Bürgerinformationssystem
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Sachverhalt: Neben weiteren
Organisationsveränderungen bzw. Gesellschaftsgründungen im Bereich der
städtischen Verwaltung ist die Neuorganisation bzw. Gründung eines
Eigenbetriebes vorgesehen, der 1. die bedarfsgerechte Versorgung der Organisationseinheiten sowie Dienstleistungsbereiche, von Schulen, Kindertagesstätten und sonstigen Gebäuden, Einrichtungen und Liegenschaften der Stadt Lüneburg und 2. deren umfassende und zentrale Verwaltung und Bewirtschaftung unter organisatorischen und betriebswirtschaftlichen Aspekten sicherstellt.
Hierzu zählen auch
der Bau, der Erwerb und die Veräußerung,
der An- und Verkauf sowie die An- und Vermietung der genannten Liegenschaften
und Einrichtungen. Nicht hierunter fallen die Veräußerung von Erbbaurechten und
von Grundstücken, die mit einem Erbbaurecht belastet sind. Mit Beschluss vom
24.11.2005 hat der Rat der Stadt Lüneburg den Erlass einer Betriebssatzung
beschlossen. Im Verlaufe des Jahres 2006 wurden die entsprechenden Ressourcen
in der Gebäudewirtschaft zusammengeführt. Im Jahre 2006 wurden die notwendigen
organisatorischen Voraussetzungen zum Aufbau des doppischen Rechnungswesens und
zur Anschaffung der Software geschaffen. Im November 2006 wurde der Testbetrieb
erfolgreich aufgenommen, seit 01.01.2007 läuft der „Echtlauf“. 1.
Erlass
der Betriebssatzung für den Eigenbetrieb Gebäudewirtschaft Mit Wirkung zum 01.01.2006 kam es zu einer Novellierung der
Niedersächsischen Gemeindeordnung, die insbesondere eine redaktionelle
Anpassung der Betriebssatzung erforderlich macht. Hierdurch können insbesondere
die damaligen §§ 11 und 12 der Satzung entfallen, da es nunmehr zu einer verbindlichen,
entsprechenden Regelung gekommen ist (das Wirtschaftjahr sowie der
Haushaltsplan sind in der NGO nun gesetzlich beschrieben). Da nun ohnehin eine Anpassung der Satzung vorgenommen werden muss,
schlägt die Verwaltung zur Beschleunigung und höheren Effizienz des
Vergabeverfahrens folgende weitere Ergänzung der Satzung vor: Þ Die Vergabebefugnis bei Aufträgen über 75.000,--
€ vom Verwaltungsausschuss auf den Werksausschuss zu verlagern. Findet
eine Sitzung des Werksausschusses z.B. unter Berücksichtigung von
Bauzeitenplänen o.ä. nicht rechtzeitig statt,
entscheidet der Oberbürgermeister oder seine allgemeinen Vertretung im
Einvernehmen mit dem Vorsitzenden des Werksausschusses. Der Werksausschuss ist
in diesen Fällen nachträglich zu unterrichten. Die Satzung ist als Entwurf der Anlage 1
beigefügt. 2. Beteiligung des Rechnungsprüfungsamtes bei der
Vergabe Þ Dem Rechnungsprüfungsamt sind abweichend von der Vergabeordnung vor der Auftragserteilung sämtliche Vergaben, die die Wertgrenze von 75.000 € überschreiten vorzulegen. Hier gilt das unter Ziffer 1. Gesagte. Das Rechnungsprüfungsamt kann sich im Einzelfall eine weitergehende Prüfung vorbehalten. Eine Abstimmung hierfür ist mit dem Rechnungsprüfungsamt durchzuführen. 3. Dienstanweisung
für den Eigenbetrieb Gebäudewirtschaft Gem. § 9 des Entwurfes der Satzung (s. Ziffer 1) regelt der Oberbürgermeister mit Zustimmung des Werksausschusses per Dienstanweisung. Der Entwurf einer Dienstanweisung für den Eigenbetrieb ist als Anlage 2 beigefügt. Dieser Entwurf enthält im Wesentlichen Regelungen über die Organisationsstruktur, die Vertretung der Werksleitung, die Leitung von Projekten Unterschrifts- und Vergabebefugnisse im Eigenbetrieb. Einzelheiten sind dem beigefügten Entwurf zu entnehmen. 4. Dienstanweisung
für die Finanzbuchhaltung der Gebäudewirtschaft Der Eigenbetrieb verfügt über ein eigenes Konto und eine eigene Kasse, über die alle Zahlungen abgewickelt werden. Gem. § 11 des Entwurfes der Satzung für den Eigenbetrieb kann der Oberbürgermeister Einzelheiten für die Kassenführung erlassen. Zur Führung der Finanzbuchhaltung ist in der Anlage 3 der Entwurf der Dienstanweisung für die Finanzbuchhaltung der Gebäudewirtschaft (§ 13 des Entwurfs der Eigenbetriebssatzung) zur Kenntnis beigefügt. 5. Dienstanweisung
für das Schulhausmeisterpersonal In der Dienstanweisung für das Schulhausmeisterpersonal wurden redaktionell Änderungen erforderlich, da diese nunmehr in den Eigenbetrieb integriert wurden (Anlage 4). 6. Berufung
Werksleiter Gem. § 2( 1) des Entwurfs der Eigenbetriebssatzung besteht die Leitung des Betriebes aus mind. einem Werksleiter, der durch den Rat der Stadt Lüneburg bestellt wird. Es wird vorgeschlagen, den jetzigen Leiter der Gebäudewirtschaft mit Inkrafttreten der Satzung zum Werksleiter zu berufen. Hinweis: Gem. § 3 (5) des Entwurfs der Eigenbetriebssatzung ist der Oberbürgermeister oder ein von ihm Beauftragter stimmberechtigtes Mitglied des Werksausschusses und nimmt an den Sitzungen des Werksausschusses teil. Dies gilt mit Inkrafttreten der Satzung. 7.
Haushaltsplan
des Eigenbetriebes Gem. § 113 (1) NGO gelten für den Eigenbetrieb die auch für die Kommune
geltenden Vorschriften für die Haushaltswirtschaft. Allerdings ist eine besondere
Betrachtung der Verwaltung und des Ergebnisses zu ermöglichen. Deshalb ist ein Haushaltsplan aufzustellen, der entgegen des Haushaltes
der Stadt Lüneburg den Regeln der kommunalen Doppik entspricht und unter
betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten aufgestellt wird. Der Haushaltsplan des Eigenbetriebes ist in einen Ergebnishaushalt
und in einen Finanzhaushalt zu gliedern. Der Stellenplan für die
Beschäftigten ist Bestandteil des Haushaltsplanes. Der Entwurf des Haushaltes des Eigenbetriebes wird als Anlage 5
nachgereicht. Für die oben beschriebenen Punkte ist es erforderlich, die entsprechenden Maßnahmen einzuleiten und die notwendigen Beschlüsse zu fassen. Betriebssatzung und Haushalt müssen das weitere Verfahren durchlaufen und am Ende veröffentlicht werden. Erst dann treten sie in Kraft. Dies wird erfahrungsgemäß noch einige Zeit in Anspruch nehmen. Die interne Betrieb des Eigenbetriebes richtet sich aber mit Beginn des Jahres 2007 nach den o.g. Ausführungen. Finanzielle
Auswirkungen: Kosten (in €) a) für die Erarbeitung der Vorlage: 500
€ aa) Vorbereitende Kosten, z.B.
Ausschreibungen, Ortstermine, etc. b) für die Umsetzung der Maßnahmen: c) an Folgekosten: d) Haushaltsrechtlich gesichert: Ja Nein Haushaltsstelle: Haushaltsjahr: e) mögliche Einnahmen: Anlagen: Betriebssatzung
30.01.07 Dienstanweisung
Gebäudewirtschaft 01022007 Dienstanweisung
Kasse Dienstanweisung
für das Schulhausmeisterpersonal Eröffnungsbilanz
zum 01.01.07 Haushaltssatzung
und Haushaltsplan 2007 Beschlussvorschlag: Die Ausführungen der Verwaltung werden zustimmend zur Kenntnis genommen. Die Verwaltung wird beauftragt, die notwendigen Schritte zur Umsetzung der unter den Ziffern 1.) – 7.) Maßnahmen einzuleiten. Die
Þ Satzung für den Eigenbetrieb Gebäudewirtschaft der Stadt Lüneburg (Ziffer 1), Þ Dienstanweisung für den Eigenbetrieb Gebäudewirtschaft der Stadt Lüneburg (Ziffer 3), Þ Berufung des Werksleiters wie vorgeschlagen (Ziffer 6) sowie der Þ Haushaltssatzung und der Haushalt des Eigenbetriebes des Eigenbetriebes nebst Anlagen werden beschlossen. |
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