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Vorlage - VO/0263/02  

 
 
Betreff: Satzung über die Erhebung von Straßenausbaubeiträgen für die Straße Goseburg
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
  Aktenzeichen:FB 7/71 lu-rö
Federführend:Fachbereich 7 - Tiefbau und Grün Bearbeiter/-in: Luschnat, Wolfgang
Beratungsfolge:
Verwaltungsausschuss Vorberatung
Rat der Hansestadt Lüneburg Entscheidung
02.07.2003 
öffentliche/nichtöffentliche Sitzung des Rates der Stadt Lüneburg ungeändert beschlossen   

Sachverhalt
Finanzielle Auswirkungen
Anlage/n
Beschlussvorschlag

Sachverhalt:

Sachverhalt:

 

Im Jahre 2000 wurde die Goseburgstraße von der Christian-Herbst-Straße in südlicher Richtung auf einer Länge von rd. 415 m um rd. 2,50 m verbreitert (neuer Radweg, um 0,5 m verbreiterte Fahrbahn); darüber hinaus erfolgte eine Untergrundverbesserung.

Die notwendig gewordene Grundsanierung der Straße Goseburg wurde in erster Linie durch einen überörtlich bedingten industriemäßigen Schwerlastverkehr des Gewerbegebietes Goseburg hervorgerufen.

Die verkehrsgerechte Anbindung des Gewerbegebietes Goseburg an das Fernstraßennetz wurde seitens der Stadt Lüneburg bereits in den 80er Jahren untersucht und fand zunächst ihren Abschluss in der planungsrechtlichen Absicherung des Anschlusses an die Hamburger Straße im Zuge des Ausbaus mit Anschluss an die Bundesautobahn A 250 in Ochtmissen. Die steigende Verkehrsbelastung im Gewerbe- und Industriegebiet und insbesondere in der Goseburgstraße mit einem überproportional gewachsenen Anteil an Schwerlastverkehr machten es Anfang 1997 notwendig, die Planung zum Ausbau voranzutreiben.

 

Der vorhandene Ausbauquerschnitt wies eine 6 m breite Fahrbahn auf, die vorwiegend aus ca. 20 cm dicken Betonplatten mit bituminösem Überzug bestand. Der teilweise bituminöse Überzug war erforderlich geworden, da aufgrund der steigenden Anzahl von Lastkraftwagen die Betonplatten verkantet und sich unterschiedlich gesetzt hatten. Auf der Westseite befand sich ein Gehweg hinter einem Hochbord mit unterschiedlicher Breite und Befestigung. Auf der Ostseite verlief ein Radweg, der auf weiten Strecken gar nicht oder nur ansatzweise zu erkennen und zu nutzen war. Die Radfahrer wurden auf die Fahrbahn gezwungen, was nicht zur Sicherheit bei dem vorhandenen Schwerlastverkehr beitrug.

 

Durch Umnutzungen im Gewerbe- und Industriegebiet Goseburg (Nordzentra) ist der Schwerlastverkehr nochmals gestiegen. Die vorhandene Fahrbahn war diesem zusätzlichen Schwerlastverkehr nicht mehr gewachsen. Auch aufgrund des schlechten Untergrundes waren durch den Schwerlastverkehr Erschütterungen in der angrenzenden Wohnbebauung feststellbar, die bereits zu Bauschäden und insbesondere Beschwerden der Anwohner geführt haben.

 

Der normale Schwerlastverkehr auf Hauptverkehrsstraßen in Lüneburg und auch anderen Orts wird in der Regel zwischen 8 % und 12 % des DTV (durchschnittlicher Tagesverkehr) angenommen. Aufgrund von Verkehrszählungen 1994 ist bereits ein LKW Anteil tagsüber mit über 16 % des durchschnittlichen Tagesverkehrs festgestellt worden. Nachts ist ein Anteil von 10 % LKW Verkehr des DTV gezählt worden. 1998 sind diese Zahlen insbesondere des Schwerlastverkehrs nochmals gestiegen (Nordzentra).

 

Die Ausbauplanung sah vor, die Fahrbahn einschl. Unterbau gänzlich zu verbessern, den kombinierten Rad- und Gehweg in gleicher Breite durchzuführen und einen neuen Radweg auf der Ostseite der Straße anzulegen. Die Goseburgstraße wurde als Industriestraße mit der Bauklasse 3 gem. RstO 86 Tafel 1 eingestuft. Sie ist als Hauptverkehrsstraße und Zubringer des Industrie- und Gewerbegebietes an das überörtliche Straßennetz einzustufen und war damit mit Mitteln des Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetzes (GVFG) zu finanzieren. Der vorhandene schadhafte Straßenzustand wurde durch den erheblich gestiegenen Schwerlastverkehr verursacht.

 

Nach dem Straßenverzeichnis der Stadt Lüneburg über den beitragsrechtlichen Status von Straßen handelt es sich bei der Goseburgstraße um eine sogenannte "vorhandene Erschließungsanlage", für die keine Erschließungsbeiträge nach dem Baugesetzbuch erhoben werden können.


 

Nach der seit dem Jahre 1993 in Kraft getretenen Straßenausbaubeitragssatzung erhebt die Stadt Lüneburg auf der Grundlage landesrechtlicher Bestimmungen Straßenausbaubeiträge für die Herstellung, Erweiterung, Verbesserung und Erneuerung ihrer öffentlichen Straßen, Wege und Plätze.

 

Die vorgenommene Baumaßnahme erfüllt den Tatbestand der "Verbesserung" im Sinne der Straßenausbaubeitragssatzung, wobei die Kosten für Radwege bei Erlass der Satzung für nicht umlagefähig erklärt wurden, um den Radwegeausbau in der Stadt Lüneburg zu fördern. Seinerzeit wurde auch darauf verzichtet, einen Anteilssatz für kombinierte Rad- und Gehwege in der Satzung zu verankern.

 

Vor dem Hintergrund der besonderen Situation des durch den Schwerlastverkehr verursachten Straßenzustandes hatte der Verwaltungsausschuss am 18.04.02 folgenden Beschluss gefasst:

 

Die Eigentümer/Erbbauberechtigten der Straße Goseburg werden von der Erhebung von Straßenausbaubeiträgen betreffend die im Jahre 2000 durchgeführte Ausbaumaßnahme freigestellt.

 

Im Rahmen einer Prüfung (Zeitraum Juli - September 2002) des Fachbereiches 7 - Straßen- und Ingenieurbau, Bereich 71 "Verwaltung, Service und Controlling" - durch das Rechnungsprüfungsamt der Stadt Lüneburg wurde die Freistellung von Straßenausbaubeiträgen beanstandet. Das Rechnungsprüfungsamt sprach die Empfehlung aus, die beitragsrechtliche Abwicklung im Rahmen einer Satzung zu regeln.

 

Zur grundsätzlichen Klärung der Angelegenheit wurde die Bezirksregierung (Kommunalaufsicht) im Rahmen einer Rechtsfrage eingeschaltet. Die Bezirksregierung hat durch Verfügung vom 10.03.03 festgestellt, dass die Stadt gem. § 4 Abs. 5 der Straßenausbaubeitragssatzung den von den Beitragspflichtigen zu tragenden Anteil am beitragsfähigen Aufwand höher oder niedriger festsetzen kann, wenn wichtige Gründe für eine andere Vorteilsbemessung bei einer straßenbaulichen Maßnahme sprechen. Die Festsetzung, so die Bezirksregierung, liege dabei im pflichtgemäßen Ermessen der Stadt.

 

Im Straßenausbaubeitragsrecht ist der beitragsfähige Aufwand nach der Konzeption der ausbaubeitragsrechtlichen Vorschriften nach Maßgabe der durch die Inanspruchnahmemöglichkeit der ausgebauten Anlage jeweils gebotenen wirtschaftlichen Vorteile auf die Allgemeinheit einerseits und die Gruppe der betroffenen Grundstückseigentümer/Erbbauberechtigten andererseits zu verteilen.

 

Die Ingenieurgemeinschaft Dr. Ing. Schubert hat den Verkehrsentwicklungsplan der Stadt Lüneburg 2001 aktualisiert. Grundlage waren Verkehrszählungen an wichtigen Knotenpunkten im gesamten Stadtgebiet. Gemäß dieser Untersuchungen beträgt die Verkehrsbelastung im Stadtteil Goseburg 5.000 bis 11.000 Kfz. pro Tag. Die Verkehrsbelastung auf dem Straßenzug “Goseburgstraße” beträgt annähernd 3.500 Kfz. pro Tag. Über die “Goseburgstraße” wird ein Gebiet mit ca. 50 Wohneinheiten sowie eine Gewerbefläche von ca. 8 ha erschlossen. Für die Ermittlung der Verkehrsbelastung durch die Anwohner wurden die verkehrsbestimmenden Einflussgrößen (z.B. Haushaltsgröße, Beschäftigtenzahl, Gewerbefläche, Wegehäufigkeit, MIV-Anteil, Besetzungsgrad) abgeschätzt. Daraus ergibt sich für die hier relevante Ausbaustrecke ein prozentualer Anwohnerverkehr von rd. 5 % im Verhältnis zum gesamten Verkehrsaufkommen für den Straßenzug Goseburg.

 

Vor diesem Hintergrund wird vorgeschlagen, den Anteilssatz der beitragspflichtigen Eigentümer/Erbbauberechtigten für die Ausbaumaßnahme Goseburg im Rahmen einer Sondersatzung auf 5 % festzusetzen. Gemäß Verfügung des Rechnungsprüfungsamtes der Stadt Lüneburg vom 29.04.03 entspricht diese Verfahrensweise sowohl in formeller als auch in materieller Hinsicht dem geltenden Recht. Beachtlich ist in diesem Zusammenhang der Hinweis des Rechnungsprüfungsamtes auf die pflichtgemäße Beachtung des Gleichheitsgrundsatzes. Diesem Gesichtspunkt wird selbstverständlich Rechnung getragen. Wenn andere wichtige Gründe für eine andere Vorteilsbemessung vorliegen, wird dieses – wie es im § 4 Abs. 5 der Straßenausbaubeitragssatzung ausdrücklich vorgesehen ist – auch in Zukunft zu berücksichtigen sein. Zu denken ist dabei an vergleichbare Fallgestaltungen in Industrie- und Gewerbegebieten sowie an viel befahrene Verkehrsadern mit einem sehr hohen Anteil an Durchgangsverkehr wie dem Mittleren Stadtring.

 

 

Unter Zugrundelegung der Inanspruchnahme durch die Anlieger im Bereich der im Jahre 2000 ausgebauten Ausbaustrecke wird empfohlen, die beitragsrechtliche Behandlung der Straßenbaumaßnahme Goseburg durch eine gesonderte Satzung zu regeln.

 

Finanzielle Auswirkungen:

Finanzielle Auswirkungen:

 

Kosten (in €)

a)    für die Erarbeitung der Vorlage:                               50,00 €           

aa)  Vorbereitende Kosten, z.B. Ausschreibungen, Ortstermine, etc.

 

b)   für die Umsetzung der Maßnahmen:

 

c)   an Folgekosten:

 

d)      Haushaltsrechtlich gesichert:

            Ja       

            Nein    

 

            Haushaltsstelle:        

            Haushaltsjahr:          

 

e)   mögliche Einnahmen: nach Abzug des entsprechenden GVFG-Anteils (60%) ca. 4.000 €

Anlage:

Anlage:

 

 

Satzung der Stadt Lüneburg über die Erhebung des Straßenausbaubeitrages für die Straße Goseburg

 

 

Aufgrund der §§ 6, 40 und 83 der Niedersächsischen Gemeindeordnung (NGO) und des § 6 des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes (NKAG) in den zur Zeit geltenden Fassungen der Gesetze hat der Rat der Stadt Lüneburg am ............... folgende Satzung beschlossen:

 

§ 1

Im Jahre 2000 wurde die Goseburgstraße im Bereich des Hauses Nr. 62 bis zur Einmündung Christian-Herbst-Straße ausgebaut und damit verbessert.

 

§ 2

Der Anteilssatz der Beitragspflichtigen am beitragsfähigen Aufwand gemäß § 4 Abs. 3 und Abs. 5 der Satzung der Stadt Lüneburg über die Erhebung des Straßenausbaubeitrages vom 17.12.1992 wird für die in § 1 genannte Maßnahme auf 5% festgesetzt.

 

§ 3

Diese Satzung tritt am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft.

 

 

Lüneburg, den

 

 

STADT   LÜNEBURG

 

 

 

Mädge

Oberbürgermeister

Beschlussvorschlag:

Beschlussvorschlag:

 

Die als Anlage beigefügte "Satzung der Stadt Lüneburg über die Erhebung des Straßenausbaubeitrages für die Straße Goseburg” wird erlassen.