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Sachverhalt: In
der Ratssitzung am 19.04.2007 wurde die Struktur der Gesundheits-Holding
einstimmig beschlossen (Anlage 1). Die
Verwaltung hat die erforderlichen Schritte zur Übertragung der
Gesellschaftsanteile der Stadt Lüneburg auf die Gesundheits-Holding bzw. auf
die zu der Holding gehörenden Gesellschaften eingeleitet. Für
die Anerkennung der umsatzsteuerlichen Organschaft ist es erforderlich, den im
Gesellschaftsvertrag aufgeführten Unternehmensgegenstand der
Gesundheits-Holding Lüneburg GmbH umzuformulieren. Insbesondere sind die
Geschäftsfelder der Gesundheits-Holding Lüneburg GmbH zu beschreiben. Die
vorgesehene Fassung ist als Anlage 2 beigefügt. Im
Zuge Steuerrechtsreform soll ein neuer § 8c Körperschaftssteuergesetz (KStG)
eingeführt werden. Dieser sieht vor, dass bei einer Übertragung von
Geschäftsanteilen innerhalb von fünf Jahren von mehr als 25% des gezeichneten
Kapitals einer Körperschaft insoweit die bis zum Beteiligungserwerb nicht
ausgeglichenen oder abgezogenen negativen Einkünfte (nicht genutzte Verluste)
nicht mehr abziehbar sind. Werden mehr als 50% des gezeichneten Kapitals
innerhalb von fünf Jahren auf andere Gesellschafter übertragen, sind sämtliche
Verluste nicht mehr verrechenbar. Grundsätzlich ist der Paragraph ab dem
Veranlagungszeitraum 2008 (somit Übertragungen nach dem 31.12.2007) anzuwenden;
eine nunmehr beschlossene Änderung des Körperschaftssteuergesetz schließt auch
Anteilsübertragungen im Jahre 2007 ein. Hintergrund für die Änderung des KStG
ist die Tatsache, dass Unternehmen mit hohen Verlustvorträgen von ertragreichen
Unternehmen übernommen werden und so eine Steuerumgehungsmöglichkeit besteht.
Mit der Ergänzung des KStG soll diese Möglichkeit eingedämmt werden. Diese
Regelung hätte die Folge, dass die nicht verbrauchten Verlustvorträge der
Kurzentrum Lüneburg Kurmittel GmbH bis zur Übertragung nicht mehr abzugsfähig
sind. Die Verlustvorträge der Klinikum Lüneburg gGmbH sind hiervon nicht
betroffen, da auf Grund der Gemeinnützigkeit keine Körperschaftssteuerpflicht
besteht. Der Tatbestand der Steuerumgehung wird durch die Übertragung der
Gesellschaftsanteile auf die Gesundheits-Holding Lüneburg GmbH nicht
beabsichtigt und eine Umgehungsmöglichkeit besteht aufgrund der
Gemeinnützigkeit der beiden Kliniken ohnehin nicht. Daher ist die Konstruktion
der Gesundheitsholding auch nicht vom Gesetzgebungsziel erfasst. Vor
einer endgültigen Übertragung der Gesellschaftsanteile der Kurzentrum Lüneburg
Kurmittel GmbH auf die Gesundheits-Holding ist zu klären, wie der vorliegende
Sachverhalt abschließend zu würdigen ist. Die Verwaltung wird die weiteren
Entwicklungen auch im Bezug auf die geplante Schaffung von Ausnahmeregelungen
zu dieser Gesetzesänderung intensiv verfolgen und dem Ausschuss entsprechend
berichten. Mit der Übertragungen von städtischen Gesellschaftsanteilen auf die Gesundheits-Holding sind geänderte Gesellschaftsstrukturen entstanden. In den Gesellschaftsverträgen sind daher Anpassungen vorzunehmen. Die Regelungen in den Gesellschafterversammlungen sind nachfolgend dargestellt: 1.
Kurzentrum Lüneburg Kurmittel GmbH Die derzeitige Formulierung im § 12 des Gesellschaftsvertrages zur Besetzung der Gesellschafterversammlung lautet: „In der Gesellschafterversammlung wird die Gesellschafterin Stadt Lüneburg ... von der Oberbürgermeisterin oder dem Oberbürgermeister und der Stadtkämmerin oder dem Stadtkämmerer vertreten.“ Diese Formulierung ist
wie folgt zu ändern: „Die Gesellschafterversammlung besteht aus
der/dem jeweiligen Oberbürgermeisterin/Oberbürgermeister, einem von dem Rat der
Stadt Lüneburg gewählten Mitglied und der/dem Geschäftsführerin/Geschäftsführer
der Gesundheits-Holding Lüneburg GmbH.“ 2.
Städtisches Klinikum Lüneburg gGmbH Die derzeitige Formulierung im § 7 des Gesellschaftsvertrages zur Besetzung der Gesellschafterversammlung lautet: Die Gesellschafterversammlung besteht aus zwei
Vertretern der Gesellschafterin, nämlich jeweils für die Dauer ihrer Amts bzw.
Wahlperiode aus dem Oberbürgermeister oder der Oberbürgermeisterin der Stadt
Lüneburg und einem/einer weiteren Vertreter/Vertreterin der Gesellschafterin,
der/die vom Rat benannt wird. ...“ Diese
Formulierung wie folgt zu ändern: „Die Gesellschafterversammlung besteht aus der/dem jeweiligen Oberbürgermeisterin/Oberbürgermeister, einem von dem Rat der Stadt Lüneburg gewählten Mitglied und der/dem Geschäftsführerin/Geschäftsführer der Gesundheits-Holding Lüneburg GmbH.“ 3.
Psychiatrisches Klinikum Lüneburg gGmbH Die derzeitige Formulierung im § 7 des Gesellschaftsvertrages zur Besetzung der Gesellschafterversammlung lautet: „Die Gesellschafterversammlung besteht aus zwei Vertretern/-innen der Gesellschafterin, nämlich jeweils für die Dauer ihrer Amts- bzw. Wahlperiode aus dem Oberbürgermeister oder der Oberbürgermeisterin der Stadt Lüneburg und einem/einer weiteren Vertreter/Vertreterin der Gesellschafterin, der/die vom Rat benannt wird.“ Diese Formulierung ist
wie folgt zu ändern: „Die Gesellschafterversammlung besteht aus der/dem jeweiligen Oberbürgermeisterin/Oberbürgermeister, einem von dem Rat der Stadt Lüneburg gewählten Mitglied und der/dem Geschäftsführerin/Geschäftsführer der Gesundheits-Holding Lüneburg GmbH. Sollte der Geschäftsführer der Holding gleichzeitig der Geschäftsführer der Gesellschaft sein so tritt an die Stelle des Geschäftsführers: 1.
der
Vorsitzende der Gesellschafterversammlung der Gesundheits-Holding Lüneburg GmbH
sowie 2.
der
Aufsichtsratsvorsitzende der Gesundheits-Holding Lüneburg GmbH bzw. dessen
Vertreter.“ 4.
Tagesklinik am Kurpark Lüneburg GmbH In der derzeitig gültigen Fassung des Gesellschaftsvertrages gibt es keine Regelung zur Zusammensetzung der Gesellschafterversammlung. Eine Änderung des Gesellschaftsvertrages soll auch nicht vorgenommen werden, da diese der Zustimmung der übrigen Gesellschafter bedürfen würde. Als Vertreter in der Gesellschafterversammlung sollen aber die/der Geschäftsführerin/Geschäftsführer der Kurzentrum Lüneburg Kurmittel GmbH und die/der Geschäftsführerin/Geschäftsführer des Städtischen Klinikums Lüneburg gGmbH benannt werden. 5.
Klinikum Lüneburg Service GmbH Die derzeitige Formulierung im § 7 des
Gesellschaftsvertrages zur Besetzung der Gesellschafterversammlung lautet: „Die Gesellschafterversammlung besteht aus zwei
Vertretern der Gesellschafterin, nämlich jeweils für die Dauer ihrer Amts bzw.
Wahlperiode aus dem Oberbürgermeister oder der Oberbürgermeisterin der Stadt
Lüneburg und einem/einer weiteren Vertreter/Vertreterin der Gesellschafterin,
der/die vom Rat benannt wird. ...“ Diese
Formulierung wie folgt zu ändern: „Vertreter in der Gesellschafterversammlung sind die/der Geschäftsführerin/Geschäftsführer der Psychatrisches Klinikum Lüneburg gGmbH und die/der Geschäftsführerin/Geschäftsführer der Städtisches Klinikum Lüneburg gGmbH.“ Die abweichende Regelung zur Besetzung der Gesellschafterversammlung bei der Tagesklinik am Kurpark Lüneburg GmbH und der Klinikum Lüneburg Service GmbH ist eine Folge der gewählten Struktur der Gesundheits-Holding. Diese beiden Gesellschaften werden nicht direkt von der Gesundheits-Holding Lüneburg GmbH gehalten, sondern von zu der Holding gehörenden Gesellschaften, so dass diese Gesellschaften als Gesellschafter der Tagesklinik am Kurpark Lüneburg GmbH und der Klinikum Lüneburg Service GmbH in der Gesellschafterversammlung vertreten sein müssen. Die
Regelung zur Besetzung des Aufsichtsrates der Kurzentrum Lüneburg Kurmittel
GmbH, der Städtisches Klinikum Lüneburg gGmbH und der Psychiatrisches Klinikum
Lüneburg gGmbH ist um den Geschäftsführer/der Geschäftsführerin der
Gesundheits-Holding Lüneburg GmbH zu erweitern. Sollte der Geschäftsführer der
Holding gleichzeitig der Geschäftsführer der Gesellschaft sein, so wird das
Aufsichtsratsmandat nicht wahrgenommen. Die
Tagesklinik am Kurpark Lüneburg GmbH und die Klinikum Lüneburg Service GmbH
werden keinen Aufsichtsrat bilden. In der derzeit gültigen Fassung des
Gesellschaftsvertrages der Tagesklinik am Kurpark Lüneburg GmbH ist keine
Bildung vorgesehen, so dass hier keine Änderung erfolgen muss. Bei der Klinikum
Lüneburg Service GmbH ist die Bildung vorgesehen (§ 9 des
Gesellschaftsvertrages) und der Aufsichtsrat als Organ der Gesellschaft
aufgeführt (§ 4 des Gesellschaftsvertrages). Diese Regelungen des
Gesellschaftsvertrages der Klinikum Lüneburg Service GmbH sind dementsprechend
anzupassen. Der
Übersicht über die Änderungen der Vertretungen in den Gesellschaften und
Aufsichtsräten der Gesundheits-Holding Lüneburg GmbH und ihrer Gesellschaften
(Anlage 3) können die Auswirkungen der oben beschriebenen Änderungen in den
Gesellschaftsverträgen entnommen werden. Die
Verwaltung ist anzuweisen, die für die Änderungen der Gesellschaftsverträge
erforderlichen Schritte einzuleiten. Finanzielle
Auswirkungen: Kosten (in €) a) für die Erarbeitung der Vorlage: 35,00 aa) Vorbereitende Kosten, z.B.
Ausschreibungen, Ortstermine, etc. b) für die Umsetzung der Maßnahmen: c) an Folgekosten: d) Haushaltsrechtlich gesichert: Ja Nein Haushaltsstelle: Haushaltsjahr: e) mögliche Einnahmen: Anlagen: Gesellschaftsstruktur
Gesundheits-Holding Lüneburg GmbH Neufassung
des Unternehmensgegenstandes der Gesundheits-Holding Lüneburg GmbH Übersicht
über die Änderungen der Vertretungen in den Gesellschafterversammlungen und Aufsichtsräten
der Gesundheits-Holding Lüneburg GmbH und ihrer Gesellschaften Beschlussvorschlag: Die
Vorschläge zu den Änderungen der Gesellschaftsverträge zur Regelung der
Besetzung der Gremien in den Gesellschaften und der Vorschlag zur Besetzung der
Gesellschafterversammlung in der Tagesklinik am Kurpark Lüneburg GmbH werden
zustimmend zur Kenntnis genommen. Die Verwaltung wird beauftragt, die erforderlichen
Schritte zur Änderung der Gesellschaftsverträge wie dargestellt vorzunehmen. |
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