihilfe erfüllen, aufgrund Ihres geringen
Umfangs jedoch nicht zu einer Wettbewerbsverzerrung führen können, hat die
EU-Kommission mit der De-minimis-Verordnung eine Freistellungsmöglichkeit von der
Notifizierungspflicht geschaffen. Um eine solche Freistellung zu erreichen, darf die
Gesamtsumme der einem Unternehmen gewährten De-minimis-Beihilfen in einem
Zeitraum von drei Steuerjahren 200.000 € nicht übersteigen. Des weiteren
darf der verbürgte Teil des Darlehens, für das im Rahmen dieser Regelung eine
Einzelbürgschaft gewährt wird, insgesamt 1.500.000 € nicht übersteigen.
Der Verbürgungsanteil des zugrunde liegenden Darlehens darf 80 % nicht
übersteigen. Zwingend ist außerdem eine kommunale Bürgschaftsregelung
erforderlich. Da diese zur Zeit noch fehlt, ist dieser Beschlussvorlage ein
entsprechender Entwurf beigefügt. Finanzielle
Auswirkungen: Kosten (in €) a) für die Erarbeitung der Vorlage: 100,00 aa) Vorbereitende Kosten, z.B.
Ausschreibungen, Ortstermine, etc. b) für die Umsetzung der Maßnahmen: c) an Folgekosten: d) Haushaltsrechtlich gesichert: Ja Nein Haushaltsstelle: Haushaltsjahr: e) mögliche Einnahmen: Anlagen: Bürgschaftsregelung
Beschlussvorschlag: Die
Bürgschaftsregelung für die Hansestadt Lüneburg wird in der vorliegenden Form
beschlossen. |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
![]() |
![]() |